Kaltenhoff, Eustachius [Stache] von

Kaltenhoff, Eustachius [Stache] von; Hofmarschall, Hofmeister [ – ] Eustachius [Stache] von Kaltenhoff [ – ] stand als Hofmarschall und Hofmeister in mecklenburgischen Diensten.

„Laut einem Protokoll vom 22. Dec. 1642 fand kurz zuvor zu Güstrow[1] ein Duell[2] statt zwischen Christoph v. Kamptz[3] mit dem Eustachius v. Kaltenhoff: Ersterer hatte im Güstrow’schen Schlosse den Eustach verspottet, als er im Rausche zum öfteren die Schlüssel zu den Weinkellern begehrt hatte, und Christoph war deshalb von demselben provocirt worden. Herzog A. Friedrich[4] strafte zwar wegen des Duells ‚und des gebrochenen Burgfriedens‘[5] Beide nicht, drohte aber ‚mit blutigem Exempel‘ für den Rückfall und bestimmte im Uebrigen, ‚dass Camptze die Schlüssel des Hauses behalten und ohne Ansehen der Person genaue Aufsicht üben solle‘ “.[6]

[1] Güstrow [LK Rostock]; HHSD XII, S. 40ff.

[2] Duell: Zweikampf zu Fuß oder zu Pferd, mit Degen und Pistole, dem Militär zumeist verboten, aber wenig beachtet und fast schon an der Tagesordnung, eine „Frage der Ehre“. In der dänischen Armee waren Duelle bei Billigung des Obristen mit dem Seitengewehr, allerdings nur in einem Gang, erlaubt. Wurde einer getötet, so wurde der Andere mit dem Tode bestraft; MEYNERT, Geschichte, Erstes Hauptstück, S. 10; WATTS, Swedish Discipline, 2. Teil, S. 48 (§ 35-38, 87). Duelle fanden nicht nur auf der Offiziersebene statt. SCHMIDT, Der protestantische Aischgrund, S. 7 (nach SCHHNIZZER, Chronica): „Auf der Kaubenheimer Kirchweih (17. August) haben sich zwei Reiter miteinander zu Roß duelliert. Der Provocant ist von dem anderen mit zwei Kugeln auf einen Schuß durchschossen worden, so dass er tot zur Erde sank“. Vgl. FREVERT, Ehrenmänner.

[3] Christoph v. Kamptz [Camptz, Camptze, Campze] [Dezember 1595-Dezember 1670 Klein Plasten]. mecklenburgischer Kapitänleutnant.

[4] Adolf Friedrich I. Herzog v. Mecklenburg-Schwerin [15.12.1588 Schwerin-27.2.1658 Schwerin].

[5] Burgfrieden: seit dem Mittelalter der Hoheitsbereich um eine Burg, in dem Fehden, also Feindeshandlungen von Privatpersonen untereinander, unter Androhung der Acht verboten waren [Wikipedia].

[6] KAMPTZ, Die Familie von Kamptz, S. 142.

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