Elbert, N

Elbert, N; Kapitän [ – ] Elbert stand 1634 als Kapitän[1] unter Augustin Vitzthum von Eckstätt in der Lindauer[2] Garnison.

Der Überlinger[3] Advokat Dr. Johann Heinrich von Pflummern [1595 – 1655][4] lobt ihn in seinem Tagebuch, als er am 14.6.1634 Überlingen wieder verlässt, als Kapitän Trombetta wieder abrückte: „deme den 14 Junij capitan Elbert mit all vebrigen com[S.161]mandirten lindawischen volckh gevolgt vnd hatt bei vnß sehr gůtten namen hinderlassen, weiln er seine knecht vil in besserer disciplin, alß andere bevelchshaber, gehallten, vnd sonderlich beim abzug die besorgende excessus gar weißlich verhüettet, in deme er die compagnia[5] gleich vnfirsehenlich auf den platz erfordern vnd noch denselben Vormittag, ehe sie sich zu hauß licentirn[6] oder exorbitirn[7] mögen, zu schiff hatt gehn lassen“.[8]

Ende Dezember trat Elbert nochmals in Erscheinung, um durch seinen Leutnant Getreide einfordern zu lassen: „Diß schreiben [Augustin Vitzthums v. Eckstädt; BW] haben herrn burgermeister vnd rath beantwortet, vnd zumaln an Dr. Kirsinger sub dato 27 Decembris geschriben waß die concepta bei den actis ihres inhallts geben. Vnder deren ausfertigung den bemellten 27 Decembris morgen vmb 4 vhren kommen 50 lindawische soldaten vor daß thor, vermelden, daß sie zu waßer herab commandirt worden, vnd volge capitan Elbert mit noch so vilen musquettierer.[9] Die seyn zur gedullt gewisen worden, weiln vor tag die [S. 204] statt zu öffnen nicht gebräuchig. Ermellter capitan ist zu Nußdorf[10] ausgestigen vnd morgens hieher kommen mit einer von Dr. Kirsinger habenden ordinanz dahin lauttendt, daß man ihme vnd seinen officiern sambt 90 gemainen knechten, so den mörsern[11] zur convoya geschickht worden, auf ein par tag vnderhallt geben solle. Demnach er capitan vernommen, daß bemellte mörser beraitt vorgestrigen tags von hinnen abgeführt worden vnd so vil man nachrichtung habe, zu Herdwangen[12] sich noch aufhallten sollen. Also ist er alsbald ohnerfordert deß commiss[13] mit seiner compagnia marschirt, hatt aber angezaigt, dass noch selben abendt leüttenant Jacob Starckh folgen werde die nach Lindaw erforderte fünfzig mallter[14] abzuholen, zu welli[chem] ende man die lindawische schiff, so seine soldaten alher geführt, bis dahin aufhallten vnd nicht abfahren laßen sol[le]. Vf den abendt ist besagter leüttenant mit 10 musque[t]iern zu waßer ankommen vnd sein ordinanz vebergeben deß inhallts, daß er die nach Lindaw schuldige 50 mall[ter] sambt waß auf die arrchische [Truppen v.  Gerardo Graf d’Arco (1611 – 1655); BW], verbraucht worden, abholen vnd biß sollche gefasst, zu Veberlingen verbleiben solle. Damit nhun dise vnnütze gäst nicht lang aufgehallten würden, hatt ein E. Rath den 28 Decembris geschlossen die bawherrn sollen ihme leüttenant anzaigen, waß ein E. Rath gestrigen tags gegen obrist Vitzthumb sich erclärt, m[it] bitt sich wider nach Lindaw zu begeben, weiln vor Mittwoch kein marckth mehr sein werde, alsdan wolle man die früchten angebottener maßen bei alhiesigem ordinari marckht schiff hinauff schaffen. Da er aber sein ordinanz vorwenden vnd anderst, dan mit der frucht nicht fortraißen wollte, solle man ihme offerirn die gemaine statt kästen zu besichtigen, darauff er kheine frucht: wol aber noch ettwaß in der grett, so die kaufleütt am nechsten marcht aufgestellt finden werde. Vnd weiln diser zeitt bei alhie[S. 205]siger statt kein andere frucht. Wan er diese in der grett anfaßen wolle, so müeße es ein E. Rath gleichwoln geschehen lassen, vnd werde die khaufleütt eben auf die gestallt, welche man gegen obrist Vitzthumb sich resolvirt, bezahlen müeßen, wo nicht auf einmal, jedoch nach vnd nach; ihre nach dem auß verkaufftem wein daß gellt werde erlößt werden können. Insonderhaitt aber solle man dem leüttenant wol zu verstehn geben, daß durch sollchen proceß die frucht auß der grett auf zufassen der alhiesige marckht nicht geöffnet, sonder den fruchthändlern vnd bauren ihre früchten hinfüro an andere ort, vnd gar nach Stain[15] vnd Schafhaußen[16] zu verführen der weeg gezaigt werde, deßen nicht allein alhiesige statt sonder die gantze vmbligende landtschaft vnd die statt Lindaw selbst schlechtlich wieder zu genießen haben, sonderlich weiln den Lindawern, Bregentzern[17] vnd andern österreichischen dieser zeitt, da der Vndersee zugefrohren, den marckht zu Ratolfzell[18] zu gebrauchen nicht möglich. Diser erinnerung vngeacht hatt gemeltter leütténant die frucht in der grett aufgefaßt vnd in sein schiff eingeladen, auch beim abfahren sich verlautten laßen, daß er innerhalb 14 tagen wider alhier sein vnd mehrers abholen wolle. Wellches desto glaublicher, weiln hernach obrist Vitzthumb nach dem empfang der 50 mallter einem E. Rath geschrieben, daß man die vebrige verfallne contribution[19] auch vnverlengt zusamen ordnen solle, vnd hab sich die statt Veberlingen weder der salvaguardia[20] zu behelffen, noch diser aufgelegen contribution zu beschwären, dan die salvaguardien keinem standt fürträglich vnd seye bekandt, wie die statt in der reichsmatrikel[21] angelegt; andere ständt, die bei weitem so hohen anschlag nicht haben, leiden vnd leisten noch mehrers“.[22]

