Ecce Homo: Sehet, welch ein Mensch: die Worte des Pilatus, mit denen er den Juden den gegeißelten, mit der Dornenkrone gekrönten und mit einem Purpurmantel bekleideten Jesus vorstellte (Joh. 19, 5).
Eclipsis, spanische: Ekliptik: scheinbare Bahn an der Fixsternsphäre der Sonne in einem Jahr; Sonnenfinsternis. „Spanisch“ ist die Anspielung Happes auf die Tatsache, dass die Truppen Friedrichs von Sachsen-Altenburg mit spanischen Geldmitteln aufgebracht wurden und auch nur kurze Zeit zusammengehalten werden konnten. Vgl. THEATRUM EUROPAEUM Bd. 1, S. 734.
Ehebruch: Im Art. 120 [CCC, S. 33] hatte die “Constitutio Criminalis Carolina” Karls V. in Berücksichtigung des Kanonischen Rechts den Ehebruch des Mannes mit dem der Frau gleichgestellt und nur beiden Ehegatten das Recht auf Klage zugestanden. Hinsichtlich der Bestrafung verwies die Carolina auf deutsches und kaiserliches Recht, welche Strafe im Einzelfall anzuwenden war, blieb daher unklar. Deshalb blieb die Bestrafung in den einzelnen Territorien sehr unterschiedlich. Die Strafen reichten von Köpfen und Verbrennen bis hin zum Pranger, Stäupen oder Gefängnis. Die erwähnte Geldstrafe (171v) muss KRAFFT und auch anderen seiner Zeitgenossen als äußerst milde Bestrafung erschienen sein. So ließ der braunschweigische Obrist und Generalquartiermeister Joachim von Carpe(n)zon, braunschweigischer Obrist und Generalquartiermeister, 1623 seine Frau wegen Ehebruchs durch seinen Regimentsscharfrichter hinrichten; THEATRUM EUROPAEUM Bd. 1, S. 749f.: “Eben auff den Tag / da die Braunschweigische von den Tillischen geschlagen worden / nemblich den 27. Julii [1623] hat der Manßfeldische Obriste Carpezan sein eigen Weib zu Lemmingen in Ost-Frießland enthaupten lassen: darmit ist es also hergangen. Der Graff von Manßfeld hat die vornembste Herrn und Obristen / die in seinem Läger waren / zu Gast geladen. Wie sie nun sämptlichen ziemlich bezecht waren / hat sichs zugetragen / daß dem Carpenzan in Schimpff und Ernst über der Taffel angemeldet wurde / daß sein Weib mit einem Herrn / so daselbst zugegen war / zuhielte. Als er dieses verstanden / ward er voll Zorns und Eyffer / und nam ihm für sein Weib darumb zu straffen. Doch fragte er gedachten Herrn / ob etwas daran wäre ? der antwortete ihm lachenden Mundes; Sie buhlet nicht allein mit mir / sondern auch mit etlichen andern / die geringers Stands sind / dann ich / darüber sich Carpenzan noch mehr erzürnet / und alsbald vom Tisch auffstund / und zu seinem Weib gieng / die bey etlichen Weibern in einem andern Gemach war / deren sagt er an / sie sollte sich fertig machen / er wolle wieder gen Lemmingen in sein Quartier sich begeben. Sie gedachte nichts arges / packte demnach ihre Sachen alsobald zusammen / und fuhr gegen Abend mit ihm ins Quartier. Als er aber daselbst angelanget / ließ er stracks den Prediger desselben Orts zu ihm kommen / unnd gab ihm zu verstehen / daß sein Weib ein Hur und Ehebrecherin wäre / darumb er entschlossen wäre / sie mit dem Schwerd hinrichten zulassen; begehrte derwegen von ihm / er sollte sie unterrichten / und daran seyn / daß sie mit wahrer Rew und Erkändtnuß ihrer Sünden sterben möchte. Er ließ auch den Scharffrichter seines Regiments holen / welcher die Exekution thun sollte. Als seinem Weib solches angedeutet wurde / erschrack sie hefftig / und fiel für ihrem Mann auff die Knie nider / und bath umb Gnad und Fristung ihres Lebens: darbey sie ihm versprach / wann er ihr das Leben schencken würde / sie sich alsbald von dannen packen / und so weit von ihm ziehen wolte / daß er kein Wort von ihr hören solte / als wann sie nicht mehr bey Leben wäre. Aber Carpezan war von Zorn entbrandt / und wolt kein Flehen unnd Bitten bey ihm statt haben. Der Scharffrichter entsatzte sich selber / daß er seines Obristen Weib richten solte / wäre derhalben gern wieder von dannen und dieser Arbeit überhaben gewesen. Endlich aber grieff Carpezan im Zorn nach deß Scharffrichters Schwerdt / und als er dasselbe in Händen hatte / entblößt er seinem Weib den Halß / und schickte sich / als wann er selber die Execution thun wollte. Dem Scharfrichter war nicht wol bey diesen Dingen / und stund in Sorgen / es möchte der Obriste den Zorn über ihn außgiessen / und ihm den Kopff herunter hawen / forderte derhalben sein Schwerdt wieder ein / und als er es bekommen / schlug er dem Weib das Haupt ab; die ließ darauff Carpezan mit ihren Kleydern in ein Leichbahr / welche er in der Eyl hatte machen lassen / werffen / und begraben. Er hatte lang mit ihr im Ehestand gelebet / und fünff Kinder gezeuget. Als nun dieser Process erschollen / hatte ein jeder ein Abschewen vor ihm / und wollte niemand mit ihm zuthun haben. Wie er in Holland kam / lieffen ihm die Weiber und Kinder auff der Gassen nach / und hat ein wenig gefehlet / daß sie ihn nicht mit Steinen zu todt geworffen hätten”. Das THEATRUM EUROPAEUM Band 1, S. 951, berichtet: “In dem nechst abgelauffenen 1625. Jahr / hat sich im Wintermonat in Böhmen ein trawrige Geschicht / mit D. Leonhard Cappern / Käyserlichem Rath zugetragen. Dann als selbiger in einer Kutschen von Prag auß / auf sein Gut oder Herrlichkeit fahren wollen / sind ihm vnter wegens etliche vermumbte Personen entgegen geritten kommen / welche ihn angesprengt / vnd einer vnter ihnen / ihn mit einer Pistolen erschossen. Wie nun der Handel ruchbar worden / hat man alsbald einen Verdacht auff ein Böhmischen Edelmann / mit Namen Sabsky [N. Zapsky von Zap; BW] geworffen / dessen Güter / dieweil er sich sich in das vergangene Böhmische Vnwesen mit eingemischet / eingezogen / vnd gemeltem D. Cappern geschenckt worden. Vmb solcher Vrsachen willen ward er / sampt seinem Diener in Hafftung gebracht / vnd der geschehenen That halber examinirt. Da befand sichs / daß man den rechtschuldigen erdapt / vnd auch D. Cappers Weib / mit diesen Dingen interessiert ware: Worauff sie auch gefangen / vnd in den weissen Thurn gelegt wurde. Da sie dann nach scharpffer Erkundigung bekennete / daß sie auch darbey gewesen / vnd zugesehen hätte / alß ihr Mann war erschossen worden / vnd daß sie mit obgedachtem Sabsky / eine Zeitlang in Vnzucht gelebt / vnd es mit ihm angelegt hätte / daß er nicht allein solche That verrichten / sondern auch sein eygen Weib vmbbringen sollte / da sie alsdann einander wollten zur Ehe genommen haben. Auff solches ward vber sie ein Vrtheyl gesprochen / daß sie / als ein Ehebrecherin vnd Mörderin : Erstlich mit Ruthen gestrichen / darnach lebendig begraben / vnd ihr ein Pfal durch den Leib sollte geschlagen werden. Diweil aber solches Vrtheil sehr schrecklich / vnnd der Orten vnerhört war / ward es endlich auff Vorbitt gemiltert / vnd den 30. Januarii dieses Jahrs / die Execution wider dergestalt vorgenommen / daß man sie erstlich in deß Scharpffrichters vnsaubern Wagen von dem Altstätter Rahthauß auff die kleine Seiten geführet / da sie zweymahl mit Ruthen gestriechen worden / alsdann wieder in die Altstatt geführet / abermahls mit Ruthen gestriechen worden / folgends vom Wagen herab gethan / zur Richtstatt vor ihrem Hauß auff den Altstätter Platz geführet / allda ihr der Kopf abgeschlagen worden. Sie hat sich in allem sehr gedultig vnd behertzt erzeiget / vnd ist in eine Kirche begraben worden. Hierauff ist den 3. Februarii der Sabsky ebenmässig zur Execution vnd Straff gezogen / im Schloß bey dem weissen Thurn / deß Morgends vmb 7. Vhren / in der Stille mit dem Schwerd hingerichtet worden. Er hat sich bey der Execution sehr vngedultig erzeiget / vnd sich durch kein Mittel willig zur Straff ergeben wollen / derhalben der Scharpffrichter zum zweytenmal vnverrichteter Sachen darvon gehen wollen. Demnach aber inmittels von der Obrigkeit Befelch kommen / er sollte die Execution verrichten / es gerathe / oder fehle gleich / ist darauff er / Sabsky gerichtet. Vnd weil er gleich im Streich gezucket / vnd ohne das ein kurtzen dicken Hals zugehabt / in den Kopff gehawen worden / daß der Streich vom rechten Aug ab / vnd bey dem Kienbacken außgangen / vnd abgeklitschet / daß die lincke Seiten / sampt der Nasen / vnverletzt blieben: Von dem hefftigen Streich aber / da alle Bein zerschmettert worden / ist der justificirte alsbald verschieden”. Die Bestrafung war im militärischen Bereich vom Personalmangel abhängig. „Der Soldat Jacob Weiditz war im Amt Rochlitz wegen Ehebruchs in Haft genommen worden und der Schösser strebte einen Inquisitionsprozess an. Auf seinen Bericht erging jedoch der Befehl, das Verfahren erst nach dem Krieg zu führen und den verhafteten Soldaten vorab zum Dienst zurückzuschicken. Als ursächliches Motiv des milden Vorgehens klingt hier die Notwendigkeit an, in Zeiten des Krieges innerhalb der geworbenen Truppen die personellen Ausfälle möglichst gering zu halten“. LUDWIG, Strafverfolgung, S. 200. GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 236. Doppelter Ehebruch (Beischlaf zweier Verheirateter) wurde wie Bigamie in der Regel mit dem Tode bestraft; KLUGE, Hofer Chronik, S. 14 (1633).
Ehehalte: Diener, Dienstbote, Dienstmann, Hausgenosse.
Ehrenverwahrung: Ehrenerklärung, Leumundszeugnis.
Ehrverletzungen: Beleidigungen der Bürger durch die bei ihnen einquartierten Soldaten waren an der Tagesordnung, die zum Teil lebensgefährlich werden konnten. BEYERLE, Konstanz, S. 30: „Johann Andelfinger beklagte sich über seinen einquartierten Fourier, daß er ihn ‚geschelmt und diebet, sein Frau ein Hex und Unholden gescholten, auf Leib und Leben gedräuet’. Gleichermaßen beschwer sich der Patrizier Guldinast, daß ihm des Obersts Feldwebel Schelm, Dieb, Bärenhäuter und anderes zugerufen habe“.
Eidam: Schwiegersohn.
Eigenbehöriger: Unfreier, der zu Abgaben an den Leibherrn verpflichtet war. Wichtigste Abgabe war die Sterbfallszahlung, d. h. die beim Tod eines Hofbesitzers fälligen Abgaben durch den Anerben. Im Fürstentum Osnabrück waren die meisten Bauern Eigenbehörige.
Eimer: altes Flüssigkeitsmaß = 70, 9347 Liter (Erfurt), Leipziger Weineimer 75, 85 Liter, Biereimer 86, 89 Liter, 1 Eimer = 79, 73 Liter (Schmalkalden), 60, 68 Liter (Erzgebirge), 69 Liter (Nürnberg), ca. 76 Liter (Olmütz), 1 Eimer = 3 Hosen = 72 Kannen = 144 Nösel = 67,3632 Liter (Sachsen), 1 Eimer = 64, 20 Liter (Wasserburg).
Eimer: 1 Eimer = 67, 3632 Liter (Sachsen).
Eimer: 1 Eimer (Wein) = 32, 725 Liter (Meiningen).
Eimer: 1 Überlinger Eimer = 32 Maß = 38, 528 Liter.
Eimer: 1 Eimer (Württemberg) = 160 Maß = 293, 02717 Liter.
Einbalsamierung: Als Einbalsamierung oder Balsamierung bezeichnet man das Verzögern oder Verhindern der Fäulnis von Leichnamen durch künstliche Mittel, namentlich durch Tränken der Weichteile mit fäulniswidrigen Substanzen. Die Einbalsamierung stellt einen Teil der Mumifizierung dar. Eine Gleichsetzung beider Begriffe kann nicht vorgenommen werden, obwohl sie eng miteinander verwandt sind. Die Einbalsamierung wurde vorgenommen, wenn die Beisetzung in der Heimat wie bei Gustav II Adolf aus Kriegsgründen erst später möglich war.
einbinden: GRIMM; GRIMM, DWB Bd. 3, Sp. 153, 16: „geld zum geschenk einbinden: leute die viel einbinden, werden oft zu kindtaufen gebeten“.
einflehen: Die Flucht in die nächsten Städten war nicht umsonst. Im März 1636 verlangte die Reichsstadt Nordhausen von hereingeflüchteten Adligen über 20 Jahren 2 Reichstaler, von Bürgern und Bürgerinnen 1 Taler, von einem Bauern je nach Vermögen 12 oder 6 Groschen. Für ein fremdes Pferd waren 12 Groschen zu zahlen. KUHLBRODT, Clara von Heringen, S. 82. Dazu kamen in der Regel auch Abgaben für Ochsen, Kühe etc. KLUGE, Hofer Chronik, S. 180 (1641): “Den 11. januarii wurde der sächßischen von adel hier eingeflehet rindt- und schaafvieh, so theils zum thor hinaus, alles wieder hereingetrieben und aufs neue verarrestiret, und solten von einem stück rindvieh 1 thaler, von einem schaaf aber 1 groschen geben, unangesehen, daß das liebe vieh zum theil dermassen verhungert, daß es kaum gehen konnte, wie dann auch viel dahingefallen und aus mangel futters umkommen müßen”. In Weimar hielten sich z. B. 1640 außer 2863 Einwohnern 4103 Fremde auf. PFISTER, Bevölkerungsgeschichte, S. 14. => Flucht.
einforiren: einquartieren.
einhaischungen: Forderungen.
Einläufiger: Dorfbewohner mit wenig oder gar keinem Grundbesitz.
