Hagen zu [zur] Motten [von Sauwenbein], Johann Nikolaus II. von

Hagen zu [zur] Motten [von Sauwenbein], Johann Nikolaus II. von; Obrist [um 1600-14.2.1633 in Prag hingerichtet]. Der Vater des Johann Nikolaus II. von Hagen zu [zur] Motten[1] war Philipp Daniel von Hagen zu Motten [um 1565-1634], seine Mutter Anna Brömser von Rüdesheim [1567-1614].

Der aus einem Lothringer Geschlecht stammende Johann Nikolaus II. Hagen zu Motten [von Sauwenbein],[2] angeblich ein Neffe Anselm Kasimirs,[3] trat am 9.2.1624 in den Deutschen Orden[4] ein,[5] am 15.5.1626 erfolgte das Treuegelöbnis und Einführung als Komtur[6] der Kommende[7] St. Elisabeth in Saarbrücken.[8] 1627 erfolgte die Neuausmalung der Deutschherrenkapelle und 1631 die Sanierung des Dachs der Kapelle.[9]

1631 gehörte sein Regiment[10] zur Mainzer Regionalverteidigung. 1632 erhielt er die Ernennung zum kaiserlichen  Obristen[11] eines Arkebusierregiments[12] zu 10 Kompanien.[13] Möglicherweise hat er am Zug Pappenheims[14] gegen Maastricht[15] 1632 teilgenommen.

Wallenstein[16] brachte sich 1633 selbst mehrfach um die Achtung seiner Offiziere und Soldaten. Nachdem er in Lützen[17] knapp einer Niederlage entgangen war, ließ er mit unnachgiebiger Härte Soldaten und Offiziere, darunter auch Hagen, wegen Feigheit und Verrat aburteilen.

Heinrich Holk[18] schrieb am 7.2.1633 aus Prag an Rudolf Graf Thun:[19] Auf Wallensteins Befehl solle Thun am 14.2. morgens zusammen mit Obrist Mohr vom Wald[20] und weiteren Kavalieren des Deutschritterordens in Prag erscheinen. Sie sollten Obrist Hagen aufsuchen, dem am Donnerstag um 9 Uhr früh sein Urteil verlesen werde, diesen auf Wunsch des Ordensgroßmisters degradieren und aus dem Orden exkommunizieren.[21] Zwei Tage später hatte sich Johann Kaspar von Stadion,[22] der Ordensgroßmeister, aus Innsbruck an Rudolf Graf Thun gewandt: Seinen Brief vom 24.1. aus Prag habe er am Vortag erhalten; er werde für sein Regiment alles tun, was nur möglich sei. In der Angelegenheit Hagens würde er ein anderes Vorgehen vorziehen. Er habe ihn dieser Sache verschiedene Briefe abgeschickt und wolle bis zum Erhalt von Antworten mit der Entscheidung warten.[23] „Schon im Begriff, unmittelbar nach der Urteilsverkündung den Gerichtssaal zu verlassen, erlebte Holck noch ein von ihm so nicht erwartetes Nachspiel. Es betraf den Obristen von Hagen, einen Neffen des Mainzer Erzbischofs Wambolt von Umstadt, der sich bei Wallenstein vergeblich bemüht hatte, Hagens Kopf zu retten. Auch der Hochmeister des Deutschritterordens Johann Kaspar von Stadion hatte versucht, auf das Prager Gerichtsverfahren Einfluß zu nehmen, denn Hagen gehörte dem Orden an. Der Hochmeister wollte ihn vor ein Ordensgericht stellen. Aber Wallenstein hatte sich unnachgiebig gezeigt. Und so beauftragte der Hochmeister die gleichfalls dem Deutschritterorden angehörenden Obristen Mohr von Waldt und Rudolf Graf von Thun, Hagen aus dem Orden auszustoßen, da dessen Verhalten in der Schlacht bei Lützen sowie seine zu erwartende Verurteilung und Hinrichtung sich nicht mit den Ehrbegriffen des Ordens vertrugen. Holck hatte die beiden Offiziere schon am 7. Januar nach Prag beordert, damit sie noch vor der Urteilsverkündung die Degradierung und Exkommunizierung Hagens vornehmen konnten. Doch das war nicht geschehen. Mohr von Waldt und Thun griffen nun unmittelbar nach der Urteilsverkündung im Liechtenstein-Palais Hagen mit scharfen Vorwürfen an und erklärten ihn für unwürdig, weiter das Ordenskreuz zu tragen, und entrissen es ihm“.[24]

