Mallinckrodt, Bernhard von

Mallinckrodt, Bernhard von; Domdechant [29.11.1591 Ahlen-7.3.1664 Burg Ottenstein]

Hinweis: Zur Vergrößerung bzw. Schärfe bitte die Abbildungen anklicken !

Bernhard von Mallinckrodt [29.11.1591 Ahlen-7.3.1664 Burg Ottenstein] [=> Abbildung rechts]mallinckrodt-bernhardt war seit 1625 Domdechant[1] und damit ranghöchster Geistlicher des Fürstbistums Münster. Er war ständig in Auseinandersetzungen mit der Stadt Münster[2] [=> 1. Abbildung links]munster1 und mit Ferdinand von Köln[3] [=> 2. Abbildung links]ferdinand-v-koln verwickelt.

„Am 16. Februar 1632 referieren der Bürgermeister Frie-Vendt, Syndikus Witfeldt sowie die Ratsherren Dr. Heerde und Dr. Forckenbeck, daß sie vormittags in der Domdechanei[4] durch den Domdechanten von Mallinckrodt, den Dompropst,[5] Domkellner[6] und Domküster[7] über die ‚gefehrliche Avisen de progressu Regis Sueciae[8] ins Bild gesetzt wurden. Weil an Conservation der Stadt ‚hoch- und mercklich gelegen‘, möchten etliche Kompanien vom Landvolk[9] aufgenommen und Pulver und Victualien besorgt werden. ‚Die Herren hetten wol (Aufnahme von) 1.000 oder 2.000 Mann vorgeschlagen‘. Alder-[10] und Meisterleute der Gilden[11] erbitten zunächst eine Bedenkfrist, sind aber am 17. Februar bereit, vorerst etwa 500 Mann ohne Servis in die Stadt einzulassen“.[12]

Am 7.2.1635 hatten die münsterischen Landstände[13] Wulff[14] zum Stadtkommandanten in Rheine[15]rheine [=> Abbildung links] ernannt, das in Alexander II. von Velens[16] [=> Abbildung rechts]velen Abwesenheit durch Stifts- und Stadtsoldaten erobert worden war. Wulff kommandierte 400 Mann und vereinbarte mit dem hessen-kasselischen Obristen Rabenhaupt[17]rabenhaupt [=> Abbildung links] in Burgsteinfurt,[18] dass die Bürger in Rheine und Burgsteinfurt ungehindert Handel treiben sollten. Der zur Gewalttätigkeit neigende Velen fühlte sich anscheinend übergangen und wollte Wulff ohne Angabe von Gründen das Kommando wieder entziehen, als er am 21.5.1635 die Festung Rheine inspizierte. Nachdem Wulff beim abendlichen Gastmahl die ihm anvertrauten Stadtschlüssel nicht sofort hatte übergeben wollen, befahl Velen seine Exekution durch die Hauptleute[19] Georg Rave[20] und Hermann Hoyer.[21] Wulff wurde regelrecht abgeschlachtet und durch Schüsse wie auch Degenstiche so schwer verletzt, dass er am 22.5. morgens verstarb. Ein von Velen am 30.5. selbst einberufenes Kriegsgericht aus Angehörigen seiner Regimenter, das in Telgte[22] stattfand, gab Velen erwartungsgemäß nachträglich recht. Doch Wulffs junge Witwe Margarete, Tochter des Dietrich von Mevordt zum Berge und der Gertrud Steveninck zu Wilkinghege, und Domdechant Bernhard Mallinckrodt, der sich ihrer annahm, erhoben gegen Velen heftige Anklagen. Margarete selbst klagte beim kaiserlichen Hofkriegsrat Graf Werner Tilly.[23] Selbst Ferdinand von Köln[24] empfand es übel, dass „post receptionem clavium[25] Wolff der Rest zum Todt gegeben worden“. Angeblich hatte ihm ein persönlicher Feind noch eine tödliche Verwundung zugefügt.

„Die Gilden sind empört über die ‚Niedermachung‘ Wulffs, an der die Hauptleute Rave und Nacke beteiligt waren. Der Rat warnt die Bürgerschaft vor der Verbreitung von Pasquillen,[26] die Velen ‚betadlen und diffamiren‘; man soll sie ‚cassieren‘, zerreißen oder dem Rat ausliefern (25. und 26. Mai) Hauptmann Rave habe berichtet, daß Velen den Kompanien seine eigenen Feldzeichen anstatt der Landschaftsfähnlein gegeben habe, was den Argwohn erwecke, daß die ‚Dependenz‘[27] aller Soldateska den fürstlichen Räten weggenommen werden solle. Vor der Stadt liegen die soeben aus Rheine zurückgekehrten Söldner der Hauptleute Rave, Nacke und Münster (?),[28] die Einlaß erbitten. Die Gilden erklären, daß sich die Kriegslage geändert, die Besatzung Osnabrücksosnabruck_-_wenzel_hollar_-_1633 [=> Abbildung links] nach der Weser abmarschiert sei und besonders die Tötung Wulffs in der gesamten Bürgerschaft große ‚Alteration‘[29] erregt habe. Sie begehren daher Aufschub der Einquartierung, doch hält der Rat dagegen, daß sein Wort ‚ohne Verletzung von Ehre und Reputation‘ nicht mehr zurückgenommen werden könne“.[30]

Aus diesem Jahr datiert auch die Rechtfertigungsschrift Velens gegen die durch den münsterischen Landtag und den Domdechanten Mallinckrodt wegen der Hinrichtung Wulffs erhobenen Anklagen.[31]

Im August 1635 wandte sich Otto Christoph von Sparr,[32] [=> Abbildung rechts]sparr-otto_christoph der unter Velens Kommando stand, aus Bonn[33] an Velen wegen der Forderungen der Witwe Wulffs und Mallinckrodts.[34]

1636 hatte sich der Rat Münsters an Mallinckrodt gewandt: „Der Rat schreibt dem beim Reichstag in Regensburg[35] weilenden Domdechanten Bernhard von Mallinckrodt am 20. November, Götz[36]gotz-johann [=> Abbildung links] sei mit seinen Truppen zwar aus Westfalen abgezogen, doch verstärke sich der Feind zusehends, wie denn in Coesfeld[37] derzeit 24 Kompanien Hessen[38] stünden. Man bitte um Vorstellungen beim Kurfürsten Ferdinand, da das Streifen[39] [=> Abbildung rechts] marodierende_soldaten-vrancx und Plündern[40] der Feinde überhandnehme. Mallinckrodt verspricht ‚pro patria‘ seine Unterstützung (9. December)“.[41]

„Kurfürst Ferdinand warnt seinen Bruder Maximilian aus Regensburg im Januar 1637 vor den Machenschaften des Domdechanten von Mallinckrodt, den er als einen ‚sehr unruhigen passionirten Menschen‘ bezeichnet (München, Kasten schwarz 967). Jener schreibe und rede ‚sine respectu personarum‘, habe am Kaiserhof ‚odiosias et male fundata causas‘[42] betrieben und benehme sich unverantwortlich. Er sei gefährlich, und man müsse sich, ‚wenn der Koller ihn ankommt‘, schämen; er habe die Reputation des Kurfürsten bei einer Kaiseraudienz untergraben“.[43]

Noch im Juni 1637 wurde der Velen’sche Quartiermeister[44] Martin Eisener[45] wegen der Vorgänge um Wulff in Rheine vernommen, wie das Protokoll des Hermann Andreae, Richter der Stadt Warendorf, ausweist.[46] Akten des Prozesses der Frau von Wulff gegen Velen von 1637 haben sich erhalten.[47]