Einquartierung: Die kostenaufwendige Einquartierung von Truppen versuchten die Betroffenen oder ihre Vertreter nach Möglichkeit durch „Verehrungen“ bei den zuständigen Kommandierenden, Kriegskommissaren und Quartiermeistern abzuwenden. Gelang das nicht, so wurden je nach Rang, Vermögen und Steueraufkommen und auch der Religionszugehörigkeit der Betroffenen Mannschaften und Pferde in die Häuser eingelegt, wobei die Soldaten die besten Räume für sich in Anspruch nahmen. Billette (Einquartierungszettel) sollten zwar Unterkunft, Verpflegung (oder ersatzweise Geldleistungen) der Soldaten und Abgabe von Viehfutter durch ihre „Wirte“ regeln, was aber nicht nur zu Streitigkeiten in der Bürgerschaft selbst, sondern auch unter den Soldaten führen musste. Ausgenommen von der Einquartierung waren in der Regel bei eigenen Truppeneinlagerungen Kleriker (aber nicht deren Klöster), Bürgermeister, Ratsherrn, Apotheker, Ärzte und Gastwirte. Bei dem Naumburger Advokaten Johann Georg Maul heißt es 1636; Wagner; Wünsch, Staffel, S. 116: „Als der Schwedische Feld-Marschal Banner in diesen Jahre als Feind in unsere Stadt einrückte, bekam ich einen Rittmeister George v[on] Haacken mit 6 Reutern und einer Menge Pferde ins Haus, derselbe verlangte also bald, als er zu mir kann, 300 f Ranzion, weil ich ein churf[ürstlicher] Bedienter sey, und man mich vor reich angegeben hatte. Wiedrigenfals würde er mich als einen Gefangenen mit sich nehmen, er liess mich auch durch 10 Mann Reuter 2 Tage lang bewachen, welche mit Fluchen und Gottes Lästern bey grosen Toback Dampf in meinen Schreib-Cabinetgen so lange marterten, bis ich endlich 200 f in Ermangelung des Geldes mit Geschmeide zu bezahlen versprach, ich gab ihm also zwey stärcke goldene Armbänder, so ich meinen Weibe zum Mahlschatz gegeben. ingleichen an güldenen Ringen, Becher und dergleichen, so mein Weib 1634 von ihren verstorbenen Eltern geerbet, und muste zusehen, dass meine Frau ihre Arm-Bänder dem Rittmeister selbst an die Hände anschliessen, und nicht sauer dazu sehen durfte. Dis waren verfluchte Diebes Hände“. Auf die Beschwerden der Bürgerschaft wurde die Einquartierung durch den Rat der Stadt „als eine gerechte und für eure vielfältigen Sünden wohl verdiente Strafe Gottes“ bezeichnet; BORKOWSKY, Schweden, S. 20. In den Quartieren gab es zudem Mord und Totschlag unter den Mannschaften, gewalttätige Übergriffe gegen Bürger und Bauern waren trotz errichteter Quartiergalgen und hölzerner Esel alltäglich. Bürgermeister und Rat der Stadt Büren berichteten an die kurfürstlich-kölnischen Beamten in Paderborn und den Edelherrn Moritz von Büren über die Einlagerung ligistischer Truppen Ostern 1626 und den bürgerlichen Alltag; Schütte, Dreißigjähriger Krieg , S. 186: „Ein ander rheuter Olivy genant, so in Jost Wisenn hauß logirt gewest, unnd Georg Rißen zur beylagh gehaptt, hatt in einem tagh, welcher gem. Rißenn zugefallen, mehr alß vor vierthalb kopstück bier gedrunckenn, denn nachtt umb zhenn uhrenn noch 4 maß holenn lassenn enndtlich umb eilff uhrenn durch den jungen brantwein gefurdertt. Alß Risenn die spate nachtzeitt, auch die große kosten selbigenn tags, welche sich höher dan 2 daler in alles angeloffen, praetendirt, hatt er seinen knecht geschicktt, welcher gem. Rissenn die thür mit gewaldtt eroffnett, ihme auß der cammer mit bloßer wehr gejagtt, und alß der sich verborgen, hin unnd wieder gesuchtt. Folgenden morgen ist Olivy selb zu Rißen kommen, hat mit demselben wegen versachten brantweins zum hefttigstenn expostulirt, ein bretstuell ergrieffen, (49) unnd Rißenn schlagenn wollenn, welcher den streich abgewendt. Worüber Olivy noch mehr ergrimmt, denn degen entblöst unnd Rißen damit zugesetztt. Aber derselb hat einenn prügel erwischtt, unnd seinenn reuter damit zum hauß hinauß gejagtt. […] Alß nun zum abzugh gerhatenn, hatt Olivy durch seinen knecht vonn gem. Rißen daler unnd ein pfundt pulver fördernn laßenn mit vorgebenn, daß damit der unwill zwischen ihnen beidenn aufgehobenn sein soltt, sonsten er ihne über fünff meill verfolgen unnd den halß zerbrechenn wolt. Alß aber Rißen sich darzu nicht verstehenn wollen, unnd Olivy selbst in Rißen abwesenn ins hauß kommen, unnd vonn deßenn frauwenn pulver gefördertt, sie aber vorgeben, sie hette keins, hatt er sich vernemmen laßen, ihr mann hette zwar ihme kein pulver geschickt aber er hette noch pulver vor ihme”.Teilweise wurde sogar Quartiergeld für die von Offizieren mitgeführten Hunde verlangt; SODEN, Gustaph Adolph III, S. 359. Teilweise wurde auch der Abzug vorgetäuscht, um Abzugsgelder zu erpressen; TRÄGER, Magister Adrian Beiers Jehnische Chronika, S. 60. Der protestantische Schuhmacher Bellinckhausen über die kaiserlichen Truppen in Osnabrück (1630); BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, S. 36: „Was denn inquartirten soldaten bey uns thut anlangen, ist ein gottlos diebisch und mordrisch volck, stehlenn jeymlich und rauben offenbar, saufen und fressen, dominirn tag und nacht, spielen und doblen, parten und beuten, ruffen und jautzen, schießen und morden sich unter andern, schlagen sich mit den burgern, verfuhrn der burger weiber und kinder und haben manig magd zur hurn gemacht. Die burger konnen bey abendts oder nacht zeyt nicht uber die straßen gehen. Sie schlagen dieselben, habe auch solchs zweymall von dem gesind leyden mußen“. Eine längere Einquartierung konnte den Ruin ganzer Gemeinden und Städte bedeuten. Zudem wurden die Quartiere verwüstet. So der Abt Friesenegger von Andechs über die einquartierten katholischen „welschen“ Truppen Ferias (Winter 1634): „Das Dorf stand ganz in Unflat, und Wüste, alles zum Grausen, und für Menschen unbegreiflich. In den Häusern wie auf den Gassen lagen nichts als abscheuliche Lumpen, zerschlagener Hausrat, Köpfe, Füße, und Gedärme von verzehrten Pferden, Menschen Unrat, und mehrere Toten Körper. In den Häusern waren nur Stuben, Kammer und Kuchl bewahret, das übrige davon