Gilhaus, Gerd; Leutnant [ – 4.7.1637 in Münster hingerichtet] Gilhaus war 1637 Leutnant im Regiment Leittersam.
„Am 29. Juni ersticht Gerd Gilhaus, Leutnant im Regiment des Obristen Freiherr von Leuttersum (Luttersum), im Weinhaus des Bernd Lange am Tisch in Trunkenheit den Junker Johann Klepping aus Soest.[1] Der Täter wird auf der Flucht zum Überwasserkloster, wo er Asyl suchen will, auf dem Domhof ergriffen. Nach dem Zeugenverhör erfolgte die Tat beim ‚Nachtessen‘ abends zwischen 9 und 10 Uhr. Wegen der Festnahme kommt es zu Differenzen mit dem Domkapitel, das auf dem Domhof Immunität besitzt. Beide Parteien behalten sich ihre Rechte vor.[2] Der Offizier wird vom peinlichen Gericht durch die Richtherren Licentiat Kerckhoff und Dr. Leisting zum Tode verurteilt und nimmt das Urteil reuig an. Er wird vom Scharfrichter am Kalkplatz mit dem Schwert hingerichtet. Aus Gnade werden ihm ein Sarg und das Begräbnis auf dem Kirchhof gestattet. Sein Diener darf ihn entkleiden und der Scharfrichter nicht Hand an ihn legen, außer daß er ihm ‚den letzten Streich‘ gibt. Das geschieht am 4. Juli vormittags. Am gleichen Tag hatten die Geschwister des Getöteten aus Soest als ‚vater- und mutterlose Waisen‘ in einem Schreiben um schnelle Justiz des münsterschen[3] Rates gebeten. Der Generalfeldzeugmeister Graf Wahl verlangt aus Hamm[4] die Auslieferung des Leutnants an sein Regiment. Sein Schreiben wird dem Rat aber erst am 5. Juli abends um 7 Uhr eingeliefert.
Im Antwortschreiben vom 6. Juli verteidigt der Rat unter Berufung auf seine Privilegien sein durchaus übliches Verfahren. Die Mordtat sei am Peter- und Pauls-Feiertag begangen worden. Der Deliquent habe sich wegen ‚verordneter Abkehrung des Büttels Hand, auch in Anhörung des gantzen Volcks, ob der Milterung in guter Disposition öffentlich bedanckt‘ „.[5] In seinem Konzept hat derStadtsekretär Henrich Hollandt den ursprünglichen Passus, der Leutnant ‚habe mit menniglichens Frolocken ein seeligen Todt willig angenommen‘, wieder getilgt. Der Leutnant zeigte offenbare Reue, wobei die ‚ehrenhafte Hinrichtung‘ sein Verbrechen symbolisch auslöschte. Sein Regimentskommandeur in Beckum[6] nahm die Enthauptung am 7.7. zur Kenntnis und äußerte, ‚dem Kerl were recht geschehen‘.[7]
[1] Soest [LK Soest]; HHSD III, S. 692ff.
[2] Dieser Totschlag erfolgte während des ‚Peter- u. Paul-Sends‘, stand daher unter besonders hoher Strafandrohung und musste laut Polizeiordnung mit dem Tode bestraft werden.
[3] Münster; HHSD III, S. 537ff.
[4] Hamm in Westfalen; HHSD III, S. 286ff.
[5] LAHRKAMP, Münster, S. 80f.
[6] Beckum [LK Beckum]; HHSD III, S. 56f.
[7] LAHRKAMP, Münster, 81, Anm. 105.