Im August 1637 hatte Mallinckrodt in seiner Kurie[48] ein Gelage[49] abgehalten und war in seiner Trunkenheit mit dem kaiserlichen Rittmeister[50] Klencke[51] handgreiflich geworden. Der mit Mallinckrodt verwandte Generalwachtmeister[52] Bernhard Hackfort Freiherr von Westerholt[53] war als solcher Klencke noch nicht „förmlich“ vorgestellt worden. „Wenig später ereignet sich ein Aufsehen erregender Vorfall, der ebenfalls die städtische Gerichtshoheit berührt. Bürgermeister und Rat erfahren am Nachmittag des 25. August, daß am Abend des Vortages im Hofe der Kurie des Domdechanten von Mallinckrodt der kaiserliche Rittmeister Dietrich Klencke, Domherr[54] zu Minden,[55] durch den Generalwachtmeister Bernhard Hackfort Freiherrn von Westerholt durch mehrere Degenstiche gefährlich verwundet und am Vormittag an den Verletzungen gestorben sei. Der Stadtsekretär Henrich Hollandt wird zum Domdechanten geschickt, um dessen Auskünfte einzuholen, die den Rat jedoch nicht zufrieden stellen. Unter Hinweis auf das Protokoll der Leichenschau und die Halsgerichtsordnung verlangt der Rat die Auslieferung des Freiherrn von Westerholt. Diese wird aber vom Domkapitel[56] verweigert, weil die Bestrafung Sache der kaiserlichen Kriegsobrigkeit sei. Auch der inzwischen verständigte Generalfeldzeugmeister[57] Graf Wahl[58]wahl-jakob-christian [=> Abbildung links] verbittet sich jede Einmischung, da Westerholt durch den untergebenen Rittmeister Klencke ‚großer Despect, welchen eine Generalsperson keinesfalls zu gedulden‘, geschehen sei (27. August). Jener ist bereits durch heimliche Vorschubleistung seines Vetters Mallinckrodt aus der Stadt entkommen. Spätere Verhöre mehrerer Tatzeugen durch den Sekretär des Domkapitels sowie eine Supplik[59] der nächsten Angehörigen Klenckes, die sie aus Lübbecke[60] am 2. Oktober an den Kurfürsten Ferdinand richten, scheinen zu beweisen, daß kein ‚ebenmeßiges Duell'[61] unter Kavalieren stattgefunden, sondern Westerholt seinen angetrunkenen Gegner überraschend angefallen hatte. Der Domdechant Mallinckrodt trug Mitschuld an der blutigen Tat und versucht sich später in einem Brief an den Kurfürsten vom 19. November zu rechtfertigen.

Wahl erinnert die Ratsherren daran, daß sie erst vor wenigen Wochen, ohne ihm das geringste anzuzeigen, einem Leutnant[62] seiner Armee den Kopf hätten ‚abhauen‘ lassen, doch antwortet man ihm, die Auslieferung des Täters durch das Domkapitel wäre rechtmäßig verlangt worden und könne vor dem Kaiser verantwortet werden. ‚Da es anders wäre, würde kein Mensch frey und sicher über die Gasse gehen dürffen, er müßte dan besorget sein, daferne ihm ein gemeiner Officirer oder Soldat begegnete, daß er einen Schmarren über die Ohren empfinge, so sehr dominirt die Licentia[63] der Bosheit unter vielen der Soldaten‘ (4. September). Zur Bezeigung guten Willens bietet der Rat dem General ein Reitpferd aus seinem Ratsstall an, das ihm am 12. September in Telgte[64] durch den städtischen Stallmeister überliefert wird“.[65]

Unter 1640 wird weiter aus Münster berichtet: „Der Domdechant Mallinckrodt und der münstersche Kanzler Hermann von Merveldt[66] weilten als Deputierte der Landstände[67] beim Grafen Wahl in Hamm[68] [=> Abbildung links]hamm_merian und bringen ‚gefährliche Avisen‘ mit, wonach die Hessen in Dorsten[69] einen Überraschungsangriff auf Münster planen. Deswegen seien drei Kompanien Landschaftssoldaten auf Bürgerservis[70] einzunehmen. Die Gilden willigen ein, doch über die Person des neuen Kommandanten wird heftig disputiert. Die Gilden wollen einen ‚qualifizierten Patrioten‘ wie etwa Steckenberg,[71] gegen den der Licentiat Viehoff Bedenken geltend macht (angeblich sei über ihn dreimal ‚Malefizrecht'[72] gehalten worden). Sie sprechen sich gegen den Bruder[73] des Grafen Wahl aus, ‚so zu Lemgo[74] nominirt (er sei ‚widerwertiger Religion‘) und wünschen eher Obrist Reumunt[75] [=> Abbildung links]reumont-johann oder den Droste von Twickel,[76] der zwar nicht so kriegserfahren sei, zu dem sie aber als einem ‚fürnehmen adelichen Landsassen'[77] besseres Vertrauen haben (30. Oktober)“.[78]

„Am 6. November schwören die beiden neuen Kompanien dem Rat den gewöhnlichen Eid. Den Deputierten aller Leischaften[79] werden am 14. ernstlich die Verteidigungsmaßregeln vorgetragen und die Kandidaten für die Stadtkommandantur vorgestellt. Die Gilden mißtrauen dem Domdechanten von Mallinckrodt und dem Bruder des Feldmarschalls und argwöhnen, man trachte danach, dem Rat das Regiment aus den Händen zu nehmen“.[80]

Unter 1643 wird  aus Münster berichtet: „Die Ankunft der ersten Gesandten, von denen die vornehmsten ihre Quartiere in den Kurien der münsterschen Domherren nehmen, benutzt der Domdechant von Mallinckrodt zum Vorwand, um den Domplatz – wenigstens zur Nachtzeit – für den öffentlichen Verkehr durch Schlagbäume zu sperren. Dieses Vorhaben stößt aber auf die heftige Opposition des Rates und der Gilden, die sofort mit Gegenmaßnahmen drohen und die gesamte Bürgerschaft darüber unterrichten, und kann nicht durchgesetzt werden“.[81]

Um weitere Hinweise unter Bernd.Warlich@gmx.de wird gebeten !

