Zintler, Jacob; Hauptmann [ – ] Zintler stand 1641 als Hauptmann im kurbrandenburgischen Regiment Volkmann. Am 17.2.1641 beklagte sich der Ratskämmer der Neustadt Brandenburg[1] über ihn: „H. Caspary Pfreundt Raths Cämmerer klagt über Jacob Zintlern, Capit. d’armes unterm Obristen Volckman, dass derselbe wolbezecht von Brandtwein heut frühe nach 7 Uhren zu ihme in seine Stuben mit einen Zettel kommen und einen Wagen Pallißaten zu führen begehret. Er geantwortet: Er hätte von keinen Pallißatenfuhren gewusst, hätte sonst seine Wagen zu Haus behalten, die wären aber mit Mist weggefahren, er solle nur auf den Hof gehen und darnach sehen, wenn sie wieder hereinkämen, solle er sie nehmen. Ille wieder hinausgangen, aber nach ein halb Stunde wieder zu ihm an seine Thüre kommen und gesagt: Herr, Ihr müßt die Wagen schaffen. [Act. R.]: Habe ich euch doch gesagt, daß meine Wagen mit Mist weg sein, geht auf den Hof und sehet zu. Reus:[2] ich habe im Thor bei der Wache deswegen gefraget, die sagen sie sein nicht hinaus. Ihr müßt die Wagen schaffen. Actor[3] wäre bei seiner Rede geblieben, daß die Wagen weg wären und ferner gesagt zu Reus, was er ihm zu commentieren hätte: Ille: die Wagen seindt nicht weg, es ist nicht wahr. Act.: so ligste es, es ist doch wahr. Reus: Was bistu ein Richter, und wilstu Bürgermeister werden, du magst woll ein Schelm[4] sein. Actor hätte retorquirt,[5] das möchte er sein. Reus wäre auf die Gaßen gangen und ihn Actorem zum ofteren vor einen Bernheuter, kalköpfischen und schwartzköpfichen Schelm öffentlich gescholten. Er wäre in sein Brauhaus gangen, als er wieder heraus kommen, wäre Reus noch vor seine Thür gestanden und ihn mehr und mehr injuriret,[6] dahero seine Frau ihme solches weinend geklagt, und gesagt, er möchte nur in die Stube gegen, welches er auch thun wollen. Als Reus solches vernommen, wäre er wieder in sein Haus laufende kommen und angefangen zu fragen, ob er ein Hescher[7] und Schelm wäre, ich hätte ihn dafür gescholten. Act. hätte geantwortet, er hätte der Worte nicht gedacht, Reus solle es ihme nicht beweisen, hätte Reus gebeten hinzugehen, er wolle es dem H. Obristen klagen. Da hätte Reus noch mehr von der Gaße zu sich gerufen und zu Act. gesagt komm nur, komm und ich will dich über den Kopf hauen. Actor wollen nach der Stuben gehen und seinen Mantel holen, da hätte Reus seinen Degen gezückt. Als Act. gesehen, daß Reus den Degen halb bloß gehabt, weher auf ihn zugangen und ihme ins Gesicht gegriffen, seine Frau aber hätte am bloßen Degen gehalten. Inmittelst ein ander Soldat mit der Musqueten gelaufen kommen, auf welchen Actor acht gehabt, hätte Reus ihn mit den Gefecht[8] ins Gesichte gestoßen, daß er zu Boden gesunken und ihme das Sehen vergangen, das Blut wäre ihme häufig aus der gefährlichen Wunde, so er hart unterm Auge empfangen, gelaufen, und hätte wenig gefehlet, daß ihme das eine Auge wäre ausgestoßen. Er wäre in der Stuben gangen und sich verbinden lassen. Reus vor der Thüre geblieben und ihn nach wie vor geschmähet und unter andern gesagt, er wolle auf ihn Act. lauern und ihn über den Kopf hauen, sollte es ihme auch seinen Hals kosten, ich sollte nicht sicher auf der Gassen gehen.
Hat solches dem Obristen zu klagen, damit Reus gestraffet werde, im widrigen solches zu Hofe anhängig zu machen“.[9]
[1] Brandenburg [Stadtkr.]; HHSD X, S. 135ff.
[2] Reus: Angeklagter, Beschuldigter.
[3] Actor: Kläger.
[4] „Schelm“ war früher der Berufsname des Abdeckers. Jemanden einen Schelm (Bösewicht, Betrüger, Verführer, Schinder, Teufel) zu schelten, jemanden zum Schelmen zu machen, galt als eine der ehrenrührigsten Beschimpfungen, eine der größten Ehrverletzungen überhaupt. Vgl. BERG, Regulating war, S. 55f. „Jemanden zum Schelmen machen“ hieß, in Kriegsgerichtsverfahren einen Straftäter für ehrlos zu erklären, aus der Armee zu verstoßen und der Stadt/des Landes zu verweisen; WAAS, Chroniken, S. 127.
[5] zurückgegeben.
[6] beleidigt.
[7] Gerichtsknecht, Büttel. Der Büttel hatte Botendienste für das Gericht oder den Rat zu erledigen. Im Dienst des Gerichts musste er Verbrechern nachjagen, diese (und auch die geladenen Zeugen) vor die Richterbank führen. Die Verurteilten waren in das Gefängnis einzuschließen oder bei Verhängung der Todesstrafe an den Henker auszuliefern. Vgl. DANCKERT, Unehrliche Leute, S. 26ff.
[8] anderes Wort für Scheide ?
[9] SCHRÖER, Havelland, S. 250f.