Trotz beschwörender Beschwichtigungsversuche führender Offiziere ließ er am 14.2.1633 in Prag dreizehn Offiziere, darunter auch solche von angesehenem Adel, und fünf Reiter öffentlich mit dem Schwert hinrichten.[25] Die Namen von 50 fahnenflüchtigen Offizieren wurden mit allen Zeremonien militärischer Entehrung an einen Galgen genagelt.[26] Auch in dem „Relationbericht des Wallensteinischen und seines anhang tods verlauf“ vom 25.2.1634 hieß es: „Zum fünften ist auch zue merken, daß dieser armselige mensch, der Fridtlender, ist eben in dem monat, in der wochen und auf die jarzeit, da er die unbarmherzige execution zue verdeckung seiner schand, die er vor einem jare in der schlacht von Lützen mit den Schweden, da er dieselbige verloren, begangen hat, als wann die junge officier, die er hat hinrichten lassen, durch ir vorzeitige flucht wären daran schuldig gewesen, umb welcher ursach willen sie doch gleichsamb unschuldig gestorben, sonderlich der obrist Hagen und der graf Grogla[27] sambt einem jungen herrn von Wobersnau[28] welche für gott und der ganzen welt protestirt und umb iren tod rechenschaft zue geben citirt haben, alweil er sich durch fürneme potentaten fürbitt und ersuchen, noch der billigkeit nach nicht hat wollen erweichen lassen“.[29]

[1] Schloss, dessen Reste in der Stadt Lebach [LK Saarlouis] im Saarland zu finden sind. La Motte diente als Stammsitz der in Lebach ansässigen Freiherren von Hagen zu Motten. Vgl. den Stich von MERIAN.

[2] „Sauwenbein“ bei TOEGEL, Der Schwedische Krieg, S. 415.

[3] SEIDLER, Blutgericht, S. 18. – Anselm Casimir Wambold v. Umstadt [30.11.1579 Speyer (?)-9.10.1647 Frankfurt/M.], Kurfürst u. Erzbischof v. Mainz. Vgl. BRENDLE, Reichserzkanzler.

[4] Deutscher Orden: Der Deutsche Orden (auch Ordo Teutonicus, Ordo domus Sanctae Mariae Theutonicorum Ierosolimitanorum, Orden der Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutschherrenorden, Kreuzritterorden, Deutschritterorden oder Deutscher Ritterorden) (abgekürzt OT = Ordo Teutonicus) ist ein geistlicher Ritterorden und war maßgeblich an der Deutschen Ostkolonisation beteiligt. Seit 1929 ist er ein klerikaler Orden. Er ist neben dem Johanniter- bzw. Malteserorden und den Templern der dritte große Ritterorden, der in der Zeit der Kreuzzüge gegründet wurde.

An der Spitze des Deutschen Ordens stand der Hochmeister, der jeweils auf Lebenszeit gewählt wurde. An seiner Seite standen fünf Großgebietiger: der Großkomtur als Statthalter des Hochmeisters, der Marschall mit Zuständigkeit für das Heerwesen, der Tressler in der Funktion des Schatzmeisters, der Trapier in Verantwortung für die Ausrüstung und der Spittler als Leiter des Hospitalwesens.
Daneben gab es einige Provinzialobere: den Deutschmeister für die zwölf deutschen Ordensballeien, der seit 1494 Reichsfürst war, und seit 1525 nach der Säkularisierung des Ordensstaates, das Hochmeisteramt verwaltete und daher später auch als Hoch- und Deutschmeister bezeichnet wurde. Der Landmeister für Livland sowie Landkomture für die Ordensgebiete außerhalb Deutschlands. Der Orden setzte sich aus dem Mönchsgelübde verpflichteten Priester- und Ritterbrüdern zusammen sowie aus dienenden Halbbrüdern. Das Ordenszeichen ist ein schwarzes Tatzenkreuz auf weißem Grund. Zur typischen Ordenskleidung gehört für die Geistlichen, welche Soutane, Halskreuz und Brustkreuz tragen, ein weißer Mantel, auf dem rechtsseitig ein graues Kreuz angebracht ist. Der Wahlspruch des Ordens lautet „Helfen, Wehren, Heilen“. [wikipedia]

[5] VOIGT, Geschichte Bd. 2, S. 659.