[1] Domdechant: Der Domdechant, auch Domdekan, ist ein Amt innerhalb der Geistlichkeit von bischöflich verfassten Kirchen. Er steht dem Domkapitel nach innen vor, während dem Dompropst die Verwaltung der Güter des Kapitels und oftmals die Vertretung nach außen übertragen ist. Der Domdekan ist somit in einem Domkapitel die zweite Dignität. Fehlt die Würde des Dompropstes in einem Kathedralkapitel, ist der Domdekan die erste Dignität des Domkapitels [nach wikipedia].
[2] Münster; HHSD III, S. 537ff.
[3] Ferdinand v. Bayern, Kurfürst v. Köln [7.10.1577-13.9.1650 Arnsberg]. Vgl. FOERSTER, Kurfürst Ferdinand von Köln.
[4] Domdechantei: Hof des Domdechanten: Der Domdechant, auch Domdekan, ist ein Amt innerhalb der Geistlichkeit von bischöflich verfassten Kirchen. Er steht dem Domkapitel nach innen vor, während dem Dompropst die Verwaltung der Güter des Kapitels und oftmals die Vertretung nach außen übertragen ist. Der Domdekan ist somit in einem Domkapitel die zweite Dignität. Fehlt die Würde des Dompropstes in einem Kathedralkapitel, ist der Domdekan die erste Dignität des Domkapitels.
[5] Dompropst: vornehmster Würdenträger im Domkapitel, der das größte Einkommen bezog, der das Kapitalvermögen verwaltet, die Einkünfte auf die Mitglieder und ihre Diener verteilt und nach außen hin die Interessen des Domkapitels vertritt. Das Gleiche gilt für die Pröpste der Stiftskirchen. Der Dompropst hatte den Vorsitz bei den Sitzungen, die Rechtsprechung über das Chorpersonal. Ab dem späten Mittelalter war er nicht mehr unbedingt Mitglied des Kapitels und residierte auch nicht in der Stadt. Ab 1574 war ihm eine halbjährige Residenzpflicht auferlegt.
[6] Domkellner: Verwaltungsbeamter des Domkapitels.
[7] Domküster: bepfründeter weltlicher Domherr: Mitglied einer kollegial verfassten geistlichen Körperschaft an einer Bischofskirche oder als Kanonikerkapitel an einer Stiftskirche. Primäre Aufgabe war die Feier der Gottesdienste. Die Kanoniker waren zur Einhaltung der Statuten verpflichtet, die die Verfassung des Kapitels und die Rechte und Pflichten der Kanoniker festhielten. Die wichtigsten Rechte waren Bischofswahl und Regierung des Bistums in der Zeit zwischen dem Tod des alten und der Amtsübernahme des neuen Bischofs. Es stellte den vornehmsten Stand auf den Landtagen und war an der Regierung des Bistums beteiligt. Neben der Feier der Domliturgie, bei der sie ihrerseits von den Vikaren unterstützt wurden, zählte die Unterstützung des Bischofs zu den Aufgaben der Domherren. Die Domherren waren zur Einhaltung der Gelübde (Gehorsam, Armut und Ehelosigkeit) verpflichtet und widmeten sich der Seelsorge. Das Domkapitel war nur „Adligen” bzw. „Ritterbürtigen” bei den Vorfahren vorbehalten, die z. T. 8 oder sogar 16 Ahnen nachweisen mussten. Der Kanoniker konnte auch an anderen Domkapiteln Kanonikate besitzen und gegebenenfalls dort residieren. Aufnahmebedingungen waren in der Regel eheliche Geburt, die uneingeschränkte Ehrenhaftigkeit und das Fehlen körperlicher Mängel. Domherrnstellen wurden auf Lebenszeit verliehen und wurden so auch Versorgungsstellen für nachgeborene Söhne von Adligen. Die Übertragung der Präbende und die Aufnahme mit Sitz und Stimme in die Kapitelversammlung lagen zeitlich auseinander. Als Voraussetzungen zur Beförderung zum stimmberechtigten Kapitular galten die Vollendung des 24. Lebensjahrs und die Weihe zum Subdiakon. Dazu kam die sogenannte Residenzpflicht. Die Sicherung des Unterhalts erfolgte vorwiegend über Pfründen; die sie innehabenden Kanoniker wurden durch die mit einem Kanonikat verbundenen Besitzungen und Anrechte versorgt. Die Höhe der Pfründe hing von der Anzahl der Domherren (20-30) sowie vom Ertrag der Kapitelgüter ab. Die Einkünfte der Domherren in Mainz selbst sollen 2.000 Rt. im Jahr betragen haben. Domherren, Dompröpste und Domdechanten hatten in der Regel eigene Höfe, wenn sie nicht wegen der Knappheit der Wohnungen anderweitig untergebracht werden mussten. Das Domkapitel beinhaltet eine Reihe von Ämtern wie die beiden wichtigsten Dompropst und Dekan, sowie Domscholaster, Kantor und Kustos.
[8] Nachrichten über den Vormarsch des Schwedenkönigs.
[9] Ausschuss: Bürgerwehr: (zumeist relativ wirkungslose, unzuverlässige und aufsässige) Miliz zur selbstständigen Landesverteidigung (vgl. Landwehr), die teilweise schon beim ersten Musketenschuss auseinanderlief oder als Kanonenfutter diente, wenn sie nicht unter dem Schutz von Soldaten eingesetzt wurde. Zum Dienst im Ausschuss konnten sowohl Bürger – meist kleine Handwerker und ärmere Bürger, reichere Bürger drückten sich vor diesem Dienst – als auch Bauern der städtischen Dörfer herangezogen werden. Üblich war die Stellung des 5. oder 10. Mannes. Die Erfurter Bürgerwehr soll aus 1.200 Mann bestanden haben; BEYER; BIEREYE, Geschichte, S. 537. Zur Nutzlosigkeit des Bürgerausschusses vgl. die Äußerungen des brandenburgischen Kanzlers Friedrich Pruckmann [1562-1630]; FADEN, Berlin, S. 144: Sie wurden „von ihrer zween angeführt, die ihr Lebetage wohl keinen toten Menschen im Felde gesehen. Da war ein Trommelschlagen, Platzen und Schießen, auch Schreien in beiden Städten [Berlin und Cölln] die ganze Nacht hindurch, dass ihrer wohl wenige dieselbe Nacht werden geschlafen haben. Denn es war alles besoffen, was da war. Da hätte man wohlbeschossene Musketiere sehen sollen; der eine schoß die Lunte mit hinweg; dem andern entfiel der Ladestecken, dem dritten die Forschett [Gabelstock]; dem vierten versagte die Muskete zwei- bis dreimal; der fünfte steckte die Nase gar in den Ärmel, wenn er schießen wollte, gleich den Mönchen, Pfaffen und Jesuiten, die vor etlichen Jahren zu Paris gassatim gingen, Die dann losgeschossen hatten, konnten zu keiner Ladung wieder kommen, also voll waren sie. Die Pikeniere trugen die Pike auch gar musterlich, zu geschweigen, dass sie solche sonsten zu gebrauchen sollten gewusst haben. Summa, man hat nur lauter Schimpf gehabt“. FADEN, Berlin, S. 153f. Vgl. auch die Einschätzung Herzog Friedrichs III. von Schleswig-Holstein-Gottorp; RATHJEN, Soldaten im Dorf, S. 39: „das landtvolckh ohngeubet zu fechten, kleinmüthig und verzagt sein, ihr hertz und muth zurück bei ihren hinterlassenen Eltern, Weib undt Kindern gelassen“. SCHMIDT, Chronica Cygnea, S. 507 (1632): „Bald darauff sind die Bauern bewehret / und hinauff an Wald und Gräntzen verleget worden. Unter diesen waren ihr viel / die aus Mangel anderer Gewehr / Sensen an Stangen liesen machen / und darmit fort zogen / sie wurden aber zuvor am hindern Theil anders gerichtet / daß sie gerade wie Spiesse standen“. Der niederrheinische katholische Chronist von Kempen und Dekan des Stifts Kaiserswerth, Johannes Wilmius [1585-1655]; WILMIUS, Chronicon, S. 115, über die Ernsthaftigkeit von Verteidigungsmaßnahmen: „Im gleichen Jahr [1641; BW], als vorher im September in Deutschland alles vom Krieg verwüstet wurde und das kaiserliche Heer in Hessen gegen den Schwedengeneral Johannes Banèr lagerte, nahmen die Hessen unter Rabenhaupt [Karl Rabenhaupt von Sucha (1602-1675); BW] Kalkar im Klevischen zu nachtschlafender Zeit. Sie bedrohten uns schwer und kündigten feindselige Handlungen an. In panischem Schrecken befestigten die Kempener den Ort und widersetzten sich dem Amtmann [Johann Konstantin v. Neukirch, gen. Nievenheim; BW], der Soldaten aus ihrer Mitte ausheben wollte. Mit welchem Erfolg, wird die Zeit lehren. Jedoch auf einen Befehl des Fürsten hin, den der Amtmann unter Hinweis auf die Gefahr von ihm erwirkt hatte, wurden einige Abteilungen und Gruppen von Soldaten mit großem Aufwand der gesamten Gemeinde ausgehoben. Als Hauptmann wurde der Sohn des Amtmanns an ihre Spitze gestellt, ein Junge von neun oder zehn Jahren. Er sollte 60 Taler Sold monatlich bekommen. Hieraus kann man schließen, was die einfachen Soldaten erhalten werden. Gegen diese Aushebung erhoben die Vierter und die Gemeinde Einspruch, jedoch der Rat und die Schöffen wagten den Mund nicht aufzutun. Lieber wollten sie den Interessen ihres Vorgesetzten nachkommen, wenn auch die Stadt darüber zu Grunde ginge”.Teilweise wurde schon aus Kostengründen der Ausschuss von Städten abgelehnt; BRUNS, Hallenberg, S. 258f.; WALLHAUSEN, Defensio Patriae. „Daß die angestellte Landesdefension Erfolg haben konnte, wenn es sich bei den Übergriffen um kleinere Gruppen von Plünderern handelte, zeigte sich in unmittelbarer Nähe der Landeshauptstadt, als man in (Düsseldorf-)Gerresheim eine Gruppe brabantischer Soldaten gefangennahm, die ‚die Gerresheimer Kirch spoliert’ (geplündert) hatten. Dreizehn von ihnen wurden am 27. Januar 1625 gehenkt und sechs enthauptet“. STOMMEL, Johann Adolf Freiherr Wolff, S. 78.
