Issem [Isen, Issen, Isten], Adolf von

Issem [Isen, Issen, Isten], Adolf von; Obristleutnant [ – ] Der Analphabet Adolf von Issem [Isen, Issen, Isten] stand als Obristleutnant[1] in kaiserlichen Diensten.[2]

Im April 1632 teilte Obristwachtmeister[3] Gottfried Siegfried von Seifftenau[4] Melchior von Hatzfeldt aus Retz[5] die Ernennung des Adolf von Issem zum Obristleutnant des Kavallerieregiments[6] Alt-Hatzfeldt mit.[7]

Im Januar 1633 war er auf dem Marsch nach Österreich.[8] In Brückenau[9] hielt er sich im Januar, in Regensburg[10] im März 1635 auf.[11] Am 13.3.1635 schrieb er von dort an Hatzfeldt: „Ich bin schon in die vierte Woche zu Regensburg und ist bis Dato noch nichts mit dem Recht[12] vorgenommen; morgen aber, geliebt’s Gott, wird ein Anfang gemacht und schwerlich bis Ostern [8. April] zu Ende laufen“.[13]

In diesem Jahr war Issem Mitglied des Kriegsgerichts gegen Schaffgotsch:[14] „Montag den 4. Juni hielt das Kriegsgericht nach langer Pause wieder eine Sitzung ab. Es gelangte zuerst das königliche[15] Schreiben vom 18. Mai zur Verlesung. Die darin geforderte Erweiterung der Urteile der Angeklagten durch Aufzählung ihrer Verbrechen wurde hin und wieder besprochen, die Notwendigkeit der Einschaltung als billig anerkannt und beschlossen. Den zweiten Gegenstand der Beratung bildete die königliche Verfügung, daß der Gerichtshof gegen die vier Angeklagten Scherffenberg,[16] Sparr,[17] Losy[18] und Hämmerle[19] auf die Tortur[20] erkennen solle. Mit diesem Beschluß, der die Verantwortung ganz allein auf ihr Schultern legte, waren die höheren Offiziere des Kriegsgerichts augenscheinlich wenig zufrieden. Als es zur Abstimmung über den ersten der Vier, den General von Scherffenberg kam, erklärten Generalwachtmeister[21] Wangler[22] und die Obersten[23] Adelshoven,[24] Milheim,[25] Teufel[26] und Traun,[27] ‚diese Sachen seien ihnen als extra professionem[28] zu schwer, I. Maj.[29] möchte solche durch Rechtsgelehrte entscheiden lassen‘. Die Oberstlieutenants Issem, de Wagky, Paradeiser[30] und Lichterstein[31] meinten, weil der verhaftete Schaffgotsch ohne dessen annoch peinlich zu befragen,[32] so möchte bei dem gegen ihn vorzunehmenden scharfen Examine des Generals Scherffenberg Meldung beschehen; auf diese Art könne man aus den Aussagen des Schaffgotsch vielleicht eine sichere Grundlage gegen Scherffenberg gewinnen. Sehe man davon ab, so würden sie zunächst für gütliche Verwarnung, dann aber, falls er mit der Sprache nicht heraus wolle, für wirkliche Anwendung der Folter stimmen. Dieser Ansicht war auch der Oberstlieutenant des Enkefortschen[33] Regiments, Wolf Ferdinand Fitsch,[34] doch mit der auffälligen Einschränkung, er stimme für die Tortur nur unter der Bedingung, ‚daß I. Maj. Ursache dazu hätten‘. Die Rittmeister[35] und Hauptleute[36] waren ohne weiteres für die Folter Scherffenbergs, ‚zuvörderst er nun mehr civiliter mortuus,[37] als habe man zu solchem um so viel mehr Recht und Ursach‘.[38] Zu einer Einigung gelangte man in dieser Sitzung nicht. Die Abstimmung scheint bis zum Ausfall der Schaffgotsch’schen Tortur absichtlich verschoben worden zu sein“.[39] Am 5.6.135 trat man erneut zusammen: „Aber auch die Frage über die Verurteilung der anderen Angeklagten zur Tortur wurde durch Hans Ulrichs Verhalten bei seiner Folterung wesentlich beeinflußt. Während gestern die Obristlieutenants und Hauptleute noch sämtlich für Torquierung Schaffgotschs gestimmt hatten, ‚konnten heute alle Besitzer des Gerichts bei nicht mehr erfolgten Indicien sich nicht unterstehen auf selbige zu erkennen. Schaffgotsch hatte die meisten Indicien zu fernerer Wissenschaft gegeben, aber der Grund des Hauptwerks war bei seiner Tortur nicht herausgekommen‘. Hans Ulrichs Standhaftigkeit hatte die übrigen gerettet. Der Schaffgotsch, schreibt Götz[40] am 12. Juni, hat in der Tortur nichts bekannt, derowegen die anderen nicht zu der Tortur erkannt worden, weil von dem Schaffgotsch nichts zu bringen gewesen. Die verurteilten Personen, fügt der von dem Obristen Wolf Matthias Teufel über diese Sitzung verfaßte Bericht gleichsam zur Entschuldigung des Kriegsgerichts hinzu, sind teils aus Schriften, teils aus eigenem Bekenntnis überwiesen, ihre militärischen Verbrechen sind von den Beisitzern des Gerichtshofs nach ihrer Vernunft, nach bestem Willen und Gewissen im förmlichen Prozeß verurteilt worden. Als dem Kaiser mit Eid verbunden, würden sie, falls es nur in ihrem Können liege, ohne weitere Entschuldigung ein mehrers effektuieren. Sie remittieren[41] dieses Ihrer Majestät, als dem höchsten General der kaiserlichen Armee, hoffen, daß er es keinem in Ungnade vermerken, ihre in die fünf Monate gehabte Mühwaltung in gnädige Consideration ziehen und die Assessores, die sich umgerechnet der Versäumnis zu unsäglichen Unkosten und Spesen deterieren[42] müssen, bald entlassen werden. Mit diesem Berichte, mit der vom Auditor Graß[43] verfaßten Relation über Hans Ulrichs Tortur und den nach den Wiener Vorschlägen abgeänderten fünf Urteilen reisten Graß, Oberst Teufel und Obristlieutenant Matthias de Wagky auf Befehl König Ferdinands zur Einholung der letzten Entscheidung nach Wien“.[44] Auf dem Kriegsgerichtsurteil gegen Schaffgotsch vom 31.3.1635 findet sich der Vermerk des Vizegeneralauditors Graß: „Auf Begehren des alten Hatzfeldischen Regiments zu Roß bestellten Obristenlieutenants Herrn Adolf von Issem als Schreibens Unerfahrenen habe dieses unterschrieben“.[45]