hatte ein Dach, keinen Mantel, keine Mittelwand, keinen Balken, und meistens standen dieselben nur auf vier Säulen. Die Zäune, Planken, und schönste Obstbäume in den Gärten waren alle verbrennet. Auch aller Hausrat von Bänken, Kästen, Bettstätten, Geschirren, und die Baufahrnisse von Wägen, Pflügen, und was immer von Holz war, ging in den Flammen auf. Selbst in beiden Kirchen war ein Greuel zu sehen. Türen, und auch Fenster waren zerbrochen. Alles, was darin aufbewahret, und zum Gebrauch war, wurde geraubet. In der Frauenkirche brannten sie wenigst die letzte Woche eines, und in der Pfarrkirche stets 2 Feuer. Alles hölzerne Kirchengerät mußte hierzu dienen. Das Gemäuer war voll Rauch und Ruß, und der Boden voll Unrat. Auf dem Friedhofe konnte man vor Menschen-Unflat keinen Fuß mit Ehren setzen, und die Sakristei brauchten sie für ihr geheimes Ort. In der Kirche zu U. L. Frau lagen auch 4 unbegrabene Toten-Körper, die man außer der Kirche auf der Nordseite, wo schon mehrere lagen, in ein Grab zusammen warf“. Auch der Abzug musste je nach Vermögen erkauft werden (1644): „Zum Abzuge mußte dem Obristen von jedem Pfluge 20 Rtlr. und das beste Pferd gegeben werden.” WALCZOK, Barsbüttel, Gott und die Welt. Vgl. den Bericht der Kapitelherren in Zeitz (1635), BORKOWSKY, Schweden, S. 65: „Keine Brauerei, keine Krämerei ist mehr im Stift, keine Feldbestellung, kein Ackerpferd, keine Kuh, kein Kleinvieh. Hie und da müssen sich Manns- und Weibspersonen in die Pflüge und Eggen spannen – was sonst nur als barbarische Grausamkeit aus der Türkei berichtet war. Häuser und Hütten stehen ohne Dach. Die Menschen haben keine Kleidung mehr. Viele sind im Winter erfroren, andere an Hunger, Krankheit und Mangel an Arznei dahingestorben. Die Leichen liegen unbegraben. Weiber und Kinder fallen den Kommunen zur Last. Viele Bürger laufen zu den Soldaten über. Die Kirchen- und Schuldiener können nicht mehr besoldet werden. Die Jugend bleibt unerzogen. Hospitäler und Armenhäuser werden nicht mehr unterstützt. Viele Menschen sind so jämmerlich gekleidet, dass sie sich nicht getrauen, zum Gottesdienst und zum Abendmahl zu gehen …“ Es gab auch Ausnahmen unter den einquartierten Offizieren, wie der Stassfurter Pfarrer Möser feststellen konnte: WINTER, Möser, S. 34: „Den 11. [Sept. 1631] zeucht der Oberste-Lieutenant la Vos mit seinen 5 Fähnlein des geschlagenen und wieder zusammengelaufenen Volks, so etwa ein 250 Mann zusammen waren, zwischen 7 u. 8 Uhr Sonntags hier ab nach Magdeburg, handelten redlich, wie er denn ein guter Mann war, denn er uns wohl hätte können plündern lassen, weil wir nunmehr gleichsam Feinde waren, läßt aber niemand einiges Leid thun, wiewohl der Soldaten halben, die, wie es pflegt zu gehen, die Leute in den Quartieren vorher auch genug beschweret, es vielleicht so genau nicht zugegangen, die etwan bei einem oder andern etwas genommen, so ihnen im Wege gelegen, gleichwohl aber hat man darüber nicht klagen hören. Ja, er hat auch Pferde und Wagen, derer man etliche zur Abfuhr der Bagage und Kranken aufbringen müssen, richtig wieder zurück geschickt“. SCHÖNAUER, Landesfestung und Universität, S. 62: Ein Quartiervater im bayerischen Ingolstadt berichtet 1632, dass „er sein lebtag lang so unverschambt, und unsauere leuth nie gehabt noch gesehen hab, dan sye reverendo [mit Verlaub; BW] , den Wein gleich under den Tisch lassen, und sonsten auf khein haimblich gemach gehen, sonder gleich under den fenster niederhockhen“.
einreden: widersprechen.
einsetzen: ins Gefängnis stecken.
Einspann: Gefährt.
Einspänner: a) Eigentümer eines kleinen bäuerlichen Besitzes, der meist nur Handdienste leistet, b) reitender Bote, Geleit- und Meldereiter.
Einspänniger: Kriegsknecht mit einem Pferd, fürstlicher Diener, Stadtknecht.
eisenfest: GRIMM; GRIMM, DWB Bd. 3, S. 369: „fest durch zauberei, unverwundbar, und verstärkt stahleisenfest“. Der Erzgebirgschronist und Pfarrer Christian Lehmann liefert die entsprechenden „Exempel“; SCHMIDT-BRÜCKEN; RICHTER, Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann, S. 186f.: „Ich habe gekannt einen benachbarten Dorfrichter, der Ao. 1632, 15 Aug. im Holckschen Marsch mit seinen Bauern erkühnte, dem Feind im Marschieren Abbruch zu tun. Er traute seiner Fertigkeit und hatte sich daneben mit etlichen Hellebarden und Bauerngewehr [einschneidige, bis zu 50 cm lange messerartige Waffe mit Griffschalen aus Holz, Horn oder Bein; BW] bewaffnet. Da er eine Feldlänge herauf kommen, stoßen auf ihn 4 Reiter, 2 Croaten und 2 Deutsche, die geben Feuer auf ihn, dass ihm zwei Kugeln durch die Kleider in die Seite gegangen, aber nicht durch die Haut. Er bat um sein Leben, gab dem einen ein Stück Geld, die anderen wollten auch befriedigt sein, und weil er nicht mehr zu geben hatte, brannten sie ihm wieder zwei Kugeln auf den Leib, die eine ging auf die Brust, die andere durch den Hut am Kopf, dass ihm vom Stoß und Knall das Blut zum Maul und Nase heraus ging und er niederfiel als wäre er nun gar tot. Da aber die Soldaten wegritten, machte er sich zwar davon, lebte noch 7 Jahr, aber hat sein Leben bekranken und beseufzen müssen.
Ao. 1630 lebte in einem Dorf [Königswalde; BW] nahe Annaberg ein gelehrter und beherzter Erbrichter [Christian Reppel; BW], der sich in feindlichen Zeiten an der Böhmischen Grenze für einen Obersten unter den Bauern bestellen ließ und damals auch die Stadt Annaberg mit belagern half. Der selbe hatte sich so stahleisenfest gemacht, dass ihm so gar kein Schuss noch Stoß verwunden konnte. Er ließ zur Probe mit Messern und Degen auf sich stoßen, mit Pfeilen auf sich losschießen, die aber nicht trafen oder doch nicht beschädigten. Doch war er nicht fest vom Feuer und Tod. Der Feind brannte ihm sein Erbgut weg, nahm ihm all sein Vieh, Vorrat und Lebensmittel. Da er in der Hitze den Räubern nachlief, und darauf Wasser getrunken, bekam er die Schwind- und Wassersucht und musste im besten Alter dahin sterben.