[10] Alderleute: An der Spitze der Elf-Ämter (11 Gilden) in Osnabrück oder in Münster standen die aus den Reihen der Handwerksmeister durch Wahl auf Lebenszeit hervorgegangenen Gildemeister. Zur Vertreter der Gesamtgilde wählten die Gildemeister zwei Ältere, die Alderleute/Olderleute genannt wurden.
[11] Gilde: seit dem Mittelalter ein selbstnütziger und durch einen Schwur besiegelter Zusammenschluss von Kaufleuten (Patriziern) einer Stadt oder einer Gruppe fahrender Händler zum Schutz und zur Förderung gemeinsamer Interessen.
[12] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 55.
[13] Landstände: Vertreter gewisser Bevölkerungsgruppen, die zusammen mit dem Landesherren die Herrschaft ausübten: weltliche Adlige (Ritter), geistliche Adlige (Prälaten) und meist Städte, die auf den Landtagen berieten. In der frühen Neuzeit verlieren sie ihre Mitwirkungsrechte zum Teil an den Landesherren.
[14] Hans Sigismund v. Wulff [de Wrede] zu Füchteln [ -22.5.1635 Rheine], ligistischer Obrist.
[15] Rheine [LK Steinfurt]; HHSD III, S. 637f.
[16] Alexander II. Graf v. Velen [Vehlen, Vehelen] u. Megen, Freiherr zu Raesfeld u. Bretzenheim, Graf (1642) [1599-10.10.1675], kurkölnischer Generalwachtmeister. Vgl. KNUST, Alexander von Velen (mit Einschränkungen).
[17] Karl Freiherr Rabenhaupt [Rabenhaubt, Rabenhoefft, Rawenheuff, Ranhouv, Ravenhovet, Ravenhoefft, Ravenhooft] v. Sucha [Robmháp ze Suché; „Süche“] [6.1.1602-12.8.1675], hessen-kasselischer Generalmajor.
[18] Burgsteinfurt [LK Steinfurt]; HHSD III, S. 135ff.
[19] Hauptmann [schwed. Kapten, dän. kaptajn]: Der Hauptmann war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben und ausgerüstet hatte. Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet. Ein halbes Jahr Militärdienst galt als ausreichend für die Übernahme einer Hauptmannsstelle. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner bzw. Anwärter auf eine Stelle, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure und verstorbene Soldaten ersetzen musste. Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl., was dem Gehalt des Zahlmeisters in der spanischen Botschaft in Wien entsprach, nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630), in der brandenburgischen Armee soll er dagegen 300 fl. erhalten haben. In besetzten Territorien wurde nach der Verpflegungsordnung Wallensteins (1629) 200 Rt. monatlich verlangt; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Ein kommandierender Hauptmann einer Streifschar aus einer Garnison erhielt quasi als Gefahrenzuschlag 59 Rt. 18 Alb. 4 Heller, sein Leutnant 28 Rt. 54 Alb. 6 Heller, jeder Soldat oder Reiter 5 Rt. 72 Heller; HOFMANN, Peter Melander, S. 156. Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben und auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher und die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- und Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant und dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein. Jedoch muss man wohl davon ausgehen, dass nicht alle Offizierschargen in gleichem Umfang an diesen lukrativen Geschäften beteiligt waren. Die bei DAMBOER, Krise, S. 150, dargestellte „Schatzkammer“ eines Hauptmanns ist nicht unbedingt typisch.
[20] Georg Rave [ – ], Münsteraner Hauptmann.
[21] Hermann Hoyer [ – ], kaiserlicher Hauptmann.
[22] Telgte [LK Münster]; HHSD III, S. 715f.
[23] Werner Wenzel Graf v. Tilly, Baron Montigny [12.5.1599-15.6.1653], ligistischer Obrist.
[24] Ferdinand v. Bayern, Kurfürst v. Köln [7.10.1577-13.9.1650 Arnsberg]. Vgl. FOERSTER, Kurfürst Ferdinand von Köln.
[25] post receptionem clavium: nach Empfang der Schlüssel.
[26] Pasquillen: Schmähschriften.
[27] Dependenz: Verfügungsgewalt.
[28] N Münster [  – ], kaiserlicher Hauptmann.
[29] Alteration: Ärger, Bestürzung.
[30] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 70f.
[31] WOLF, Staatsarchiv Münster Findbuch Nr. 9, Nr. 33752, S. 128.
[32] Otto Christoph Freiherr v. Sparr [1605 Lichterfelde-9.5.1668 Prenden], kaiserlicher, brandenburg-preußischer  Generalfeldmarschall. Vgl. GÖSE, Der erste brandenburgisch-preußische Generalfeldmarschall.
[33] Bonn; HHSD III, S. 94ff.
[34] WOLF, Staatsarchiv Münster Findbuch Nr. 9: Nr. 33775, S. 46.
[35] Regensburg; HHSD VII, S. 605ff.
[36] Johann Graf v. Götz [Götzen, Götze] [1599 Zehlendorf-6.3.1645 bei Jankau gefallen], kaiserlicher Feldmarschall. Vgl. ANGERER, Aus dem Leben des Feldmarschalls Johann Graf von Götz.
[37] Coesfeld [LK Coesfeld]; HHSD III, S. 144ff.
[38] Hessen-kasselische Armee: „Armee ohne Land“: PRESS, Hessen, S. 312, über die Armee der Landgrafschaft Hessen-Kassel. Nach den Zahlen bei BETTENHÄUSER, Die Landgrafschaft Hessen, S. 17, müsste jeder 4. Einwohner der Landgrafschaft Soldat gewesen sein.  Hessen-Kassel unterhielt bei einer Einwohnerzahl v. 70.-80.000 eine Armee v. insgesamt 18.000 Mann, die nur durch Kontributionen in den besetzten Gebieten erhalten werden konnte; ein typischer Fall v. Überrüstung. Laut Dorstener Vertrag hatte Amalie von Hessen-Kassel eine Armee v. 7.000 Mann zu Fuß u. 3.000 Reitern zu unterhalten; dafür zahlte Frankreich jährlich 200.000 Rt.; Staatsarchiv Marburg 4 f Frankreich Nr. 55; Bibliothèque Nationale Paris Manuscrit français Nr. 17885. Vgl. auch SODENSTERN, Die Anfänge.
[39] Streifpartei: I. Streifkorps; Reiterabteilung, die entweder zur Aufklärung oder zu überraschenden Handstreichen vom zuständigen Kommandeur ausgesandt wurde oder eine auf eigene Rechnung oder mit Wissen des an der Beute beteiligten Kommandeurs herumstreifende Abteilung, um Beute zu machen, Nahrung zu beschaffen oder die Bevölkerung zu terrorisieren. Am 9.5.1643 schrieb Ferdinand III. an Gallas: „auch die Streifparteien gehören bestrafft […], da sy die unterthanen unerhörter barbarischer weiß tractirn, denenselben wan sy nit gleich alles nach ihrem willen thuen, löcher durch die nasen bohren, strick dardurch ziehen und sie die [wie ?] unvernünfftigen thiere mit herumben ziehen, theils gar pulver in die nasenlöcher, auch mundt und ohren stecken und dasselbe anzünden, oder aber haisses bley hinein gießen, auch wohl ihre händt und fueß abhacken, ganze dörffer außplendern, und viel pferdt und viech mit weckh treiben“. REBITSCH, Gallas, S. 218f. II. Kriegspartei: reguläre Truppenabteilung. Vgl. KROENER, Kriegsgurgeln. III. Banden aus Deserteuren, Straftätern, vertriebenen Bauern, die z. T. in Stärke von 400 Mann bevorzugt Dörfer überfielen. LEHMANN, Kriegschronik, S. 105, zu einer Strafaktion: „Zue Crandorf hielte Sich auf Johans Lorentz, ein versuchter