[1] Kapitän (schwed. Kapten): Der Hauptmann war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben und ausgerüstet hatte. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure und verstorbene Soldaten ersetzen musste.  Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl. (Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet.) Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben und auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher und die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- und Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant und dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein.

[2] Lindau (Bodensee); HHSD VII, S. 414ff.

[3] Überlingen [Bodenseekr.]; HHSD VI, S. 807f.

[4] KRUSENSTJERN, Selbstzeugnisse, S. 179f.

[5] Kompanie: Eine Kompanie zu Fuß (kaiserlich, bayerisch und schwedisch) umfasste von der Soll-Stärke her 100 Mann, ihre Ist-Stärke lag jedoch bei etwa 70 Mann, eine Kompanie zu Pferd bei den Bayerischen 200 Mann, den Kaiserlichen 60 Mann, den Schwedischen 80 Mann. Geführt wurde die Fußkompanie von einem Hauptmann, die berittene Kompanie von einem Rittmeister. Vgl. TROUPITZ, Kriegs-Kunst. Vgl. auch „Kornett“, „Fähnlein“, „Leibkompanie“.

[6] licentieren: freisetzen.

[7] exorbitieren: übertreten.

[8] SEMLER, Tagebücher, S. 164f.

[9] Musketier: Fußsoldat, der die Muskete führte. Für den Nahkampf trug er ein Seitengewehr – Kurzsäbel oder Degen – und schlug mit dem Kolben seiner Muskete zu. In aller Regel kämpfte er jedoch als Schütze aus der Ferne. Deshalb trug er keine Panzerung, schon ein leichter Helm war selten. Eine einfache Muskete kostete etwa 3 ¼ Gulden, die qualitativ besseren Suhler Waffen das Doppelte, so dass seine Ausrüstung nicht so kostenintensiv war. Im Notfall wurden die Musketiere auch als Dragoner verwendet, die aber zum Kampf absaßen. Der Hildesheimer Arzt und Chronist Dr. Jordan berichtet den einzigen bisher bekannten Fall (1634), dass sich unter den Gefallenen eines Scharmützels auch ein weiblicher Musketier in Männerkleidern gefunden habe. SCHLOTTER; SCHNEIDER; UBBELOHDE, Acta, S. 194. Allerdings heißt es schon bei Stanislaus Hohenspach (1577), zit. bei BAUMANN, Landsknechte, S. 77: „Gemeiniglich hat man 300 Mann unter dem Fenlein, ist 60 Glied alleda stellt man welsche Marketender, Huren und Buben in Landsknechtskleyder ein, muß alles gut seyn, gilt jedes ein Mann, wann schon das Ding, so in den Latz gehörig, zerspalten ist, gibet es doch einen Landsknecht“. Bei Bedarf wurden selbst Kinder schon als Musketiere eingesetzt (1632); so der Benediktiner-Abt Gaisser; STEMMLER, Tagebuch Bd. 1, S. 181f.; WALLHAUSEN, Kriegskunst zu Fuß; BRNARDÍC, Imperial Armies I, S. 33ff.; Vgl. KEITH, Pike and Shot Tactics;  EICKHOFF; SCHOPPER, 1636, S. 59ff.

[10] Nußdorf, heute Stadtteil von Überlingen [LK Bodenseekreis].

[11] Feuermörser: grobes Geschütz der Belagerungsartillerie, mit dem Bomben, Karkassen (aus glatten Rohren abgefeuerte Brandgeschosse, die aus einem schmiedeeisernen, mit Leinwand ummantelten und mit einem Brandsatz gefüllten Gerippe bestehen) und andere Feuer-Kugeln (Geschosse mit Spreng-, Brand- und Leuchtwirkung) im Steilfeuer über die Stadtmauer geschossen werden konnten.