In dieses gewesenen Richters-Gemeinde diente zur selben Zeit ein verwegener stahlfester Bauernkerl unter den Kaiserlichen zu Pferde, welcher sich Hostiam conscratam lassen im Fuß einheilen, und von keinen Waffen noch Geschoss konnte geöffnet werden. Er ritte einesmals mit 100 Mann auf Partie aus, fiel ein Dorf an, welches aber als ein Flecken mit einer Mauer umgeben war und zwei Tor hatte. Die Bauern ließen ihn ein, schlossen dann die Tore plötzlich, umringten ihn und die seinen allenthalben mit Äxten und Spaltkeulen [im Bergbau Axt zum Spalten; BW], schlugen im Grimm alles nieder, zogen sie nackend aus, und stützten damit eine Grube voll. […][ …] Die Bauern haben im vorigen Krieg an den verhauenen Pässen nach Böhmen wohl 100 solche Gebackene mit Spaltkeulen aufgemacht. Ein starker Eisenfester wurde mit einem silbern Knopf [weil die erste Kugel nicht helfen wollte] erschossen; ein anderer im Duell mit einem durch die Erd gezogenen Degen niedergestochen; ein anderer vermeintlich Gebackener hielt im Saufgelage die bloße Brust dar, und gab seinen Degen hin, man sollte eine Probe tun und auf ihn zustoßen. Gott strafte die Pravade, und ging der Degen durch und durch“. In der Hannover’schen Chronik heißt es; JÜRGENS, Chronik, S. 546f.: „Rittmeister Immernüchtern aus Wolfenbüttel (der sonst Levin Sander hieß) wurde in einem holen Wege bey Lutter von einer Lüneburgischen Partey gefangen, anfangs wird ihm Quartier zugesagt, aber für Hildesheim auf dem Galgenberge jussu Principis ihme müssen den Rest geben. Man hat 20 Schüsse auf ihn gethan und ist keiner durchgangen. Dannenhero ward ihm der Kopf mit einem Beile entzwey geschlagen, daß er wie ein Bähre gebrüllet, unter den Galgen geschleppet und unbegraben liegen lassen”. Vgl. auch FUNKE, „Naturali legitimâque Magica“. Zum Teil trug man Glaskugeln bei sich, ein abergläubisches Mittel, um das ‚Festmachen’ also die Unverwundbarkeit des Gegners aufzuheben.
Eisern: Kränkung.
Eisfahrt: Vereisung der Gewässer, Eisgang auf Flüssen.
eitel: nur, rein.
Elend: Ausland, Verbannung; Pesthaus.
Elendshaut: Elchhaut, die sehr geschmeidig war und für Koller verwendet wurde, und zudem im Aberglauben der Söldner als kugelfest galt.
Elendsleder: => Elendshaut.
(Leipziger) Elle: 56,638 cm.
Elle: 1 Elle = 55,5 cm.
Embarquement: Einschiffung.
Embuscade: Hinterhalt.
emergentzien: Ereignisse, Vorfälle.
empechiren: hindern, verhindern.
emungiert: geprellt, erpresst.
Enfilade: Die Enfilade wurde in den nassauischen Reformen von Johann dem Mittleren von Nassau-Siegen und seinem Vetter Prinz Moritz von Oranien um 1580 entwickelt. Damit sollte die geringe Feuerkraft der Musketen wegen des langen Nachladevorgangs optimal auszunutzt werden, um möglichst ständig feuerbereite Schützen in der Front zu haben. Dabei Die Schützen gingen nach dem Schuss in einer oder zwei Reihen (franz.: en file) außen um die Formation herum und reihten sich hinter ihr zum Nachladen wieder ein. Das Verfahren wurde zu einer der wichtigen Kampfformen der Arkebusiere und Musketiere bis weit ins 17. Jahrhundert hinein. Bei diesem Verfahren stellten sich die Schützen in geschlossenen Reihen bis zu zehn Mann hintereinander und bis zu zehn Mann nebeneinander auf, der Abstand zur benachbarten Abteilung betrug jeweils fast 2 m. Die Vordermänner der Reihen gingen bei Kampfbeginn ein kleines Stück nach vorne und feuerten ihre Arkebusen oder Musketen ab. Anschließend marschierten sie außen durch die Gassen nach hinten, während die zweiten in der Reihenfolge in die Feuerstellung gingen und alle anderen nachrückten. Dann stellten sich die zweiten hinten an, und die dritten feuerten, und so weiter. Wenn alle einmal geschossen hatten, hatten die ersten Schützen im Normalfall genug Zeit gehabt, ihren Vorderlader wieder schussbereit zu machen. [nach wikipedia]
Engeltaler: sächsische Silbermünze.
Enke: (Pferde-)Knechte.
entbrechen: sich enthalten, hier: nicht verkaufen.
Epicurier: Epikuräer: Genussmensch.
Epiphaniae Domini: Erscheinung des Herrn, der ursprüngliche und heute noch meist gebrauchte Name des am 6. Januar, dem historischen Weihnachtsdatum, begangenen christlichen Festes. Im Volksmund und in vielen Kalendern ist es auch als Dreikönigsfest, Dreikönigstag oder Theophanie, früher auch als „Groß-Neujahr“ oder „Hoch-Neujahr“ bekannt.
Erbeszucker: Kräuter-, Gewürzzucker.
Erbrichter: Gemeindemitglied, das dem Dorfgericht vorstand. Der Erbrichter wurde vom Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit (Grundherr) eingesetzt und konnte das Amt an seine Nachkommen weitergeben. Auch die Bezeichnung Erblehnrichter war gebräuchlich.
Erbsälzer: Patriziat der Stadt Werl, das im ausgehenden 14. Jahrhundert aus nur 48 Familien bestand.
Erbsasse: mit erblichem Grundbesitz, Hausbesitz angesessener Vollbürger; Alteingesessener.
erlassen Volck: abgedankte Soldaten.
Ernstkugel: gewöhnliche Eisenkugel.
Eroberung Magdeburgs: Magdeburg, eines der wichtigsten Symbole protestantischer Freiheit in Deutschland, wurde am 20.5.1631 nach mehr als halbjähriger Belagerung durch die kaiserlich-ligistischen Truppen unter den FeldmarschällenTilly und Pappenheim erobert, geplündert und zerstört. Das Ereignis trug maßgeblich dazu bei, dass Magdeburg publizistisch zum “heroischen Erinnerungsort des protestantischen Deutschland” aufgebaut wurde (MEDICK, Ereignis, S. 378). Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2397, fol. 621-621′: Auisen aus Salze, 1631 V 20; Beilage zu fol. 617ff. (A): Adam Ernst von Hagstorf an Maximilian I., Donauwörth, 1631 V 31: “Es ist solches Elend, grösser als Sodom und Gomorrha anzusechen gewest, die leüth haben in der grossen gluet oben zue den thurmen heraus gesechen, ist aber khein hilf gewest”. So schrieb der bayerische Kriegskommissar Adam Ernst von Hagstorf nach dem ligistischen finalen Sturmlauf auf Magdeburg und der Vernichtung der Stadt 1631. Der gewöhnlich gut unterrichtete Kriegskommissar bestätigte in seinem Bericht an Maximilian I., (Bayerisches Hauptstaatsarchiv Kurbayern München Äußeres Archiv 2397, fol. 620-620′ (A): Adam Ernst von Hagstorf an Maximilian I., Donauwörth, 1631 V 31), dass, als “die burger am widerstandt verzweiflethen, sie selber Feuer gelegt hätten”. Im Bericht des Wolf von Mansfeld für Kaiser Ferdinand II. hieß es; Österreichisches Staatsarchiv Wien Reichskanzlei Kriegsakten 92/I, fol. 319-319′ (Ausfertigung): Wolf von Mansfeld an Ferdinand II., Magdeburg, 1631 V 21: “vnd obwohl dises fewr anfenglich villeicht were zu dempffen gewesen, hat man doch kein volckh bey bringen können, dan die soldaten sich aufs plindern begeben”. Gronsfelds Obsession gegen den Konvertiten Pappenheim und Vorgesetzten veranlasste ihn, ihm in seinen Erläuterungen zu WASSENBERGS “Florus” von 1647, S. 203, die Schuld an der Vernichtung Magdeburgs durch bewusste Brandlegung zu geben: “Daß die Bürger die Stadt angezündet / ist der Warheit nicht gemäß / sondern es hat der Pappenheimb seliger mir selbsten bekant / daß er es selbst gethan hätte / vnd solches auß Versehen / daß der Feind ein Hauß recht an dem Ort eingenommen / wo er Pappenheim vber den Wall kommen / in die Stadt / dannenhero er ein Hauß hart darbey anzünden lassen / damit der Feind das andere verlassen müste / vnnd den eintringenden nicht so viel Schaden zufügen künte”. Khunig, Maximilians I. Agent in Prag, hatte von 20.000 Toten in den Kellern und Gewölben Magdeburgs berichtet, die “nit anders als gebratnes fleisch ausgesechen” hätten. Bei der Siegesfeier habe Tilly den Soldaten “etlich tonnen pier” ausgeschenkt. Nicolaus Franziskus Khunig, bayerischer Agent in Prag, an Maximilian I. von Bayern, Prag, 1631 VI 07; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 260, fol. 30-31 (Ausfertigung).