[6] Komtur: Vorsteher der Niederlassung eines Ritterordens, führt eine Komturei (Kommende). Beim Deutschen Orden bildeten in späterer Zeit mehrere Komtureien eine Ballei unter einem Landkomtur.

[7] Kommende: Ordenshaus der Johanniter oder des Deutschen Ordens, von einem Komtur geleitet, auch Komturei genannt.

[8] Saarbrücken; HHSD V, S. 315ff.

[9] Biographische Angaben nach http://www.saarland-biografien.de/Hagen-zur-Motten-Johann-Nikolaus-II-von; NAUMANN, Die Freiherren von Hagen zur Motten, S. 203ff.

[10] Regiment: Größte Einheit im Heer: Für die Aufstellung eines Regiments waren allein für Werbegelder, Laufgelder, den ersten Sold und die Ausrüstung 1631 bereits ca. 135.000 fl. notwendig. Zum Teil wurden die Kosten dadurch aufgebracht, dass der Obrist Verträge mit Hauptleuten abschloss, die ihrerseits unter Androhung einer Geldstrafe eine bestimmte Anzahl von Söldnern aufbringen mussten. Die Hauptleute warben daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. Wegen der z. T. immensen Aufstellungskosten kam es vor, dass Obristen die Teilnahme an den Kämpfen mitten in der Schlacht verweigerten, um ihr Regiment nicht aufs Spiel zu setzen. Der jährliche Unterhalt eines Fußregiments von 3.000 Mann Soll-Stärke wurde mit 400- 450.000 fl., eines Reiterregiments von 1.200 Mann mit 260.-300.000 fl. angesetzt. Zu den Soldaufwendungen für die bayerischen Regimenter vgl. GOETZ, Kriegskosten Bayerns, S. 120ff.; KAPSER, Kriegsorganisation, S. 277ff. Ein Regiment zu Fuß umfasste de facto bei den Kaiserlichen zwischen 650 und 1.100, ein Regiment zu Pferd zwischen 320 und 440, bei den Schweden ein Regiment zu Fuß zwischen 480 und 1.000 (offiziell 1.200 Mann), zu Pferd zwischen 400 und 580 Mann, bei den Bayerischen 1 Regiment zu Fuß zwischen 1.250 und 2.350, 1 Regiment zu Roß zwischen 460 und 875 Mann. Das Regiment wurde vom Obristen aufgestellt, von dem Vorgänger übernommen und oft vom seinem Obristleutnant geführt. Über die Ist-Stärke eines Regiments lassen sich selten genaue Angaben finden. Das kurbrandenburgische Regiment Carl Joachim von Karberg [Kerberg] sollte 1638 sollte auf 600 Mann gebracht werden, es kam aber nie auf 200. Karberg wurde der Prozess gemacht, er wurde verhaftet und kassiert; OELSNITZ, Geschichte, S. 64. Als 1644 der kaiserliche Generalwachtmeister Johann Wilhelm von Hunolstein die Stärke der in Böhmen stehenden Regimenter feststellen sollte, zählte er 3.950 Mann, die Obristen hatten 6.685 Mann angegeben. REBITSCH, Gallas, S. 211; BOCKHORST, Westfälische Adlige.

[11] Obrist [schwed. Överste]: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Zum Teil wurden Kriegskommissare wie Johann Christoph Freiherr v. Ruepp zu Bachhausen zu Obristen befördert, ohne vorher im Heer gedient zu haben; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2398, fol. 577 (Ausfertigung): Ruepp an Maximilian I., Gunzenhausen, 1631 XI 25. Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung, 500 fl. zu Fuß, 600 fl. zu Roß [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] in der kurbrandenburgischen Armee 1.000 fl. „Leibesbesoldung“ nebst 400 fl. Tafelgeld und 400 fl. für Aufwärter. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S. 388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Dazu beanspruchte er auch die Verpflegung. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. Zum Teil führte er auch seine Familie mit sich, so dass bei Einquartierungen wie etwa in Schweinfurt schon einmal drei Häuser „durch- und zusammen gebrochen“ wurden, um Raum zu schaffen; MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 504. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.