Um weitere Hinweise wird gebeten !

[1] Obristleutnant: Der Obristleutnant war der Stellvertreter des Obristen, der dessen Kompetenzen auch bei dessen häufiger, von den Kriegsherrn immer wieder kritisierten Abwesenheit – bedingt durch Minderjährigkeit, Krankheit, Badekuren, persönliche Geschäfte, Wallfahrten oder Aufenthalt in der nächsten Stadt, vor allem bei Ausbruch von Lagerseuchen – besaß. Meist trat der Obristleutnant als militärischer Subunternehmer auf, der dem Obristen Soldaten und die dazu gehörigen Offiziere zur Verfügung stellte. Verlangt waren in der Regel, dass er die nötige Autorität, aber auch Härte gegenüber den Regimentsoffizieren und Soldaten bewies und für die Verteilung des Soldes sorgte, falls dieser eintraf. Auch die Ergänzung des Regiments und die Anwerbung von Fachleuten oblagen ihm. Zu den weiteren Aufgaben gehörten Exerzieren, Bekleidungsbeschaffung, Garnisons- und Logieraufsicht, Überwachung der Marschordnung, Verproviantierung etc. Der Profos hatte die Aufgabe, hereingebrachte Lebensmittel dem Obristleutnant zu bringen, der die Preise für die Marketender festlegte. Um all diese Aufgaben bewältigen zu können, waren umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Nicht selten lag die eigentliche Führung des Regiments in der Verantwortung eines fähigen Obristleutnants, der im Monat je nach Truppengattung zwischen 120 [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] und 150 fl. bezog, in der brandenburgischen Armee sogar 300 fl. Voraussetzung war allerdings in der bayerischen Armee die richtige Religionszugehörigkeit. Maximilian hatte Tilly den Ersatz der unkatholischen Offiziere befohlen; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 236, fol. 39′ (Ausfertigung): Maximilian I. an Tilly, München, 1629 XI 04: … „wann man dergleich officiren nit in allen fällen, wie es die unuorsehen notdurfft erfordert, gebrauchen khan und darff: alß werdet ihr euch angelegen sein lassen, wie die uncatholischen officiri, sowol undere diesem alß anderen regimentern nach unnd nach sovil muglich abgeschoben unnd ihre stellen mit catholischen qualificirten subiectis ersezt werden konnde“. Der Obristleutnant war zumeist auch Hauptmann einer Kompanie, so dass er bei Einquartierungen und Garnisonsdienst zwei Quartiere und damit auch entsprechende Verpflegung und Bezahlung beanspruchte oder es zumindest versuchte. Von Piccolomini stammt angeblich der Ausspruch (1642): „Ein teutscher tauge für mehrers nicht alß die Oberstleutnantstell“. HÖBELT, „Wallsteinisch spielen“, S. 285.