erstes Blatt: Gemeint ist hier die prima plana: das erste Blatt der Musterrolle, auf dem die Personen verzeichnet waren, die zum Kompaniebefehl gehörten: Hauptmann, Rittmeister, Leutnants, Fähnriche, Kornett (als Oberoffiziere der prima plana), Feldwebel, Führer, Fourier, Musterschreiber, Feldscherer (Unteroffiziere der prima plana). Korporäle, Gefreite, Spielleute und Fourierschützen galten dagegen als gemeine Befehlshaber.
ertattert: erschreckt, verschüchtert.
Erzbischof: Der Erzbischof (griech. arché für Erster, Anfang, Führung und epískopos für Aufseher) war Leiter einer Landeskirche und hatte deren Bischöfe zu weihen, Als Bischof eines Erzbistums war er den anderen Bischöfen gleichgeordnet. Seit der Karolingerzeit wurden die angesehenen Bischöfe auch Archiepiscopus genannt. Im Alten Reich nahm der Erzbischof (und Kurfürst) von Mainz eine herausragende Stellung ein. Er wurde von dem 24-köpfigen adligen Mainzer Domkapitel gewählt, das bei Vakanz des erzbischöflichen Stuhls auch die Regierungsgewalt ausübte. Als Erzbischof regierte er als Bischof den Diözesansprengel, er war Oberhirte der eigenen Diözese und der aus den Diözesen seiner Suffraganbischöfe bestehenden Kirchenprovinz. Als Inhaber des heiligen Mainzer Stuhls war er der bedeutendste geistliche Reichsfürst.
erarnen: verdienen.
Erchtag: Dienstag.
Ernst, mit: mit Kampf.
Ertränken: Die Strafe des Ertränkens – teilweise auch als „Säckung” bezeichnet – wurde hauptsächlich bei Frauen angewandt (mit Ausnahme der „Wasser-” oder „Schwemmprobe” bei Hexereiverdacht); zudem bei schwerem Diebstahl, Notzucht, Bigamie, Unterschlagung, Gotteslästerung. Ertränken galt als schwerere Strafe als die Hinrichtung durch den Strang. Die Art der Strafe erklärt sich zunächst daraus, dass Wasser Reinheit symbolisierte und damit sühnende Reinigung ermöglichte. Darüber hinaus und in diesem Fall erscheint das Ertränken als „spiegelnde Strafe” nach dem Talionsprinzip: Die Kindsmörderin wurde ertränkt, weil sie ihr Kind ertränkt hatte. GÖSCHEL, Chronik von Langensalza Bd. 3, S. 71: „Am 28. September 1647 wurde bei der Spendemühle ein todtes Kind gefunden, welches die eigene Mutter, eine Magd, ins Wasser geworfen hatte; sie büßte die unnatürliche That mit dem Tode im Wasser, denn kurze Zeit darauf wurde sie in der Unstrut ersäuft, damit sie auf dieselbe Weise durch die Hände der Gerechtigkeit ende, auf welch durch ihr Unrecht ihr Kind geendet hatte“.
Erzgebirge: Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann und Pfarrer [11.11.1611 - 11.12.1688] berichtet; SCHMIDT-BRÜCKEN; RICHTER, Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann, S. 133: „Spottweise nennen dieses Gebirge die böhmischen Papisten und Mammelucken das Hunger- und Haberland, den beständigen Exulanten zum Schimpf, die sich meist bei der böhmischen Verfolgung von 1624 bis 50 in dieses Gebirge retterirt (= gerettet) und niedergelassen haben, teils sind (sie) wider hineingelaufen nach den Ägyptischen Fleischtöpfen, das davon ein Sprichwort entstanden: So lange ein Teil Exulanten in Beckers Psalter singen und was zuzubüßen haben, sind sie gute Lutheraner, wenn sie aber müssen in dem Habermann beten und schmal leben, da liefen sie wieder nach dem böhmischen Mehl und Knödlein“.
Erzkanzler: Als Inhaber der obersten, auf das Schreibwesen bezogenen Würde im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation und Direktor des Reichstags konnte er Einfluss auf die kaiserliche Politik nehmen und wichtige Verwaltungsresorts lenken. Der Mainzer Erzbischof wurde durch dieses Amt zum ersten Reichsstand. HARTMANN, Mainzer Kurfürst; HARTMANN, Kurmainz; BRENDLE, Reichserzkanzler.
Escalade; escaladieren (span. escalar = mit Sturm einnehmen, frz. escalader, escalade) Erstürmung, Ersteigung von mittels Sturmleitern, also die Ersteigung von Mauern oder steilen Böschungen. Die Sturmleiter war ein wichtiges mittelalterliches Kriegsgerät. Häufig einholmig mit an der Spitze angebrachten Haken war es leicht und gut zu gebrauchen. Die Sturmkolonnen sollten Wälle oder Festungen auf Sturmleitern ersteigen, sich dort festsetzen und das Tor von innen öffnen, um den nachrückenden Soldaten den Weg frei zu machen. Der erste Soldat, der über die Mauer kam, erhielt in der Regel eine besondere Prämie. Vgl. das THEATRUM EUROPAEUM Bd. 2, S. 349, über die Erstürmung von Frankfurt/Oder am 13.4.1631 durch die Schweden: „denen ein Meißnischer Leutenandt / genandt Andreas Aner von Pegaw gebürtig / auff einer Sturm-Leyter vorgestiegen / vnd der erste auff der Mawer gewesen / auch wegen solcher Mannlichen That tausend Reichsthaler vnnd ein Capitäinschaft von dem König bekommen“.
Escarmouche: => Scharmützel, kleineres Gefecht.
eschappiren: entkommen, entwischen.
eschare: Frauengeschmeide.