Churfürstlicher reuter, aber arger Mauser, der uff den Schwedenschlag an der Böhmischen gräntze großen schaden gethan. Den nahm Künemann, ein keyßerlicher Leutenandt und werber von den Platten mit 6 musquetiren des Nachts auß den bette, führeten ihn biß an Breittenbrunner Wiltzaun, schoßen in todt, zogen ihn auß und ließen ihn liegen, der den 25. April in einen Winckel auf den Gottesacker wurd begraben“. Vgl. auch das Edikt der Grafschaft Limburg (1627): „waß maßen vnd vielfeltiger Dagten Vorkommen [ist], dass sich in Vnser[er] Graffschafft Lymburg fast täglichen Partheyen vnd Soldaten vnd auch noch woll herrenloses Gesindling in Büschen, Bergen vnd Strauchen auffhalten, welche nicht allein Vnsern Vnderthanen, sondern auch der benachbarten Neutralen pressen, knebeln, fangen, stechen vnd sonsten übell tractieren […], welches allen Rechten, Erbarkeitt, guter Policey vnd gemeiner Wolfahrt, auch des Heiligen Reiches Landtfrieden vnd anderen Satzungen zuwiederläufft“. MARRA, Tod, S. 140. „Je länger der Krieg dauerte, um so ärger wurde es. Eine Beschwerde der anhaltischen Fürsten vom 22. Januar 1639 an den Kaiser schildert die Zustände im Lande wie folgt: ‚Die meisten Völker haben sich von der Armee abgetan und unser Fürstentum durch und durch gestreift, Dörfer und Städte, derunter Jeßnitz und Raguhn, ausgeplündert, Adlige und andere Standespersonen ermordet und verwundet, Dörfer in Brand gesteckt, teils ohne Not niedergerissen, Bauernkinder geschlachtet, den Weibern die Brüste abgeschnitten und gegessen, dazu das Land dermaßen verderbt, daß fast niemand sich auf dem Lande aufhalten und das Feld bestellen, noch die Reichsanlage abführen kann“. WÜRDIG; HEESE, Dessauer Chronik, S. 222. Im Juni 1647 ordnete der Kommandant von Lippstadt, Rollin de St. André, an, dass alle herumstreifenden Soldaten ohne Ausweispapiere zu erschießen seien. CONRAD; TESKE, Sterbzeiten, S. 51. Vgl. THEATRUM EUROPAEUM 4. Bd., S. 617 (1641): „Vmb den Eingang Junii liesse sich ein Brandenburgischer Rittmeister gelüsten in Mechelnburg wider voriges Verbott zustreiffen / der auch dariñen geplündert hatte: Darwider Gen. Major Axel Lille vber einen / dem beschehenē Anbringen zu widerlauffenden actum, sich beklagte. Herr Statthalter Marggraffe Ernst liesse diesen Rittmeister einziehen / vnd im Kriegsrecht widerfahren / darumb er enthauptet / vnnd zehen seiner Gehülffen auffgehenckt worden“. Der vorderösterreichische Obrist entschuldigte gegenüber Erzherzogin Claudia von Tirol 1633 seine Soldaten damit, dass diese „aus noth und hunger verursacht werden, zuweilen anderwerts was zu suchen“. SCHENNAT, Tiroler Landesverteidigung, S. 354.
[40] Plünderung: I. Trotz der Gebote in den Kriegsartikeln auch neben der Erstürmung von Festungen und Städten, die nach dem Sturm für eine gewisse Zeit zur Plünderung freigegeben wurden, als das „legitime“ Recht eines Soldaten betrachtet. Vgl. die Rechtfertigung der Plünderungen bei dem ehemaligen hessischen Feldprediger, Professor für Ethik in Gießen und Ulmer Superintendenten Conrad Dieterich, dass „man in einem rechtmässigen Krieg seinem Feind mit rauben vnd plündern Schaden vnd Abbruch / an allen seinen Haab vnd Güttern / liegenden vnd fahrenden / thun könne vnd solle / wie vnd welchere Mittel man jmmermehr nur vermöge. […] Was in Natürlichen / Göttlichen / vnd Weltlichen Rechten zugelassen ist / das kann nicht vnrecht / noch Sünde seyn. Nun ist aber das Rechtmessige Rauben / Beutten vnd Plündern in rechtmessigen Kriegen / in Natürlichen / Göttlichen vnnd Weltlichen Rechten zugelassen“. DIETERICH, D. Konrad Dieterich,  S. 6, 19. Vgl. BRAUN, Marktredwitz, S. 37 (1634): „Welcher Teil ehe[r] kam, der plünderte. [Wir] wurden von beiden Teilen für Feind[e] und Rebellen gehalten. Ein Teil plünderte und schalt uns für Rebellen darumb, dass wir lutherisch, der andere Teil, plünderte darumb, dass wir kaiserisch waren. Da wollte nichts helfen – wir sind gut kaiserisch, noch viel weniger beim andern Teil; wir sind gut lutherisch – es war alles vergebens, sondern es ging also: ‚Gebt nur her, was ihr habt, ihr mögt zugehören und glauben wem und was ihr wollt’ “. Dazu kamen noch die vielen Beutezüge durch Marodeure, darunter auch von ihren eigenen Soldaten als solche bezeichnete Offiziere, die durch ihr grausames und ausbeuterisches Verhalten auffielen, die von ihrem Kriegsherrn geschützt wurden. Vgl. BOCKHORST, Westfälische Adlige, S. 16f.; KROENER, Kriegsgurgeln; STEGER, Jetzt ist die Flucht angangen, S. 32f. bzw. die Abbildungen bei LIEBE, Soldat, Abb. 77, 79, 85, 98; das Patent Ludwigs I. von Anhalt-Köthen: „Von Gottes gnaden“ (1635). Vgl. den Befehl Banérs vom 30.5.1639; THEATRUM EUROPAEUM 4. Bd., S. 101f. Vielfach wurden die Plünderungen aber auch aus Not verübt, da die Versorgung der Soldaten bereits vor 1630 unter das Existenzminimum gesunken war. KROENER, Soldat oder Soldateska, S. 113; DINGES, Soldatenkörper. II. zum Teil bei Ausschreitungen der Bevölkerung, die sich an den Gütern der Flüchtlinge bereicherte, so z. B. 1629 in Havelberg: „Im Tempel war viel Gut in Kasten und Kisten, wovon die rechtmäßigen Besitzer das Wenigste wiederbekamen. Das meiste wurde den königlichen [Dänen], die während des Brandes darüber hergefallen waren, die Kirche zu plündern, und später den kaiserlichen Soldaten zuteil. Auch einigen Einwohnern und Benachtbarten, die keine Rechte daran hatten. Summa: Ihrer viele wurden arm; etliche mit unrechtem Gut reich“. VELTEN, Kirchliche Aufzeichnungen, S. 76-79, bzw. BRAUN, Marktredwitz, S. 84f., über die auch anderweitig übliche Plünderungsökonomie: „Hingegen ihre Herbergsleute, die sich vor diesem als Tagelöhner bei ihnen erhalten, die haben sich jetzt sehr wohl befunden; denn diese hatten keine Güter, daher gaben sie auch keine Kontribution. Und ein solcher Gesell hat allezeit so viel gestohlen, daß er sich [hat] erhalten können. Wie er ein paar Taler zusammengebracht, hat er gesehen, daß er von den Soldaten eine Kuh [hat] erkaufen können. Oder aber, er hat den Soldaten etwas verraten, do er dann von ihnen eine geschenkt und umsonst bekommen. Do [hat] er dann solche an einen anderen Ort getrieben und soviel daraus erlöst, daß er hernach 3 oder 4 von den Soldaten hat (er)kaufen können. Denn es ward so ein Handel daraus, daß man auch aller christlichen Liebe vergaß; vielweniger fragte man auch mehr nach Ehrbarkeit und Redlichkeit. Wie es dann auch soweit gekommen [ist], daß die Soldaten in einem Dorf das Vieh genommen und hinweg getrieben, und die Bauern als ihre Nach(t)barn in dem nächsten Dorf haben solches Vieh von den Soldaten erkauft und alsbald bei Nacht weiter getrieben und wieder verkauft. Und war schon fast ein allgemeines Gewerbe daraus. Ihrer viel[e] hatten sich auf diesen ehrbaren Handel gelegt, denn wenn ein Soldat eine Kuh gestohlen, wußte er schon seinen gewissen Kaufmann. Und wenn an manchem Ort eine Partei Soldaten mit einer geraubten Herd[e] Vieh ankam, da war bei etlichen gottlosen Menschen ein freudenreiches Zulaufen und Abkaufen, nit anders(t) als wenn zu Amsterdam in Holland eine indianische Flotte anlangte. Ein jeder wollte der nächste sein und die schönste Kuh er(kaufen); ungeachtet der armen Leute, denen das Vieh abgenommen worden, [die] allernächst auf der Seite mit jämmerlichen Gebärden standen und sich wegen der Soldaten nichts (ver)merken lassen durften“. Zum Teil plünderten Nachbarn die Hinterlassenschaft ihrer geflüchteten oder abgebrannten Mitbürger; KRAH, Südthüringen, S. 95: „So berichtete Suhl, daß ‚sich noch etliche volks- und ehrvergessene Leute allhier und anderswo gelüsten lassen, sich an der armen verbrannten Sachen, so nach der Plünderung und Brand in Kellern, Gewölben und sonderlich im Feld und in den Wäldern geflüchtet und übrig geblieben, zu vergreifen und dieblich zu entwenden. Wie dann etliche – auf frischer Tat allzu grob begriffen und darum zu gefänglicher Verhaftung gebracht‘ seien. Auch Benshausen erhielt seine Salvaguardia, um dem täglichen Plündern, nicht nur durch streifende Soldaten zu wehren !“