[2] ENGELBERT, Hatzfeldt, Nr. 18.

[3] Obristwachtmeister: Der Obristwachtmeister mit einem monatlichen Sold von 40 [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] oder 50 fl. entsprach vom Rang her dem Major in der schwedischen Armee. Er sorgte für die Ausführung der Anordnungen und Befehle des Obristen und Obristleutnants. Im Frieden leitete er die Ausbildung der Soldaten und war verantwortlich für die Regimentsverwaltung. Im Krieg sorgte er für Ordnung auf dem Marsch und im Lager, beaufsichtigte die Wach- und Patrouillendienste und stellte die Regimenter in Schlachtordnung. Zudem hatte er den Vorsitz im Kriegs- und Standgericht. Daneben war er zum Teil auch Rittmeister, um seinen Sold aufzubessern.

[4] Gottfried Siegfried v. Seifftenau [ – ]; kaiserlicher Obristwachtmeister.

[5] Retz [BH Hollabrunn]; HHSÖ I, S. 498ff.

[6] Regiment: Größte Einheit im Heer: Für die Aufstellung eines Regiments waren allein für Werbegelder, Laufgelder, den ersten Sold und die Ausrüstung 1631 bereits ca. 135.000 fl. notwendig. Zum Teil wurden die Kosten dadurch aufgebracht, dass der Obrist Verträge mit Hauptleuten abschloss, die ihrerseits unter Androhung einer Geldstrafe eine bestimmte Anzahl von Söldnern aufbringen mussten. Die Hauptleute warben daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. Wegen der z. T. immensen Aufstellungskosten kam es vor, dass Obristen die Teilnahme an den Kämpfen mitten in der Schlacht verweigerten, um ihr Regiment nicht aufs Spiel zu setzen. Der jährliche Unterhalt eines Fußregiments von 3.000 Mann Soll-Stärke wurde mit 400- 450.000 fl., eines Reiterregiments von 1.200 Mann mit 260.-300.000 fl. angesetzt. Zu den Soldaufwendungen für die bayerischen Regimenter vgl. GOETZ, Kriegskosten Bayerns, S. 120ff.; KAPSER, Kriegsorganisation, S. 277ff. Ein Regiment zu Fuß umfasste de facto bei den Kaiserlichen zwischen 650 und 1.100, ein Regiment zu Pferd zwischen 320 und 440, bei den Schweden ein Regiment zu Fuß zwischen 480 und 1.000 (offiziell 1.200 Mann), zu Pferd zwischen 400 und 580 Mann, bei den Bayerischen 1 Regiment zu Fuß zwischen 1.250 und 2.350, 1 Regiment zu Roß zwischen 460 und 875 Mann. Das Regiment wurde vom Obristen aufgestellt, von dem Vorgänger übernommen und oft vom seinem Obristleutnant geführt. Über die Ist-Stärke eines Regiments lassen sich selten genaue Angaben finden. Das kurbrandenburgische Regiment Carl Joachim v. Karberg [Kerberg] sollte 1638 sollte auf 600 Mann gebracht werden, es kam aber nie auf 200. Karberg wurde der Prozess gemacht, er wurde verhaftet und kassiert; OELSNITZ, Geschichte, S. 64. Als 1644 der kaiserliche Generalwachtmeister Johann Wilhelm v. Hunolstein die Stärke der in Böhmen stehenden Regimenter feststellen sollte, zählte er 3.950 Mann, die Obristen hatten 6.685 Mann angegeben. REBITSCH, Gallas, S. 211; BOCKHORST, Westfälische Adlige.

[7] ENGELBERT, Hatzfeldt, Nr. 18.

[8] ENGELBERT, Hatzfeldt, Nr. 19.

[9] Brückenau [LK Bad Kissingen]; HHSD VII, S. 108.

[10] Regensburg; HHSD VII, S. 605ff.

[11] ENGELBERT, Hatzfeldt, Nr. 24.

