Gogreve, N

Gogreve, N; Hauptmann [ – ] Gogreve stand 1634 als Hauptmann in kaiserlichen Diensten.

Die Stadt Wiedenbrück[1] wandte sich am 15.7.1634 an den Osnabrücker[2] Kanzler Johann Mensing wegen der Klage des kaiserlichen Hauptmanns Gogreve über die schlechte Versorgung nach der erschlichenen Unterbringung eines Teils seiner Truppen: „Nun mußen zwar anfangs Gott unnd der gedult zeitlangs befehlen, daß wir bei diesem unserm ehelenden unnd hochbeschwerlichen zustandt und teuren zeiten von g(emelte)n haubtman dergestalt unschuldiger weise verfolgt, unnd bei allen hohen officiren denigrirt[3] worden, als wan seine kranke soldaten von hiegen[4] burgeren uff die straße geworffen wehren, an welches beweißthumb es woll ersitzen wirt pleiben[5], auch mit solchen nichtigen praetensionibus[6] einiger schuldigkeit, uns höchst zu aggravieren understehet.

Damit E. Herl. großg(unstige)m gesinnen gepurliches begungen[7] thuen mugen, so verhalten hiemit dienstlich nit, das haubtman Gogreve mit obristlieutenant Steckenberg [Hans Dietrich v. Steckenberg; BW] und mit den Pampischen [Tommaso Pompeio; BW] Reuteren in abgewichenem jahre den 14. Junii mit practicken in hiesige stadt kommen und ehe sie logirt, be[i] ehren, treu und glauben versprochen, daß sie und ihre compagnien von außen alß auß dem stifft Paderborn[8] und grafschaft Lippe den underhalt eintreiben wollen, vermuege von herrn generalwachtmeisteren von Bonninghausen [Lothar v. Bönninghausen; BW] ertheilten ordinantz, und die burgerschafft nur bloß servis[9] hergeben solle.

Wie sie aber den eintzug nach ihrem wunsch erlangt, und aus g(emelte)n ortern keinen eintzigen heller[10] eintreiben wollen noch einbekommen, ist von seinen soldaten und reuteren dieß städtlein ahn victualien gantz eröset,[11] dahero viell einwöhner mit ihren kinderen und gesindtlein in hunger und kummer ungewöhnlich schlecht und von kreuteren leben mußen, inmaßsen ich, burgermeister Druffel, g(emelte)n haubtman Gogreben mit seinem munsterschreiber, junckern und zweien dienern mit kost und bier, Teeklenborg und Wilbrandt Schultze aber seine sieben pferde mit roggen in mangel des habern und heu verpfleget, und in g(emelte)n drei monaht(en) bei die 70 Thlr. bier beweislich uffgangen. Falß nun g(emelte)r h(er) haubtman mit der verpflegung, weilen er mehr alß wochentlich zwantzig Thlr. verzehrt sambt den seinigen, nit friedig, kann er seinem belieben nach aus obg(emelte)n assignirten orten die gelder annoch furderen. Wir sein ihme haubtman keine zweifachige tra(c)tament schuldig, und wirt unß verhoffentlich von keiner kriegsobrigkeit ufferlagt werden, uff welchen fall er, niemahls alhie erlebeten gedoppelten tractamentz, uns nit zur defension, sondern vielmehr zur ruin kommen wehre.

Als nun g(emelte)r herr haubtman umb die kost nicht lenger dienen wollen, wie er vorgab, ist er und seine compagnie wochentlich uffrichtig von der stadt bezahlt worden, auch fast bei der furnebstem ein[m] belettiert worden, von welchem er auch seine servicen empfangen. Sollte aber dieselben in gebuerenden weis nit bekommen haben, wißen wir zwar nicht, vermeinen es auch woll nicht, und hette sich uff den fall h(err) haubtman selbst zu imputiren.[12] Wir haben ihme gleich anderen haubtleuten und officiren ein logament gegeben, womit er sich contentiren laßen muß, und haben niemahls keinem mehr als dem pro tempore commendanten servis geben, dahero wir mit g(emelte)m herrn haubtman nichts zu liquidiren haben, und ist dies unser finall resoltution, das wir vielwolg(emelte)n haubtman einen heller schuldig zu sein nit wißen, noch uns irgenshero erindern konnen und haben E. Herl. also in dienstlicher antwortt unverhalten sollen“.[13]

[1] Wiedenbrück [LK Wiedenbrück]; HHSD III, S. 782f.

[2] Osnabrück; HHSD II, S. 364ff.

[3] angeschwärzt

[4] hiesigen

[5] wovon der Beweis wohl nicht zu erbringen sein wird

[6] Vorwänden

[7] angemessen, gebührend genügen, Genüge leisten

[8] Paderborn; HHSD III, S. 601ff.

[9] Servis war das Holz, das Licht und die Liegestatt (Heu und Streu), die ein Hauswirt den bei ihm im Krieg einquartierten Soldaten zu gewähren hatte, sowie die Steuer dafür. Im Niedersächsischen kam noch Salz dazu. Darüber hinaus wurden verbotener Weise auch Kleidung und Ausrüstung sowie zahlreiche Gänge an Essen und Trinken eingefordert bzw. erpresst, da dem einfachen Soldaten von der Verpflegungsordnung her nur 2 Pfd. Brot (zu 8 Pfg.), 1 Pfund Fleisch (zu 16 Pfg.) und 1 Kanne Dünnbier (2, 02 Liter zu 8 Pfg.) zustanden. Selbst diese Grundration wurde in Krisensituationen noch gekürzt. In der schwedischen Armee nannte man Servis auch „Tractament“.

[10] 2 Heller = 1 Pfennig; 1 Reichstaler = 1 ½ florin = 90 Kreuzer = 360 Pfennig

[11] erschöpft

[12] sich zuschreiben

[13] SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 156f.

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