[12] Arkebusier: Leichter, mit einer Arkebuse bewaffneter Reiter, eigentlich berittener Infanterist (der zum Gefecht absaß). Die Arkebuse (später Karabiner genannt) war ein kurzes Gewehr von ca. 1 m Länge, eine Waffe für bis zu über 100 g schwere Kugeln, die in freiem Anschlag verwendbar war; bei der Infanterie als Handrohr, Büchse oder Arkebuse, bei der Kavallerie als Karabiner oder Faustrohr (Pistole mit Radschloss). Der Karabiner war leichter als die Muskete, die Geschosse waren ebenfalls leichter, ihre Durchschlagskraft war auch geringer. Gerüstet war der Arkebusier mit einem Kürass aus schussfreiem Brust- und Rückenstück (dieses wurde mit 11 Rt. veranschlagt) oder auch nur dem Bruststück. 1635 wurde von Nürnberger Plattnern ein Arkebusier-Harnisch, der vorn und hinten schusssicher war, für 3 Rt. angeboten; TOEGEL, Der Schwedische Krieg, Nr. 1239. Seitenwehr war ein kurzer Haudegen, in den Sattelhalftern führte er 1 – 2 leichte Pistolen. Er wurde zumeist in kleineren Gefechten oder für Kommandounternehmen eingesetzt. In den Schlachten sollten sie die Flanken der eigenen angreifenden Kürassiere decken und in die von ihnen geschlagenen Lücken eindringen. Er erhielt als Verpflegung die Hälfte dessen, was dem Kürassier zustand, zudem auch weniger Sold. Vgl. ENGERISSER, Von Kronach nach Nördlingen, S. 464ff., FLIEGER, Die Schlacht, S. 123, BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch, S. 96. Des Öfteren wurden Arkebusierregimenter, wenn die Mittel vorhanden waren, in Kürassierregimenter umgewandelt. Vgl. WALLHAUSEN, Kriegs-Kunst zu Pferd. Zu den Waffen vgl. auch http://www.engerisser.de/Bewaffnung/Bewaffnung.html. –

[13] TOEGEL, Der Schwedische Krieg, S. 415.

[14] Vgl. STADLER, Pappenheim.

[15] Maastricht [Niederlande, Provinz Limburg].

[16] Vgl. auch CATALANO, Ein Chamäleon; REBITSCH, Wallenstein; MORTIMER, Wallenstein; SCHUBERTH; REICHEL, Die blut’ge Affair’.

[17] Lützen [Kr. Merseburg/Weißenfels]; HHSD XI, S. 286f. Schlacht bei Lützen am 16.11.1632 zwischen den Schweden unter Gustav II. Adolf (18.000 Mann) und den Kaiserlichen (16.000 Mann) unter Wallenstein. Die für die Schweden siegreiche Schlacht endete mit dem Tod Gustav Adolfs und dem Rückzug Wallensteins, der etwa 6.000 Mann verloren hatte, nach Böhmen. Nach Lützen schlug Wallenstein keine Schlacht mehr. Vgl. dazu HAPPES ausführliche Schilderung und Reflexion der Ereignisse [HAPPE I 295 v – 302 r; mdsz.thulb.uni-jena]. Vgl. SIEDLER, Untersuchung; STADLER, Pappenheim, S. 729ff.; WEIGLEY, Lützen; BRZEZINSKI, Lützen 1632; MÖRKE, Lützen als Wende; WALZ, Der Tod, S. 113ff.

[18] Heinrich Reichsgraf v. Holk [Holck, Holcke, Holcky, Holka] [28.4.1599 Kronborg auf Sjælland-9.9.1633 Troschenreuth], kaiserlicher Feldmarschall. Vgl. ARENDT, Holks Faktotum.

[19] Rudolf Graf v. Thun [12.2.1597 Radstadt (Bundesland Salzburg)-31.3.1636 Brixen (Prov. Bozen)], kaiserlicher Obrist. Vgl. MOSCA, La Croce.

[20] Franz Wilhelm Mohr v. Wald [Mohrwald, vom Wald(t)] [ -20.7.1643], kaiserlicher Obrist.

[21] TOEGEL, Der Schwedische Krieg, Nr. 353, S. 126f.

[22] Johann Kaspar Graf v. Stadion [21.12.1567 Belfort-21.11.1641 Ammern], Hochmeister.