[12] Recht: Kriegsgericht.

[13] KREBS, Hans Ulrich Freiherr von Schaffgotsch, S. 188, Anm. 95.

[14] Hans Ulrich Graf v. Schaffgotsch [28.8.1595 Schloss Greiffenstein (bei Greiffenberg, Niederschlesien)-23.7.1635 Regensburg], kaiserlicher General. Vgl. KREBS, Hans Ulrich Freiherr von Schaffgotsch; HENKEL, Schaffgotsch.

[15] Vgl. HENGERER, Kaiser Ferdinand III.; HÖBELT, Ferdinand III.

[16] Johann Ernst Freiherr v. Scherffenberg [Scharffenberg, Schafftenberg] [1588-1662], kaiserlicher Feldmarschallleutnant.

[17] Ernst Georg Graf v. Sparr [Sparre, Spara] zu Trampe auf Greifenberg [1596 Trampe bei Eberswalde-Juni/September 1666], kaiserlicher Generalfeldzeugmeister.

[18] Peter [Pál, Petrus] Freiherr v. Losy [Losey, Loosi, Loßi, Loschi, Loschy, Lossii, de Laucy, Lohse, Logy] [ – ], kaiserlicher Obrist.

[19] Bernhard Haimerl [Hamerl, Hemmerle] [ – ], kaiserlicher Obrist.

[20] Tortur: scharfe, „peinliche“ Frage, Marter, Peinigung, Folter. „1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich führzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solle“. Fünf Reichstage befassten sich in Folge mit der geforderten Regelung von Strafverfahren. Der 1532 in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu. Besonders eingehend regelte dieses neue Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewendet werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Verdachtsgründe vorlagen und wenn diese Verdachtsgründe durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung über die Anwendung der Folter müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden Verdachtsgründen dürfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden Gründe schwerwiegender als die für seine Unschuld sprechenden Gründe seien. Das Maß der Folterung habe sich nach der Schwere der Verdachtsgründe zu richten. Ein unter der Folter abgelegtes Geständnis dürfe nur verwertet werden, wenn der Angeklagte es mindestens einen Tag später bestätige. Auch dann müsse der Richter es noch auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes müsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht führen. Die Peinliche Gerichtsordnung führte eine Reihe von Schutzklauseln zu Gunsten des Beschuldigten ein. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es fortschrittlich. Aber auch nach diesen Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefiz-Prozessordnung von 1608. Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht“ [wikipedia].

[21] General(feld)wachtmeister: Bei den hohen Offizierschargen gab es in der Rangfolge „Generalissimus“, „Generalleutnant“, „Feldmarschall“, „Generalfeldzeugmeister“, auch den „General(feld)wachtmeister“, den untersten Generalsrang im ligistischen Heer („Generalmajor“ bei den Schweden). In der Regel wurden Obristen wegen ihrer Verdienste, ihrer finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu Generalwachtmeistern befördert, was natürlich auch zusätzliche Einnahmen verschaffte. Der Generalwachtmeister übte nicht nur militärische Funktionen aus, sondern war je nach Gewandtheit auch in diplomatischen Aufträgen tätig. Der Generalfeldwachtmeister entsprach rangmäßig dem Generalmajor. Der Generalmajor nahm die Aufgaben eines Generalwachtmeisters in der kaiserlichen oder bayerischen Armee war. Er stand rangmäßig bei den Schweden zwischen dem Obristen und dem General der Kavallerie, bei den Kaiserlichen zwischen dem Obristen und dem Feldmarschallleutnant. Die Bezeichnung ergab sich aus seiner ursprünglichen Aufgabe, der Inspektion der Feldwachen und dem Überwachen der Aufstellung der Brigaden und Regimenter im Felde und beim Marsch.

[22] Johann der Ältere Freiherr v. Wangler [Wangeler, Wagler] [1561-14.4.1639], kaiserlicher Generalwachtmeister.

[23] Obrist: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Zum Teil wurden Kriegskommissare wie Johann Christoph Freiherr v. Ruepp zu Bachhausen zu Obristen befördert, ohne vorher im Heer gedient zu haben; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2398, fol. 577 (Ausfertigung): Ruepp an Maximilian I., Gunzenhausen, 1631 XI 25. Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung, 500 fl. zu Fuß, 600 fl. zu Roß [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] in der kurbrandenburgischen Armee 1.000 fl. „Leibesbesoldung“ nebst 400 fl. Tafelgeld und 400 fl. für Aufwärter. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S. 388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Dazu beanspruchte er auch die Verpflegung. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. Zum Teil führte er auch seine Familie mit sich, so dass bei Einquartierungen wie etwa in Schweinfurt schon einmal drei Häuser „durch- und zusammen gebrochen“ wurden, um Raum zu schaffen; MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 504. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.