Esel, auf den Esel setzen: in Verlegenheit, Schande bringen; erzürnen. Beim Einrücken von Truppen in eine Stadt mussten Galgen und hölzerner Esel gezwungenermaßen von den Zimmerleuten (meist auf dem Markt) errichtet werden. NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 21. Das Sitzen auf einem hölzernen Esel gab es als Militärstrafe für ungehorsame Soldaten; HINCKELDEY, S. 169; ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271; z. T. als Strafe für Not- oder Unzucht; PESCHEK, Geschichte, S. 46; als Ehrenstrafe im peinlichen Strafrecht; MEINHARDT, Peinliches Strafrecht, S. 147; HINCKELDEY, Strafjustiz, S. 171; allgem. QUANTER, Die Schand- und Ehrenstrafen . Das Eselreiten wurde auch Ratsherrn und Bürgern beim Ausbleiben der Kontribution angedroht. Dabei wurde ein auf die Kante gestelltes Brett in Eselform verwendet, das dem darauf Sitzenden nur die schmale Seite bot, so dass es tief ins Gesäß einschnitt; Abb. bei KÖNIG, Hexenprozesse, S. 49; erwähnt bei WREDE, Körperstrafen, S. 426* (für 1620 in Görlitz). Vgl. den Bericht des Chronisten Sebastian Dehner; HELLER, Rothenburg, S. 11: “1620. Mittwoch den 5. Januar hat Marggr. J. Ernst allhie auf dem Mark nebst bei der Trinkstuben wegen der Soldaten, damit sie im Zaum gehalten würden, einen Galgen, Schneller oder Schnerr, wie manß nennt, und einen Eßel aufrichten lassen. Der Esel ist gemacht geweßen von Brettern geformt und so hoch als eines Schmieds Notstall, der Schnöller und Galgen ungefähr 3 oder 3 1/2 mannßhoch. [...] Wenn er den Eßel verdient, hat man ihn rittlingsweiß daraufgesetzt auf die Kante und zu beiden Seiten an jeden Fueß einen schweren Stein oder Plock gehengt und ihn bey 2, 3 oder mehr Stund, nachdem er verdient, darauf sitzen lassen”. Aus der Unteren Pfalz heißt es jedoch auch; MAIER, Unterpfalz, S. 323f.: „Auf vorgebrachte Klagen hin wurden die Übeltäter von ihren Offizieren entweder gar nicht bestraft oder im schlimmsten Fall auf die Esel gesetzt; wie ernst die Delinquenten diese Strafe nahmen, erkennt man daran, daß von den darauf Sitzenden manchmal ‘auch etliche Maß Wein gesoffen’ wurden“. Zudem galt der Esel nicht nur als Symbol der Dummheit, sondern auch als Reittier der Synagoge.
estampida: überstürzte Flucht.
Estandarte: Standarte, Feldzeichen, Truppenzeichen.
Estomihi: 7. Sonntag vor Ostern.
Estrapade: „auch Schnell- oder Wippgalgen genannt, war ein Hinrichtungsinstrument. Dem Opfer wurden die Arme hinter dem Rücken an den Handgelenken zusammengebunden. An den Handgelenken wurde dann das Opfer an einem Galgen nach oben gezogen und aus steigender Höhe fallengelassen. Die Länge des Seils war so gewählt, dass der Sturz noch vor dem Boden abrupt beendet wurde, was dem Opfer bei steigender Fallhöhe den Schulterbereich zerriss. Die Hinrichtungsmethode mittels der Estrapade ist mit der Foltermethode Pfahlhängen verwandt“. [wikipedia]
Exaktion: a) Eintreibung, b) Geschoss (allgemeine Vermögensabgabe).
exaggerieren: übertreiben.
Exauctoration: Abdankung, Entlassung.
Exaudi: 6. Sonntag nach Ostern.
Exception: Ausnahme.
ex commiseratione: aus Mitleid.
Exekution: (notfalls gewaltsame) Umsetzung von Bestimmungen und Auflagen; Zwangsvollstreckung, Zwangseintreibung von Kontributionen. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein; LEHMANN, Kriegschronik, S. 68f., 70. Die Bürger hatten den zwangsweise bei ihnen einquartierten Soldaten Wohnung, Holz, Licht, Salz und Lager zu gewähren und für jeden Tag und Mann z. B. ein Kopfstück zu zahlen, bei halben Tagen dementprechend ein halbes Kopfstück und bei einzelnen Stunden im Verhältnis weniger, bis die fragliche Summe aufgebracht war.
Executioner: Beauftragter zur (notfalls gewaltsamen) Umsetzung von Bestimmungen und Auflagen; Zwangsvollstrecker; Eintreiber. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein; LEHMANN, Kriegschronik, S. 68f., 70. Die Bürger hatten den zwangsweise bei ihnen einquartierten Soldaten Wohnung, Holz, Licht, Salz und Lager zu gewähren und für jeden Tag und Mann z. B. ein Kopfstück zu zahlen, bei halben Tagen dementprechend ein halbes Kopfstück und bei einzelnen Stunden im Verhältnis weniger, bis die fragliche Summe aufgebracht war. Der Flussmeister und Advokat Johann Georg Maul [? – nach 1656] (1638), WAGNER; WÜNSCH, Staffel, S. 122: “Wie elend es mit Aufbringung dieser Contribu[tion] hergegangen, ist Gott alleine bewust und nicht zu beschreiben, indem die Cassen solchen liederlichen Leuten, die keinen Verstand, kein Gewissen und kein Geschick dazu gehabt, auch nicht verpflichtet gewesen und denen Einwohnern nach Belieben die Soldaten ins Hauss geschicket und solchen Jammer damit angerichtet, dass sie es am jüngsten Tag nicht verantworten können. Und obzwar wohl nach Petrip[auli] alle Soldaten von hier weg waren, so sind doch zur Eintreibung alter Reste etliche [schwedische; BW] Soldaten von Erfurth aus zur Angst und Plage der Armen Leute, denn die Reichen gaben wenig oder gar nichts, hier geblieben, und ob ich schon vor dieses mahl gar nichts schuldig gewesen, bin ich doch nicht ungeschorn geblieben, sondern unschuldiger Weisse geteillet worden”. Teilweise wurden die soldatischen Eintreiber von der drangsalierten Bevölkerung angegriffen; LEHMANN, Kriegschronik, S. 98: “Also gings auch einen Buckauer [Bockau bei Aue; BW] Junggesellen Michael Mathes; der hatte helffen untter die Exequirer schießen, welche von Schwedischen Cornet von Schwartzenberg auß Schneberg Contribution einzuehohlen geschicket worden. Darüber eiferte auch der Cornet und zwang mit Connivenz des Ampt-Mans, damit nicht alles weggebrandt würde, den Richter in der Bucke [Bockau bei Aue; BW], daß er den Mathes einnehmen und schließen laßen, welchen hernach der landtknecht abgehohlt, und den 23. Martii auf befehl des Cornets von stundt an der henckersknecht auf den marckt enthaupten und den kopf vor den thor auf eine stange stecken müßen, ungeachtet von denen Exequirern keiner todt blieben”.
Exekutionsmedia: Vollstreckungsmittel.
Executorialien: Vollstreckungsmaßnahmen. PIERER, Universal-Lexikon Bd. 6, S. 34: „richterlicher Befehl, mittelst dessen dem in einem Proceß Verurtheilten aufgegeben wird, dem ergangenen Urtheil innerhalb einer gesetzten Frist nachzukommen. Nach dem älteren deutschen Reichsproceß mußten solche Executorialien bes. erbeten werden. Durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 wurde aber, wenigstens für den Reichskammergerichtsproceß, bestimmt. daß dieselben einem jeden Urtheil in der Weise einverleibt werden sollten, daß sogleich am Schlusse der Sentenz ein Termin zur Befolgung des Urtheils u. zur Beibringung der Bescheinigung über diese Befolgung angefügt würde. Verstrich dieser Termin erfolglos, so hatte der Verurtheilte dann um ein Mandatum de exequendo zu bitten“.
exempt, exemt: ausgenommen, befreit. Exemtion bedeutet jede Befreiung von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes, auch die Befreiung vom Dienst im Ausschuss. Das Exemtionsrecht stand nur dem legitimen Landesherren zu.
ex lege diffamari: wegen Verleumdung.
ex ora eius: aus seinem eigenen Mund.
