Storch, Volkmar

Storch, Volkmar; Korporal [ – ] Storch stand 1631 als Korporal in kaiserlich-ligistischen Diensten.

„Einer der wenigen überlieferten Fälle eines Streits zwischen Bürgern und Soldaten, bei dem eine Person ihr Leben ließ, ereignete sich im Juni 1631, als zur Jahrmarktszeit Henning von Harleßem Bürger alhier auff des Raths Weinschenke mitt Rittmeister Johann Westhoff, Volkmarn Storch Corporaln und andern Kriegs-leuthen in Gezänck gerathen, worinnen gemelter von Harleßem solcher Gestalt in den Leib gestochen und verwundet, daß er baldt darauff todts worden. Der Jahrmarkt und die Schenken waren also ein Anziehungspunkt für die in der Nähe der Stadt [Hildesheim[1]; BW] liegenden Truppen, wobei allerdings ein sozialer Unterschied bestand: Die einfachen Bürger besuchten die Schenken, während sich die Offiziere und höhergestellten Bürger im Ratsweinkeller trafen.

Ein hohes soziales Ansehen schützte aber nicht vor Streit, bei dem in diesem Fall ein Bürger mehreren Sol-daten gegenüberstand und sein Leben ließ. Da es sich bei dem Getöteten um ein Mitglied der städtischen Führungsschicht handelte, ließ der Rat die Soldaten unverzüglich festnehmen und leitete eine Untersuchung ein. Der Rat ließ die am Streit beteiligten Soldaten bis auf eine Ausnahme ausweisen, denn er erkannte den Rittmeister des Totschlags für schuldig und entschied auf Empfehlung eines im August 1631 ausgestellten Gutachtens der Universität Rinteln, ihn andern zum Exempell mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt hinzurichten. Der Rat sah hier also die Schwere des Verbrechens und nahm hinsichtlich des Urteils weder auf den Dienstgrad des Delinquenten noch auf die sich in der Nähe aufhaltenden kaiserlichen Truppen Rücksicht, sondern er wollte im Gegenteil am kaiserlichen Rittmeister ein Exempel statuieren. Der Rat behandelte den Rittmeister allerdings standesgemäß, denn er gestattete es ihm, sich Speisen und Getränke aus dem Ratsweinkeller liefern zu lassen, die er allerdings nicht bezahlte.

Allerdings baten zahlreiche Hildesheimer Bürger, den Inhaftierten nicht hinzurichten, weil zur Zeit das Tillysche Volck in vielen Städten, Vestungen und Garnisonen liggt und daher bei einer Vollstreckung des Urteils vielfelltige Gefahr und Schaden zu besorgen sei. Hier waren es also einige Bürger, die zugunsten des Rittmeisters intervenierten. Als der Rat Westhoff schließlich eine Freilassung gegen Kaution anbot, konnte dieser die geforderte Summe allerdings nicht aufbringen, da er für seine Bewirtung inzwischen seine komplette Ausrüstung habe verpfänden müssen und hoch verschuldet sei. Da keine Nachrichten über die Hinrichtung des Rittmeisters vorliegen, wurde er wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt freigelassen.

Der Fall des kaiserlichen Rittmeisters zeigt, dass teilweise auch Offiziere in Auseinandersetzungen mit Bürgern verwickelt waren. Der Rat griff zunächst als Abschreckung hart durch und leitete ein Verfahren ein, das mit einem Todesurteil endete. Die Vollstreckung wurde jedoch ausgesetzt, wofür auch die Supplik der Bürger verantwortlich war. Diese Intervention basierte aber nicht auf Sympathien für die kaiserliche Seite, sondern allein in der Angst vor militärischen Gegenaktionen. Der Rat handelte diplomatisch: er ließ den Rittmeister zwar vorerst noch in Haft, gewährte ihm aber relativ milde Bedingungen und bot ihm sogar eine Freilassung an. An diesem Verhalten wird erkennbar, dass der Rat bereits in den ersten Kriegsjahren politi-sche Erwägungen über eine gerechte Bestrafung stellte, wenn Offiziere in Delikte verwickelt waren“.[2]

[1] Hildesheim; HHSD II, S. 228ff.

[2] PLATH, Konfessionskampf, S. 519ff.

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