Quelle 20: Übereinkunft zwischen Axel Oxenstierna, Johan Banér und den Obristen im schwedischen Heer nach dem Prager Frieden, Magdeburg, 11.8.1635.

„Demnach nuhn eine zeitt hero der zustandt dess evangelischen gemeinen wesens im heyligen Römischen reich dahin gerathen theils durch die in den Ober creyssen empfangenen unglücks [!] und darauff erfolgeter confusion theil durch die Pragische tractaten und vermeinten fridenschluss, dass die chur-, fürsten und stände perturbiret und von einannder getrennet, ein guth theil derselben den frieden acceptiret ohnerwartet der andern interessenten, Ihr Königl. May:tt, unnserer allergnädigsten königin, und die hochlobliche crohn Schweeden, ingleichen dero bedienten in kriegs- und civil ämbtern, aussgeschlossen unnd vorbeygangen, dahero leicht zu ermessen, wir wir unss unserer treu unnd pflichten gegen höchstgedachter Ihr Königl. Mt und crohn, dann unserer eygenen wohlfahrt conservation nicht solten erinnern unnd, wie die erhalten werden möchte, bey unnss selbsten resolvirten, dass Ihr Königl. May:tt und die crohn, nebst dem allgemeinen evangelischen wesen, wir und unnsere mitbrüder versetzet, beschimpfet und mit högster disreputation, schaden und unsicherheit auss ihr unnd unnserer habender interessen und prætension gestossen und beschnitten werden müssen, allss seind wir uff geheiss und begehren der Königl. Mt und crohn Schweden reichsraths, canzlers, gevollmächtigten legatens in Teutschland und bey denen arméen, auch directoris dess evangelischen bundts daselbsten, dess hochwohlgebornen herrn, herrn Axell Oxenstierns, freyherrn zu Kijmotho, herrn zu Fijholmen unnd Tijdoen etc. ritters, und derselben rath und feldtmarschals, herrn Johan Baners Excell:tz etc. erstlich bey Gaterssleben[1] den 25:ten julij und folgents heutiges tages alhie zu Magdeburg[2] bey einander gewesen, haben unss von S. Exc., dem herrn reichscanzler, den ietzigen zustandt und, wass biss dahero zwischen ihr und der Churfrl. Dht. zu Sachssen etc. fürgangen, berichten lassen und zu letzt nach gehaltener deliberation in unnserem und unnserer underhabenden nahmen unns vereinbahret, resolviret und beschlossen und thun solches hiermit und in craft dieses, dass wir wollen und sollen beständig, uffrecht und treu verbleiben bey höchstgedachter Königl. Mayt. und der crohn Schweden, ihr bestes nach unnserem vermögen suchen, ihren schaden und unheil abwennden und von ihr nit absetzen oder unss bey ietziger unruhe trennen lassen mit unserem willen, sondern in allem [thun], wass redlichen officierern und soldaten wohl anstehet und verantwortlich ist; folgendts ob wir wohl wünschen und gern sehen mögen, dass ein guhter, erbar,  universal und sicherer friede im heyl. Röhmischen reich Teutscher nation gestifftet und dass elend und vor augen schwebender jammer abgeholffen, insonders dass alle weitläufftigkeit mit der Churfrl. Dht. zu Sachssen vermittelst güttlicher tractaten verhüttet werden möchte, nicht zweiflendt, es werden sich im nahmen Ihr Königl. Mt. und der crohn S. Exc. solches zum höchsten und in aller billigkeit angelegen sein lassen, weil aber noch zur zeith zum friden wenig apparentz, man auch im zweifel stehen muss, wohin die zusammenziehung der churfürst. Sächssischen armée angesehen, alles ist abgeredet und versprochen, dass wir beständig bey einander bleiben, vor einen mann stehen, einander nicht verlassen oder abtrünnig machen lassen wollen, ehe und bevor die befridigung dess vatterlandts erhalten, Ihr Königl. Mt und die crohn Schweden etc. zu einem erbarn, reputierlichen, sicheren frieden und gebührender satisfaction und wir und unsere mitbrüder mehr, so in diesem kriege, es sey inn militarischen oder andern ämbtern gedienet, gebührende versicherung ihrer ehr, reputation, leibs, lebens, habenden gütter, gerechtigkeiten, anwarthungen und ihres contentaments genugsamb versichert sein mögen, unnd hierinnen thun und folgen, wass unss unsere obercommendanten befehlen werden.