[23] TOEGEL, Der Schwedische Krieg, Nr. 354, S. 127.

[24] ARENDT, Wallensteins Faktotum, S. 201.

[25] mit dem Schwert hinrichten: Das schwedische Militärrecht war, sofern es strikt angewendet wurde, sehr streng, schon für das Schlafen während der Wacht war im Art. 43 für Gemeine das Arkebusieren (Erschießen mittels Arkebuse) vorgesehen. Arkebuse war ein Gewehr, eine Waffe für leichte Kugeln, die in freiem Anschlag verwendbar war; bei der Infanterie als Handrohr, Büchse oder Arkebuse, bei der Kavallerie als Karabiner oder Faustrohr (Pistole mit Radschloss). Höhere Offiziere wurden dagegen meist mit dem Schwert hingerichtet. Vgl. „Schwedisches Kriegs-Recht“; BERG, Administering justice. Zum Teil wurden auch einfache Kombattanten mit dem Schwert gerichtet. Ähnlich wurde auch in der kaiserlichen und kurbayerischen Armee verfahren. Vgl. auch die Hinrichtung des Obristen Schellart von Dorenwert, Adam Wilhelm, Freiherr zu Gürzenich; Obrist [ – 12.10.1627 im Feld vor Rendsburg enthauptet] in den „Miniaturen“. In einem Bericht aus Prag vom 4.2.1633 hieß es: „Demnach in der bei Lützen den 6. Nov. gehaltenen Feldschlacht die kaiserische Armada unter Herrn Generalissimo Herzog von Friedland von den Schwedischen aus dem Feld geschlagen und darauf ermeldeter Herzog von Friedland aus Meißen nach Prag in Böhmen sich retiriert, hat er daselbst diejenigen hohen und niederen Officiere und Soldaten, so in ermeldeter Schlacht feldflüchtig geworden und zu der schnöden Flucht und Confusion Ursach und Anlaß gegeben, gefänglich annehmen, wohl verfahren, endlich im Fürstlichen Liechtensteinischen Haus General-Stand-, Malefiz- und Kriegsrecht über sie gehalten und letztlich exequieren lassen. […] Die alle (11 Officiere) sind als abtrünnige, leichtfertige Feldflüchtige sämtlich mit dem Schwert gerichtet auf einem bei dem Rathaus hierzu sonderlich aufgerichteten hohen und mit schwarzem Tuch bedeckten Theatro. Hierauf sind noch andere sieben zum Galgen geführt, vier enthauptet und zween aufgehängt und einer, Jacob Winckler, nachdem ihm sein Degen auf dem Haupt gebrochen, vom Scharfrichter unehrlich gemacht, von der Kaiserlichen Armaden abgeschafft worden, wie dann auch bei 50 hoher und niedriger Officiere Namen, so gleichfalls bei der Lützener Schlacht ausgerissen, an den Galgen geschlagen und also die Execution vollzogen“. JESSEN, Dreißigjähriger Krieg, S. 325f.

[26] Namen an den Galgen schlagen: „brief, d. h. zettel mit dem urtheil über einen zum galgen verurtheilten, aber flüchtigen verbrecher, der an den galgen geschlagen wurde, vgl. bei Ad. Junghans kriegsordnung 1598 O 2b: urkundlich mandat über verlaufene schelme, darvon mag man copei und abschriften machen, an die galgen und pranger zu schlagen, dann (gleich mhd. wan, nur) man darf keine siegel oder underzeichnete hand mit an galgen schlagen, nur den eingang mit hauptmans namen (es handelt sich um kriegsrecht) und hernach die scheltwort (d. i. die begründung des urtels). wil man sie in andern fürstenthumben auch ‚schelten’ (‚bescholten‘ machen) und an galgen schlagen, so musz es mit derselben herrschaft vorwissen geschehen“. [GRIMM; GRIMM, DWB].

[27] Luigi Broglia [Broglio, Broglie], Graf v. Cortandon [Cortanton] [ – 14.2.1633 in Prag hingerichtet] Kapitänleutnant.

[28] Hilmar Staitz [Statz] v. Wobersnau [14.2.1613 -14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Rittmeister.

[29] LORENZ, Quellen zur Geschichte Wallensteins, S. 415.

Dieser Beitrag wurde unter Miniaturen abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.