[41] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 78.
[42] odiosias et male fundata causas: lästige u. schlecht begründete Streitigkeiten.
[43] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 78, Anm. 90.
[44] Regimentsquartiermeister [schwed. Regementskvartermästare]: Der Regimentsquartiermeister war der Dienstvorgesetzte aller Quartiermeister des Regiments, ein einträgliches Amt, da ihm viele „Verehrungen“ zukamen, um die Einquartierungen abzuwenden. Ein Quartiermeister erhielt in der kaiserlichen Armee 40 fl. [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)], in der brandenburgischen Armee im Monat 50 fl. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der infanterie 40 Rt. monatlich zu; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Regimentsquartiermeister führten in der Regel auch eine eigene Kompanie, was ihnen Sondereinnahmen verschaffte.
[45] Martin Eisener [ – ], kaiserlicher Regimentsquartiermeister.
[46] WOLF, Staatsarchiv Münster Findbuch Nr. 9: Nr. 33826, S. 126.
[47] WOLF, Staatsarchiv Münster Findbuch Nr. 9: Nr. 6257, S. 128.
[48] Kurie: Wohnung eines Säkularkanonikers, eines Domherren oder einer Stiftsdame; zumeist handelte es sich um repräsentative Einzelgebäude im Immunitätsbezirk um die Kirche. Säkularkanoniker an einem Kollegiatstift, auch Stifts- oder Chorherren an einem Stiftskapitel genannt, waren Weltgeistliche, die zwar als Gemeinschaft an einer bestimmten Stiftskirche lebten und für die dortigen Gottesdienste zuständig waren, die aber im Gegensatz zu Regularkanonikern keine Gelübde ablegten, keine Ordenspriester oder Mönche waren und das Stift jederzeit wieder frei verlassen konnten. Die Versammlung der Kanoniker, das sogenannte Stiftskapitel, verwaltete das Vermögen der Stiftskirche, aber die einzelnen Kanoniker behielten im Unterschied zu Ordensgeistlichen ihr Privatvermögen. Da Säkularkanoniker ursprünglich zumeist nachgeborene Söhne aus Adelsgeschlechtern waren, später auch aus dem begüterten Bürgertum stammten, legten sie weithin Wert auf eine angemessene eigene Residenz, eine so genannte Kurie, in der Nähe des Stifts [Wikipedia].
[49] Gastereien, Gastung, Bankette: Zweimal täglich ein Gericht mit zwölf Gängen für einen Obristen war üblich, dazu kamen über den Tag verteilt weitere „kleinere“ Mahlzeiten. Alle Chargen hielten je nach Rang so genannte „Tische“ zu 10-12 Personen, deren Verpflegung der jeweilige „Wirt“ zu stellen hatte. In der Regel pflegte man reihum zu speisen. Vgl. die kaiserliche Einquartierungsordnung Melchior von Hatzfeldts für Westfalen (1636 III 09): „Wirt ebenmeßigh geklagtt, daß nicht allein die officierer, sondern auch die soldat(en) mitt ubermeßigem banquitier(en), sonderlich mitt verschwendungh vieler weins und geträncks den armen mahn gentzlich außlaugen, derenthalb(en) ein jeder und alle hiemit erinnert, das, was sie dergestalt uppich verzehr(en), ihnen an der contribution abgehe“. Vgl. die Klagen aus Köthen, 8./18.2.1634; KRAUSE, Urkunden 2. Bd., S. 635: „Durch die vielfelltige Gastereyen, so täglich vnter den Reitern vnd Officirern vorgehen, do dan unaufhörlich gesoffen wirdt, tag und nacht, darüber die Wirthe geschlagen, mit blosem Degen ausgejagt vnd die Preßuren duplirt würden“.SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 127. Bürgermeister und Rat von Büren schrieben an die kurfürstlich-kölnischen Beamten in Paderborn und an den Edelherren Moritz von Büren über Vorfälle der am 1.4.1626 erfolgten Einlagerung einer Korporalschaft der Leibgarde des ligistischen Generalwachtmeisters Timon von Lintelo, Büren, 1626 April 15; SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 185: „Bey Lübbertt Drevelnn ist ein reformirter corporal, so ein matresse bey sich gehapt, einlogirt gewest. Gleich wie der [Corporal; BW] einkommen, hat ihme der wirt nach zustandtt dieser orther unnd settigungh eines ehrlichen menschenn gnugsame speißenn, alß nemblich saurs krautt mit einer bratt- oder metwurst, ein schaffschinckenn, ein stück gerauchert rindtfleisch, ein außgeweßerten schweinenn potharst, dabei, dabei einen halben schaffenn käß nebenn butter aufgesetztt. Der corporal wirfft die speisenn mehrnntheilß zur dehl hinauß, unnd sagtt mit entrustungh zu seinem wirth, solche speisenn solte er einem hudler gebenn. Ob er meinte, das er ein hudler vor sich hette. (46) Er hette woll beßer speiß dem bettler vor die thuer gebenn etc., unnd will sich nicht stillen laßenn, biß ihme der wirth folgendenn tags nach seinem willenn schincken, hüner, kalbfleisch etc. aufzutragenn verpflichtet“. Nach der schwedischen Kammerordnung, 1635 X 04 (Geheimes Staatsarchiv Berlin-Dahlem I – 34 -179 b) hatte Oxenstierna den Anspruch pro Monat und gemeinen Reiter auf 4 ½ Rt., 60 Pfd. Brot und 60 Feldmaß Bier festgelegt. Im Juni 1634 sollte Generalkriegskommissar Ossa Erzherzogin Claudia von Tirol raten, den nach besserer Verpflegung begehrenden hohenemsischen Soldaten gegebenenfalls durch das Landvolk „die Hälse entzwei schießen“ zu lassen, was Claudia nicht tat, um eine weitere Eskalation der Lage zu vermeiden; SCHENNACH, Soldat, S. 71. In einem Bericht des Obristleutnants des Regiments Kaspar von Hohenems (25.8.1632) heißt es; SCHENNACH, Tiroler Landesverteidigung, S. 336: „daß sie knecht gleichsam gannz nackhent und ploß auf die wachten ziehen und mit dem schlechten commißbroth vorlieb nemmen müessen, und sonderlichen bey dieser kelte, so dieser orten erscheint, da mich, als ich an ainem morgen die wachten und posti visitiert, in meinem mantl und guetem klaidt geforn hat, geschweigen die armen knecht, so übel beklaidt, die ganze nacht auf den wachten verpleiben müessen. So haben sie auch gar kain gelt, das sie nur ain warme suppen kauffen khönnen, müessen also, wegen mangl der klaiser und gelt, mit gwalt verschmachten und erkhranken, es sollte ainen harten stain erbarmen, daß die Graf hohenembsische Regiment gleich von anfang und biß dato so übel, und gleichsam die armen knecht erger alß die hundt gehalten werden. Es were gleich so guet, man käme und thete die armen knecht […] mit messern die gurgel abschneiden, alß das man sie also lenger abmatten und gleichsam minder als einen hundt achten thuett“. PAPKE, Landsknechte, S. 22:Ende 1618 wurden Reiter in Altendresden einquartiert. Ihre Verpflegung regelte ein kurfürstliches Mandat vom 8. November. Es sah für ein Frühstück Butterwecken vor sowie Brot, Butter, Käse und Bier. Zum Mittag sollte Suppe geben mit Rahm, Butter, Eiern, Muskatnelken und Semmeln, danach 5 Pfd. Rindfleisch mit Meerrettich, eine Hammelkeule, Zugemüse, Butter und Käse, Brot und Semmeln und pro Person 2 Kannen »hiehisches« Bier. Dazu wurden Salz, Würze, Essig, Schmalz, Holz für den Herd, Licht für Stuben und Ställe gerechnet, für 9 Personen insgesamt 2 Gulden, 11 Groschen, 6 Pfennige. Unkosten für Bett- und Tischwäsche wurden erwähnt, aber nicht berechnet“. 1619 mussten ins Lager bei Themar geliefert werden: Rindsmäuler, Gelüng, Rindsmagen, Gekröse, Sülze, Zungen, Rindsherz, Rindsfüße, Rehwild. Dazu kamen Konfekt, Mandeln, Rosinen, Feigen, Nürnberger Küchlein (Lebkuchen), Reis, Muskatblüten, Peffer, Nelken. Vgl. ERB, Die ersten Kriegsereignisse, S. 10f.
