Kaine von Jaßken, Daniel; Obrist [ – ] Kaine von Jaßken stand 1639 als Obrist und Kommandant von Bielefeld[1] in schwedischen Diensten.
Das „Theatrum Europaeum“ berichtet über die Aufgabe Bielefelds: „Von Bilefeld aber noch etwas mehrers zu melden / so seyn die Schwedische außgezogene / deren bey 660. Königsmarckischen Volcks gewesen / mit sehr gutem Accord nach Münden an der Weser convoyret worden / und hat das Städtlein / laut hiebey getruckten Accords / einer Neutralität versichert werden sollen / dass aber die darinnen gelegene Königsmärckische so guten Accord gelanget / ist solches der Fürstl. Frauen Wittib zu Hessen-Cassel / die deßwegen einen sonderbaren Abgeordneten bey dem Herrn von Vehelen [Alexander II. v. Velen; BW] gehabt / zu Ehren / wie auch dem Herrn Generaln Melandern [Holzappel; BW] / darmit zu gratificiren geschehen / sonsten hat der von Vehelen diesen Königsmärckischen keinen bessern Accord / als Königsmarck den Eppischen unlängsten bey Duderstatt[2] gegeben hatte / nemlich an diesen belägerten sich gleichermassen zu rächen / ertheilen wollen: Die Accords-Puncten aber seynd diese:
I.
Soll wohlgedachter Herr Obrister und Commendant Daniel Kaine / von Jaßken Morgens Dienstags den 6. Octobr. styl. nov. früher Tags-Zeit / gegen 8. oder 8. [sic !] Uhren die Stadt Bilefeld quittiren / nebenst allen allen bey sich habenden hohen und niedern Officirern / sammt der gantzen Soldatesca, so wohl zu Roß und Fuß ins gemein / niemand außgenommen / er habe gedienet wo er wolle / weder auch / unter was praetext es immer seyn möchte / angesprochen / abgezwungen / angehalten oder besucht werden / wie auch deren Weib und Kinder / sammt Sack und Pack / Ober- und Unter-Gewehr / auffgeschlagenen Hahnen / brennenden Lunden / Kugeln im Mund / Trompetenschall / klingendem Spiel / Munition und Bagage / sammt allen darzu gehörigen / freyen Abzug haben.
II.
Wolle hochgedachter Herr General-Wachtmeister Freyherr von Vehelen / Herrn Obristen Daniel Kaine von Jaßken sammt in diesem geschriebenen Accord specificirten Personen / und allen andern beygesetzten Clausuln und Sachen / nebenst einem schrifftlichen Paß und genugsamer Convoy / innerhalb vier und zwantzig Stunden von obgedachten dato sicherlich nach Minden[3] geleiten lassen.
III.
Die Stadt Bilefeld betreffend / solle dieselbe in ihrem Stande / wie sie vor dieser letzten Schwedischen Occupation gewesen / unbesetzt verbleiben / mit der angehefften Condition, dass sie sich dessen an Schwedischer und dero Alliirten Seiten innerhalb zweyen Monaten beständig unter Hand und Siegel versichern lassen sollen / dafern aber sie solche Versicherung in gedachter Zeit nicht einbringen würde / solle sie / ohne Condition der Schwedischen Parthey / von deß Herrn General-Wachtmeistern Freyherrn von Vehlen anverwandten Völckern eine Besatzung würcklich einzunehmen hiermit verpflichtet seyn. Zu dessen bessern Versicherung ist dieser Accord beyderseits mit Hand und Pittschafft bekräftiget. Actum respectivé vor und in Bilefeld den 5. Octobris 1639.
L. S.
Alexander Freyherr von Vehlen.
S. S.
Daniel Kaine von Jaßken“.[4]
[1] Bielefeld; HHSD III, S. 73ff.
[2] Duderstadt [LK Göttingen]; HHSD II, S. 123f.
[3] Minden [LK Minden]; HHSD III, S. 517ff.
[4] THEATRUM EUROPAEUM Bd. 4, S. 80f.