Zum dritten versprechen wir auch, dass wir S. Exc., dem herrn reichscanzler etc. herrn Axel Oxenstiern etc., auch dem herrn veldtmarschaln, herrn Johann Banern etc., einem jeden nach standes gebuhr und der von der Königl. Mt. und crohn Schweden uffgetragenen charge, auch anderen unnsseren vorgesezten nach eines jeden condition und officio allen gebührenden respect, ehr, dienst und gehorsamb laut der kriegsarticuln erweisen wollen und bey ihnen beständig verbleiben, biss die sache durch waffen oder güttliche tractaten zu einem guhten endt aussgeführt werden kann. Zuletst wollen wir nicht allein vor unss selbsten, sondern auch unnsere mitbrüder und unterhabende soldatesque zu aller guhten disciplin, oberservantz der justitzi und gehorsambs, militarischen travallien und exercitien und, wasss sonsten die noth und kriegsreden mit sich bringen, halten, insonders darob sein, dass die lande und eines jedern quartier aller gebühr und müglichkeit nach bewahrt und erhalten, auch die verordnungen in allem gefolget und die Kriegsarticul nachgelebet werden mögen und, do einer oder der ander gefunden wurde, der sich disen widersezte, den oder die helffen selbst zu gebührender straff zu ziehen.

Hierbey aber ist doch abgeredet, dass, da ein oder ander cavallier auss erhöblichen, unumbgängklich nottrunglichen ursachen mit guther manier ohne zerrittung seines regimentz oder compagnien auf ein zeith lang urlaub zu nehmen oder seine charge gebührlich zu resignieren und behörlich abzudancken gemeint, soll darinn ihme seine freye handt ohnbenohmen und seine prætension vorbehalten sein.

Dargegen aber haben im nahmen Ihrer Königl. Mtt. und der crohn Schweden etc. Ihr Exc., der herr reichscanzler, und herr feldtmarschall versprochen sich unser und unnserer mitbrüder mit allem treu und eifer anzunehmen, unss nicht zu verlassen oder einigen frieden einzugehen, wir seyen dann darinnen eingeschlossen und unser ehr, reputation, leib, lebens, güttern, gerechtigkeiten und anwarttungen gnugsamb versichert und unserer aussgestandenen travallien und treuen dienste contentiret, und zum andern, damit wir der gebühr alle zeith, insonderheit bey den fürfallenden tractaten, in acht genohmen werden mögen, ist gut befunden von S. Exc. beliebet worden, dass aus den oberofficierern sechss persohnen mit consens I. Excell:tz, des herrn reichscantzlers, und herrn feldtmarschals erwehlet werden sollen, mit welchen, wie der soldatesque interesse bey den tractaten deliberiret, mit ihrem vorwissen tractiret, und nichtes in sachen der soldatesque angehendt ohne ihren consens geschlossen werden. Solte auch die sache der wichtigkeit sein, hatt man es mit den übrigen obristen und anderen officierern zu communicieren und ihres raths sich zu gebrauchen.

Zum viertten, weil auch dass glückh rund unnd, ob man schon nicht unbillich Gott und der guten sach in allem zu vertrauen, gleichwohl, weil verhenget werden kann, dass man ein unglückh litte oder, welches Gott vätterlich verhüten wollt, mancher redlicher cavallier gantz von dess reichs boden abgetriben werden und also seine fortune anderswo suchen müsste, alls haben S. Exc. in nahmen der Königl. Mt. und crohn unss versprochen, dass wir nicht verlassen, sondern unsere retraicte uff die crohn Schweeden nehmen und alda nach eines jedern meriten und der mügligkeit mit gelth oder güttern recompensirt werden sollen.

Dies, wie es oben geschrieben stehet, haben Ihre herrn reichscantzlers und herrn feldtmarschalln Excell:en eines, und bey der armée sich befündende generaln, obristen und officierer als ein mutuam et reciprocam obligationem zugesagt und versprochen bey unseren ehren, trau und glauben, und wollen demselben treulich und ohne gefährde nachkommen, und auch die, so iezo nicht zur stelle sein oder aber sich künfftig unss adiungieren werden, dass sie es gleicher gestalt nachkommen und nachleben, mit bestem fleiss darzu erinnern und anmahnen. Uhrkundtlich seind dieser schrifften zwo aussgefertigt, darbey abgeredet, dass jedem theil eine zugestellet, in geheimb gehalten und nicht divulgiret werden soll; haben auch dieselbe mit unsern fürgetruckten pithschafften bekräfftiget.

Actum Magdeburg den 11:ten augusti a:o etc. 1635.

Axell Oxenstierna mp.

Johan Baner mp.                         P. Ruthven.                             Wilhelm von Lohausen

Görg Ernest von Wedel mp.

Johann Georg aus dem Winckel

Thomas Kerr.

Dietrich Kracht                                                                             Diederich von dem Werder mp

J. Ernest Crocko                                                                          A. von Phuell mp.

M. Kriechbaum                                                                            Caspar Colonna h. zu Felss mp

Maximilianus, freyherr zu Herberstein mp

W. v. Merode                                                                               Lueder von Stralendorff

Salomon Adam mp.                                                                     Caspar Ermes mp.

Heinrich von Stammer“.[3]

[1] Gatersleben [Kr. Quedlinburg/Aschersleben]; HHSD XI, S. 132f.

[2] Magdeburg; HHSD XI, S. 288ff.

[3] Rikskansleren Axel Oxenstiernas skrifter och brefvexling. 1. Abt., Bd. 13: Brev 1635, januari-augusti 1635. Stockholm 1949, Nr. 244, S. 482ff.

Dieser Beitrag wurde unter Quellen abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.