[50] Rittmeister [schwed. ryttmåstere, dän. kaptajn]: Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscher, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Der Rittmeister beanspruchte in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold, d. h. 1.800 fl. jährlich, während ein bayerischer Kriegsrat 1637 jährlich 792 fl. erhielt, 1620 war er in der brandenburgischen Armee als Rittmeister über 50 Pferde nur mit 25 fl. monatlich datiert gewesen. Als kommandierender Rittmeister einer Streifschar einer Besatzung erhielt er auf 1.000 Rt. Beute und Ranzionierungen quasi als Gefahrenzuschlag 59 Rt. 18 Alb. 4 Heller; HOFMANN, Peter Melander. Bei seiner Bestallung wurde er in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.
[51] Dietrich Klencke [ -25.8.1637 Münster], kaiserlicher Rittmeister u. Domdechant zu Minden.
[52] General(feld)wachtmeister [schwed. generalmajor]: Bei den hohen Offizierschargen gab es in der Rangfolge „Generalissimus“, „Generalleutnant“, „Feldmarschall“, „Generalfeldzeugmeister“, auch den „General(feld)wachtmeister“, den untersten Generalsrang im ligistischen Heer. In der Regel wurden Obristen wegen ihrer Verdienste, ihrer finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu Generalwachtmeistern befördert, was natürlich auch zusätzliche Einnahmen verschaffte. So erhielt er pro 1.000 Rt. Beute u. Ranzion 33 Rt. 26 Alb. Anteil; HOFMANN, Peter Melander, S. 155 . Der Generalwachtmeister übte nicht nur militärische Funktionen aus, sondern war je nach Gewandtheit auch in diplomatischen Aufträgen tätig. Der Generalfeldwachtmeister entsprach rangmäßig dem Generalmajor. Der Generalmajor nahm die Aufgaben eines Generalwachtmeisters in der kaiserlichen oder bayerischen Armee war. Er stand rangmäßig bei den Schweden zwischen dem Obristen und dem General der Kavallerie, bei den Kaiserlichen zwischen dem Obristen und dem Feldmarschallleutnant. Die Bezeichnung ergab sich aus seiner ursprünglichen Aufgabe, der Inspektion der Feldwachen und dem Überwachen der Aufstellung der Brigaden und Regimenter im Felde und beim Marsch.
[53] Bernhard Hackfort [Berent Ackfort] Freiherr v. Westerholt [Westerholtz] zu Lembeck [1595-18.11.1638 vor Vechta gefallen], ligistischer Generalwachtmeister.
[54] Domherr: „Vor dem 19. Jahrhundert bezeichnete der Titel zumeist adelige Männer, die eine Domherren- oder Domizellarius-Präbende besaßen, also das Anrecht auf bestimmte Bezüge. Domherren waren also nicht unbedingt Kapitulare, ja nicht einmal unbedingt geweiht, sondern nur Beamte geistlicher Fürsten, weshalb auch Kinder und Jugendliche, die Chor- oder Klosterschulen besuchten, nach der Firmung und Tonsurierung Zellarii wurden. Man unterschied – manchmal auch im Chorgestühl getrennte – weltliche und geistliche Domherren. Letztere durften die schwarze Soutane tragen und konnten in das Domkapitel aufgenommen werden“ [wikipedia].
[55] Minden [LK Minden-Lübbecke]; HHSD III, S. 517ff. Vgl. NORDSIEK, Die schwedische Herrschaft.
[56] Domkapitel: kollegial verfasste geistliche Körperschaft an einer Bischofskirche oder als Kanonikerkapitel an einer Stiftskirche. Primäre Aufgabe war die Feier der Gottesdienste. Die Kanoniker waren zur Einhaltung der Statuten verpflichtet, die die Verfassung des Kapitels und die Rechte und Pflichten der Kanoniker festhielten. Die wichtigsten Rechte waren Bischofswahl und Regierung des Bistums in der Zeit zwischen dem Tod des alten und der Amtsübernahme des neuen Bischofs. Es stellte den vornehmsten Stand auf den Landtagen und war an der Regierung des Bistums beteiligt. Neben der Feier der Domliturgie, bei der sie ihrerseits von den Vikaren unterstützt wurden, zählte die Unterstützung des Bischofs zu den Aufgaben der Domherren. Die Domherren waren zur Einhaltung der Gelübde (Gehorsam, Armut und Ehelosigkeit) verpflichtet und widmeten sich der Seelsorge. Das Domkapitel war nur „Adligen“ bzw. „Ritterbürtigen“ bei den Vorfahren vorbehalten, die z. T. 8 oder sogar 16 Ahnen nachweisen mussten. Der Kanoniker konnte auch an anderen Domkapiteln Kanonikate besitzen und gegebenenfalls dort residieren. Aufnahmebedingungen waren in der Regel eheliche Geburt, uneingeschränkte Ehrenhaftigkeit und Fehlen körperlicher Mängel. Domherrenstellen wurden auf Lebenszeit verliehen und wurden so auch Versorgungsstellen für nachgeborene Söhne von Adligen. Die Übertragung der Präbende und die Aufnahme mit Sitz und Stimme in die Kapitelversammlung lagen zeitlich auseinander. Als Voraussetzungen zur Beförderung zum stimmberechtigten Kapitular galten die Vollendung des 24. Lebensjahrs und die Weihe zum Subdiakon. Dazu kam die sogenannte Residenzpflicht. Die Sicherung des Unterhalts erfolgte vorwiegend über Pfründen; die sie innehabenden Kanoniker wurden durch die mit einem Kanonikat verbundenen Besitzungen und Anrechte versorgt. Die Höhe der Pfründe hing von der Anzahl der Domherren (20-30) sowie vom Ertrag der Kapitelgüter ab. Die Einkünfte der Domherren in Mainz selbst sollen 2.000 Rt. im Jahr betragen haben. Domherren, Dompröpste und Domdechanten hatten in der Regel eigene Höfe, wenn sie nicht wegen der Knappheit der Wohnungen anderweitig untergebracht werden mussten. Das Domkapitel beinhaltet eine Reihe von Ãmtern wie die beiden wichtigsten Dompropst und Dekan, sowie Domscholaster, Kantor und Kustos. [MDSZ]
[57] Generalfeldzeugmeister [schwed. general för artilleriet, dän. generelt feldzeugmeister]: Der Generalfeldzeugmeister war Befehlshaber der dritten, wenn auch teilweise gering geschätzten Truppengattung, der Artillerie; bei Beförderungen wurden die vergleichbaren Ränge bei der Kavallerie, dann der Infanterie bevorzugt. Der Rang umfasste das Kommando über Artillerie. Er erhielt nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630) monatlich 1.200 fl.Ihrem Befehlshaber fielen die sogenannten „Glockengelder“  [Geld, womit eine eroberte Stadt, die sich vom groben Geschütze hat beschießen lassen, ihre Glocken und ihr Kupfergeschirr, welches alles herkömmlich der Artillerie des Eroberers heimfällt, wieder erkaufen oder einlösen muß. KRÜNITZ, Enzyklopädie Bd. 19, S. 192], zu, wenn man während der Belagerung etwa bei Sturmläufen hatte die Glocken läuten lassen, was nach dem „Recht“ des Siegers 12.000 fl. [zum Vergleich: 1634 wurde ein Bauernhof mit 8.-1.000 fl., ein  kleines Schloss mit 4000 fl. veranschlagt; MATHÄSER, Friesenegger, S. 51] und mehr sein konnte. Vgl. auch HOCHEDLINGER, Des Kaisers Generäle. Ihm unterstanden die Schanzmeister und die Brückenmeister, zuständig für Wege-, Brücken-, Lager- und Schanzenbau sowie die Anlage von Laufgraben vor Festungen.
[58] Joachim Christian Freiherr, 1642 Graf v. der Wahl [Waall, Wall, Wahle] [1590-31.8.1644 Ingolstadt], kurbayerischer Feldmarschall.
[59] Supplik: Bittschrift.
[60] Lübbecke [LK Lübbecke]; HHSD III, S. 481f.
[61] Duell: Zweikampf zu Fuß oder zu Pferd, mit Degen und Pistole, dem Militär zumeist verboten, aber wenig beachtet und fast schon an der Tagesordnung, eine „Frage der Ehre“. In der dänischen Armee waren Duelle bei Billigung des Obristen mit dem Seitengewehr, allerdings nur in einem Gang, erlaubt. Wurde einer getötet, so wurde der Andere mit dem Tode bestraft; MEYNERT, Geschichte, Erstes Hauptstück, S. 10; WATTS, Swedish Discipline, 2. Teil, S. 48 (§ 35-38, 87). Duelle fanden nicht nur auf der Offiziersebene statt. SCHMIDT, Der protestantische Aischgrund, S. 7 (nach SCHHNIZZER, Chronica): „Auf der Kaubenheimer Kirchweih (17. August) haben sich zwei Reiter miteinander zu Roß duelliert. Der Provocant ist von dem anderen mit zwei Kugeln auf einen Schuß durchschossen worden, so dass er tot zur Erde sank“. Vgl. FREVERT, Ehrenmänner.