Exorbitantien: Verstöße, Verfehlungen, Ausschreitungen. Graf Georg Friedrich von Hohenlohe Weikersheim vsah den Begriff mit folgender erläuternder Auflistung; KLEINEHAGENBROCK, Hohenlohe, S. 117: „eigenwillige[ ] Einquartierung, Geltexactionen [Geldforderungen], Pressuren, Abnehmung des noch übrigen Vorraths an Vivers [Lebensmittel], Entführung der Pferdt und Viehß, Verohnsicherung der Straßen, Raub, Plünderung, Mord, Quehlung der armen Laith und andern dergleichen ohnleidentlichen Insolentien“. Vgl. Stadtarchiv Nördlingen Kriegsakten 1634/II, fol. 186: „Ordnung. Wie es mit der Verpflegung / deren Soldaten zu Roß vnd Fuß / Welche im heyligen Röm: Reich in den Quartiren vnd Quarnisonen in Ihrer Kays: Majest: dienst sich befinden / observirt vnd gehalten werden solle“, ausgestellt von Gallas, Heilbronn, 1634 X 04. Wider dise verordnete verpflegung sollen die Stände vnd deren Vnderthanen / weder von den Obristen / noch deren vnderhabende Officirern oder Soldaten zu Roß vnd Fuß / durch gewalt oder sonsten auff einigerley weiß noch wege getriben vnd beschwert werden. Da auch dergleichen durch Officirer oder gemeine Soldaten beschehen / oder durch betrohung vnnd würckliche thätlichkeiten gesucht werden wolte: So ist ihnen Ständten vnd deren Vnderthanen hiemit erlaubt / wie nicht wenigers auch die straiffenden partheyen / so in: oder ausserhalb der Quartier vnd auff den strassen rauben / plündern / vnd andere Exorbitantien verüben / so gut sie können vnd mögen / in verhafft zu nemmen / vnd ein solches gehöriger orten zu berichten / damit wegen deren abstraff vnd aller vngelegenheiten verhütung die verfügung gethan werden mögen. Desgleichen wurde das Ausreiten mit Ober- u. Untergewehr aus den Quartieren oder das Einfallen in andere Quartiere mit Strafen an Leib u. Leben bedroht. Über Tillys Soldaten wird im Frühjahr 1626 in der Goldenen Aue berichtet: Seine Truppen „sind anfänglich gar fromm gewesen und haben sich bedeuten lassen, dann aber schlimmer und ärger geworden, haben endlich kein gut Wort mehr gegeben, sich selber Quartier genommen, alles aufgezehret, Kisten und Kasten aufgebrochen und aus Häusern, Kirchen, Böden, Kammern und Ställen alles geraubt und mitgenommen“. HILLER, Heringen, S. 127. Vgl. auch ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271f., über die Truppen Bindtaufs 1626: „Doch war hiebey keine Ordre, was man denen Soldaten oder Officiern geben sollte / sondern ein jeder forderte alles mit der Schwere nach eignen Gefallen. Was für Müh / Unlust und Beschwerligkeit / ja auch Hunger / die Bürger wegen dieser Einquartirung ausgestanden / ist nicht genug zu beschreiben. Denn etliche wöchentlich zu 10. 15. ja auch zu 25. Thalern und wohl darüber geben müssen / daß es manchem Bürger die Zeit / da sie hier gelegen / 100. 200. 300. ja wohl 500. Gülden gekostet; wie es denn auch nach Abzug derselben der Stadtschreiber Schüßler aus der Roll zu Rathhause insgesamt überschlagen / da diese Einqvartirung weit über 30000. Gülden gestanden. Ja da sie nur einer Witbe 486. Gülden 9. Gr. 5. Pf. gekostet / so ist leicht daraus abzunehmen / was der gesamten Bürgerschafft auffgangen sey. Welche denn so wohl als das Rathhaus gäntzlich erschöpfet / daß mancher Bürger von Hauß und Hof gejaget worden / auch musten etliche wie die Hunde von den Soldaten sich schlagen und prügeln lassen. Und weil sonderlich auch Pest und eine grosse Theurung anfiel / daß ein Scheffel Rocken 2. Thaler / 1. Scheffel Gersten 2. Gülden oder 2. Thaler und der Hafer 16. Groschen galt / war bey manchem Bürger nichts mehr übrig / als das liebe Leben. Ja da fast gantz und gar nichts mehr zum besten / wurde E. E. Rath gezwungen / etliche Haupt-Verschreibungen ihres Einkommens zu versetzen / und zu Sangerhausen und anderswo etzliche 100. Gülden darauff zu borgen / dafür sie Wein / Rocken und Hafer kauffen musten / damit biß zum Aufbruch die Soldateska zu unterhalten / welcher / nachdem sie 22. Wochen hier gelegen / den 13. Julij erst erfolget. In solcher Zeit wurde nun nicht allein alles / was in der Stadt war / aufgezehret / sondern es kam auch noch dieses hinzu / daß / weil die Reuter mit den Pferden fast alle Grasung vor den Thoren abgehütet hatten / die Bürger das meiste Vieh abstehen musten / welches so wohlfeil ward / daß man eine Kuhe um 4. Güld. kauffen konnte / dadurch dann die Bürger vollends um das ihrige kom̃en sind“. Im März 1634 schrieb Reichskanzler Oxenstierna: „Der General könne nur dann ehrlich leben, wenn er sein angewiesenes bestimmtes Quartier habe, woraus er das Nötige beziehe. Die Generale seyen dazu meist homines von der Fortune, die ihren Staat anders nicht führen könnten, auch weder Land noch Leute hätten, und wenn sie es schon besässen, so sey ihnen nicht zuzumuthen, davon zu leben und dabei zu dienen, sie müssten dann selnst mit Desordre leben. Der General könne also den Obersten oder Soldaten, wenn er auch auf diese Weise lebe, nicht strafen: der Oberst müsse also entweder betteln o d e r d i e Q u a r t i e r e m i ß b r a u c h en. E s s e y e n L e u t e, d i e n i c h t a l l e i n amore patriae et libertatis d i e n t e n, s o n d e r n e t w a s z u g e w i n n e n. Der gemeine Reiter könne nicht leben von seiner Gage; gleichwohl habe kein Regiment nach des Königs Tod ‚meutenirt’. Die Noth zwinge sie zum Rauben; dieß missbrauchten also die leichtfertigen Vögel. Man müsse also den Soldaten bezahlen, dann werde das Andere selbst fallen. Wolle man alle Exorbitantien gleich mit Henken strafen, so sey es schwer, die Hände mit solchem Blut zu besudeln, da der Soldat nicht zu leben habe. Erfolge die Bezahlung – sagte Oxenstierna und er statuiere dann bei den Exorbitantien doch kein Exempel, so solle man von ihm sagen, er habe gelogen wie ein leichtfertiger Vogel !“. SODEN, Gustav Adolph Bd. 2, S. 91.
exorbitieren: übertreten.
expiratio: Trinkgeld für ausgestandene Todesangst.
expostuliren: sich beschweren
expracticieren: ausführen.
expractisirte Dissension: vorgegebene, vorgetäuschte Meinungsverschiedenheit.
extolliren: preisen, rühmen.
Extorsion: Erpressung.
extrema unctio: letzte Ölung, heute Krankensalbung genannt.
extremis conatis: mit außerordentlichen Wagnissen.
exturbiren: vertreiben, gewaltsam hinausjagen.
Eyerfladen: unbekannter Begriff.