[24] Johann Christoph v. u. zu Adelshofen [Adelshöfer, Adelshöffer, Adelßhoff, Adelzhoffen, Adelhoff] auf Trochtelfingen [ – Januar ? 1649], kaiserlicher Generalwachtmeister, Mitunterzeichner des 2. Pilsener Schlusses.

[25] Georg Friedrich v. Mühlheim [Mühlhaim] [ -3.7.1638 Sottrum], kaiserlicher Obrist, Mitunterzeichner des 1. Pilsener Schlusses.

[26] Wolf Matthias Freiherr v. Teuffel […], kaiserlicher Obrist, Mitunterzeichner des 1. Pilsener Schlusses.

[27] Adam Ernst Julius Graf v. Abensperg u. Traun [26.3.1608-18.11.1668], kaiserlicher Obrist, Generalwachtmeister.

[28] extra professionem: außerhalb des Berufs.

[29] Vgl. BROCKMANN, Dynastie.

[30] Franz Paradeiser [Paradis], Freiherr v. Neuhaus [ – ], kaiserlicher Obrist.

[31] Augustin Oswald Graf v. Liechtenstein-Karneid [Lichtenstein] [ -1663 Bad Mergentheim], Komtur v. Horneck, kaiserlicher Obrist.

[32] peinlich examiniren: Unter Anwendung der Folter (der „peinlichen Frage“: Verfahrenselement der Gerichtsbarkeit zur Erreichung eines Geständnisses, zugelassen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Constitutio Criminalis Carolina (1532) verhören. Vorausgegangen war immer die Territionsphase, das Vorzeigen der Folterinstrumente durch den Scharfrichter und die Demonstration ihrer Funktion, um ein Geständnis zu erreichen.

[33] Adrian Graf v. Enckevort [Enckevoer, Enckfurth, Enckefurt, Enquenfort] [20.8.1603 Diest-3.6.1663 Ledeč], kurbayerischer Feldmarschall.

[34] Wolf Ferdinand v. Fitsch [Fitschen] [ – ], kaiserlicher Obrist.

[35] Rittmeister (schwed. Ryttmåstere): Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscherer, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Zudem wurde der Rittmeister, der in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold beanspruchte – 1620 erhielt er in der brandenburgischen Armee als Rittmeister über 50 Pferde nur 25 fl. – ,  bei seiner Bestallung in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.

[36] Hauptmann: Der Hauptmann (schwed. Kapten) war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben und ausgerüstet hatte. Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet. Ein halbes Jahr Militärdienst galt als ausreichend für die Übernahme einer Hauptmannsstelle. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure und verstorbene Soldaten ersetzen musste. Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl. , nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630), in der brandenburgischen Armee soll er dagegen 300 fl. erhalten haben. Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben und auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher und die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- und Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant und dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein. Jedoch muss man wohl davon ausgehen, dass nicht alle Offizierschargen in gleichem Umfang an diesen lukrativen Geschäften beteiligt waren. Die bei DAMBOER, Krise, S. 150, dargestellte „Schatzkammer“ eines Hauptmanns ist nicht unbedingt typisch.

[37] civiliter mortuus: zivilrechtlich tot; einer, der betrachtet wird, als ob er tot wäre, insoweit seine Rechte betroffen sind.

[38] FÖRSTER, Albrechts von Wallenstein […] ungedruckte […] Briefe, 3. Teil, S. 92.

[39] KREBS, Hans Ulrich von Schaffgotsch, S. 145f.

[40] Johann Graf v. Götz [Götzen, Götze] [1599 Zehlendorf-6.3.1645 bei Jankau gefallen], kaiserlicher Feldmarschall. Vgl. ANGERER, Aus dem Leben des Feldmarschalls Johann Graf von Götz.

[41] remittieren: zurück schicken.

[42] deterieren: sich verschlechtern; im Wert mindern.

[43] Heinrich Graß [Graass, Graas, Graaß, Gras, Groß] [ – ], kaiserlicher Generalauditor.

[44] KREBS, Hans Ulrich Freiherr von Schaffgotsch, S. 149f.

[45] KREBS, Hans Ulrich Freiherr von Schaffgotsch, S. 275.

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