[62] Gemeint war Gerd Gilhaus [ -4.7.1637 Münster], kaiserlicher Leutnant; LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 80f. – Leutnant [schwed. Löjtnant, dän. Løjtnant]: Der Leutnant war der Stellvertreter eines Befehlshabers, insbesondere des Rittmeisters oder des Hauptmanns. Wenn auch nicht ohne Mitwissen des Hauptmannes oder Rittmeisters, hatte der Leutnant den unmittelbarsten Kontakt zur Kompanie. Er verdiente je nach Truppengattung monatlich 35-80 fl. – zumindest wurden in den besetzten Städten monatlich 80 Rt. (120 fl.) erpresst; HEIMATMUSEUM SCHWEDT, Die Uckermark, S. 15 -, was etwa dem Sold eines bayerischen Kriegsrats entsprach. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der Infanterie 60  Rt. monatlich zu; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Als einer Leutnant einer Streifschar aus einer Garnison erhielt er quasi als Gefahrenzuschlag pro 1.000 Rt. Beute und Ranzion 28 Rt. 54 Alb. 6 Heller; HOFMANN, Peter Melander, S. 156. LAVATER, KRIEGSBüchlein, S. 52f.: „Ein Leutenant wird von dem wörtlein Lieutenant, quasi locum tenens, Ort / Platz / Stell- oder Statthalter eines Capitains genant / diweil er in abwesen seines Capitains desselben Stell  verwaltet / er könnte auch der Unterhaubtmann geheissen werden. Ein solcher sol ein dapferer / aufrichtiger / Kriegsgeübter / und praver Cavalier seyn / und ist dem Capitain der nächste: in dessen abwesen commandiert er follkommen / und hat auch in gegenwart des Capitains den gantzen Befehl über die Compagnie: dann wann dem Capitain von dem Regiment etwas anbefohlen wird / so gibt er dem Leutenant Ordre / wie er sich in einem und anderem verhalten solle / der dann durch seine nachgesetzte Officier den Befehl follstrecken laßt: Dieser sol auch des Capitains guten Namen / Ehr / und Reputation lieb haben und schirmen / alß sein eigen Leben und Ehr / und sich sonderlich dem Capitain um dapfere und versuchte Soldaten umschauen / auch wie er die Soldaten logiren und wol einquartieren möge: Darneben soll er fleissig achtung geben / daß alles gleich zugehe / nach guter ordnung und ohne klag. Alle Abend sol er sich auf der Parade finden lassen / und sehen / wo mangel erscheine: ob auch die Parade / Wacht / und Ordre wol angestellet und gehalten werden: dagegen sol er sich in seinem Commandement gravitetisch und ernsthaft erzeigen / daß ihn seine untergebene Officier und Soldaten ehren / und so wol alß den Capitain fürchten. Die Soldaten werden auch durch ihn gestraft / und ligt ihme aller Last auf dem hals: dann so er die Compagnie nicht versehen müßte / mangelte man keinen Leutenant. Sein Oberwehr ist eine Partisane / er thut keine Wacht / alß die Haubtwacht / da die Compagnie wachet. Er sol auch die Corporalschaften an Mannschaft gleich außtheilen / und keiner mehr versuchte Soldaten geben alß der anderen / daß einer die besten / ein anderer aber die schlechtesten Soldaten habe / woran in einer Occassion vil gelegen ist: Er sol den strafwürdigen streng / den gehorsamen aber gutthätig seyn: Er sol auch aller Soldaten humores erkennen. In summa / er sol wüssen in abwesen des Capitains die Compagnie mit satsamer genugthuung zuregieren / alß wann der Capitain selbst zugegen were / und beyde Officia unklagbar zuverwalten“.
[63] Licentia: Freiheit, Ungebundenheit, Erlaubnis, Macht, Willkür, Ausschreitung, Zügellosigkeit, Frechheit, Ausgelassenheit.
[64] Telgte [LK Münster]; HHSD III, S. 715f.
[65] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 81ff.; DIERKES, Streitbar und ehrenfest, S. 185ff.
[66] Dietrich Hermann v. Merveldt zu Westerwinkel [29.1.1598-28.1.1658] 6.05.1629 adliger Rat, 1630 Amtsdroste des Amts Wolbeck, 13.04.1639 Kanzler, Kämmerer, Geheimer Rat, 1636-1658 Hofkammerdirektor.
[67] Landstände: Vertreter gewisser Bevölkerungsgruppen, die zusammen mit dem Landesherren die Herrschaft ausübten: weltliche Adlige (Ritter), geistliche Adlige (Prälaten) und meist Städte, die auf den Landtagen berieten. In der frühen Neuzeit verlieren sie ihre Mitwirkungsrechte zum Teil an den Landesherren.
[68] Hamm in Westfalen; HHSD III, S. 286ff.
[69] Dorsten [LK Recklinghausen]; HHSD III, S. 165f.
[70] Servis, Servitien: Servis war das Holz, das Licht und die Liegestatt (Heu und Streu), die ein Hauswirt den bei ihm im Krieg einquartierten Soldaten zu gewähren hatte, sowie die Steuer dafür. Im Niedersächsischen kam noch Salz dazu. Im Anhaltischen hieß es dagegen;  KRAUSE, Urkunden Bd. 4/1, S. 78 (1637): „bloße Servisen, Namentlich Betten, Bettgewand, Hand- vnd Tischtücher, Holz, Salz, Licht und Eßigk“. Darüber hinaus wurden verbotener Weise auch Kleidung und Ausrüstung sowie zahlreiche Gänge an Essen und Trinken eingefordert bzw. erpresst, da dem einfachen Soldaten von der Verpflegungsordnung her nur 2 Pfd. Brot (zu 8 Pfg.), 1 Pfund Fleisch (zu 16 Pfg.) und 1 Kanne Dünnbier (2,02 Liter zu 8 Pfg.) zustanden. Selbst diese Grundration wurde in Krisensituationen noch gekürzt. In der schwedischen Armee nannte man Servis auch „Tractament“. Der Servis und die Fourage mussten von der betreffenden Garnisonstadt aufgebracht werden und waren genau geregelt; vgl. die „Königlich Schwedische Kammer-Ordre“ Torstenssons vom 4.9.1642 bei ZEHME, Die Einnahme, S. 93ff.
[71] Hans Dietrich v. Steckenberg [Stechenberg, Stacheberg] [ – ], kurkölnischer Obristleutnant.
[72] Malefizrecht: das Recht zur Aburteilung von Kapitalverbrechen, Verhandlung vor dem Hochgericht, Strafprozess, terminus technicus des Militärstrafrechts. Vgl. auch DILICH, Krieges-Schule, S. 245ff.
[73] Johann Joachim Graf v. der Wahl [ – ], kaiserlicher Obristleutnant.
[74] Lemgo [LK Lemgo]; HHSD III, S. 452ff.
[75] Johann Reichsritter v. Reumont [Remont, Reumond] [ um 1600-10.3.1672 Münster], kaiserlicher Generalmajor, 1643 für die Dauer des Friedenskongresses zum Stadtkommandanten von Münster befördert, befehligte in Münster neben einem Bürgeraufgebot („Bürgerfahnen“) auch eine Garnison von 1.200 Berufssoldaten.
[76] Johann Beveren v. Twickel auf Havixbeck [1603-1679], kurkölnischer Obristleutnant.
[77] Landsasse: Der Landsasse war keiner grundherrlichen oder städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sondern hatte seinen Gerichtsstand beim Landesfürsten. In der Regel war die Landsässigkeit an den Besitz eines Gutes im jeweiligen Territorium gebunden. Meistens waren die Landsassen Adlige, auch direkt dem Fürsten unterstehende Korporationen wie z. B. Klöster konnten landsässig sein. Mancherorts gab es auch landesunmittelbare Freibauern. Landsässigkeit war stets eine der Voraussetzungen, damit man zum ständischen Landtag zugelassen werden konnte [wikipedia].
[78] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 94.
[79] Leischaften (Laischaften): Leischaften (Laischaften) waren im Spätmittelalter eine Selbstverwaltungsorganisation in Städten des westfälischen Raums, vornehmlich in Münster (Westfalen) und Osnabrück (Niedersachsen). Sie waren oft größer als die Kirchspielgrenzen und griffen strahlenförmig auf das benachbarte städtische Umland jenseits der Mauern über. Benannt wurden sie nach Kirchenpatronen, Ortsteilen oder den Stadttoren. Sie hatten keine direkte Vertretung in den Räten, wirkten jedoch bei der alljährlichen Berufung der Ratsherren mit. Weiterhin waren sie bis in die Neuzeit für das Gerichts-, Wehr-, Wach-, Lösch- und Steuerwesen zuständig [nach wikipedia].
[80] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 95.
[81] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 103.
Dieser Beitrag wurde unter Miniaturen abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.