[12] Herdwangen-Schönach [LK Sigmaringen].

[13] Commiss: Sammelbegriff für Verpflegung der Soldaten (Brot, Fleisch und Bier bzw. Wein).

[14] Malter: 1 württembergischer Malter = 177 Liter.

[15] Stein am Rhein [Kanton Schaffhausen; Schweiz].

[16] Schaffhausen [Bez. Schaffhausen; Schweiz].

[17] Bregenz; HHSÖ II, S. 446ff.

[18] Radolfzell [LK Konstanz], HHSD VI, S. 636ff.

[19] Kontribution: Kriegssteuer, die ein breites Spektrum an Sach- oder Geldleistungen umfasste, wurden im Westfälischen als „Raffgelder“ bezeichnet; SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, Nr. 45, S. 127; LEHMANN, Kriegschronik, S. 34, Anm. (1632): „Contribution eine große straffe, Sie erzwingt alles, was sonst nicht möglich ist“. Sie wurde auf Grundlage einer Abmachung zwischen Lokalbehörden (zumeist Städten) und Militärverwaltung erhoben. Die Kontribution wurde durch speziell geschultes, z. T. korruptes Personal (vgl. WAGNER; WÜNSCH, Gottfried Staffel, S. 122ff.) zumeist unter Androhung militärischer Gewalt oder unter Androhung des Verlusts des Bürgerrechts, des Braurechts, der Benutzung der Allmende, den säumigen Bürgern „das Handwerk zu legen“ etc. (vgl. NÜCHTERLEIN, Wernigerode), und der Zunagelung der Haustüren (JORDAN, Mühlhausen, S. 76 (1633)) eingetrieben. Den Zahlenden wurde als Gegenleistung Schutz gegen die Übergriffe des Gegners in Aussicht gestellt. Nicht selten mussten an die beiden kriegführenden Parteien Kontributionen abgeführt werden, was die Finanzkraft der Städte, Dörfer und Herrschaften sehr schnell erschöpfen konnte. Auch weigerte sich z. T. die Ritterschaft wie im Amt Grimma erfolgreich, einen Beitrag zu leisten; LORENZ, Grimma, S. 667. Vgl. REDLICH, Contributions; ORTEL, Blut Angst Threnen Geld, der diese Euphemismen für Erpressungen, erwartete oder erzwungene „Verehrungen“ etc. auflistet. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 268, über die schwedische Einquartierung Dezember 1633 in Osnabrück: Die Soldaten „sagen und klagen, sie bekommen kein geld, da doch stets alle wochen die burger ihr contribution ausgeben mußen, dan das kriegsvolck sagt, das ihr obristen und befehlhaber das geldt zu sich nehmmen und sie mußenn hunger und kummer haben, werden zum stehlen verursacht“ Die ausführlichste Darstellung der Erpressung von Kontributionen durch Besatzungstruppen findet sich bei NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 73ff. => Hrastowacky.

[20] Salvaguardia: Ursprünglich kaiserlicher Schutzbrief, durch den der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reichs besonderen Schutz und Schirm genommen wurde; zur öffentlichen Bekräftigung dieses Schutzes wurde dem Empfänger das Recht verliehen, den kaiserlichen Adler und die Wappen der kaiserlichen Königreiche und Fürstentümer an seinen Besitzungen anzuschlagen. Der Schutzbrief bedrohte jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe. Im 30jährigen Krieg militärische Schutzwache; Schutzbrief (Urkunde, die, indem sie geleistete Kontributionen und Sonderzahlungen bestätigte, gegen weitere Forderungen schützen sollte, ggf. durch militärische Gewalt des Ausstellers); auch: sicheres Geleit; eine oft recht wirkungslose Schutzwache durch abgestellte Soldaten, in schriftlicher oder gedruckter Form auch Salvaguardia-Brief genannt, die meist teuer erkauft werden musste, und ein einträgliches Geschäft für die zuständigen Kommandeure darstellten. Teilweise wurden entsprechende Tafeln an Ortseingängen aufgestellt, „Salvaguardia“ an die Türen der Kirchen (HERRMANN, Aus tiefster Not, S. 55) geschrieben oder für die ausländischen Söldner ein Galgen angemalt. Die 1626 von Tilly erlassene Schultheißen-Ordnung hatte festgelegt: „Wer salua Guardia mit wortten oder that violirt, den solle niemandt zu verthädigen understehen, sonder welcher hoch oder nider Officir ein dergleichen erfahren mag, der solle den muthwilligen verbrecher sobalden zu dem Provosen schaffen, dem Schultheysen neben einandtwortung bey sich unrecht befundenen sachen und guetter hiervon berichten ohn einred, die Restitution und was bey der sachen underlauffen möcht dass Gericht entscheiden lassen, und welcher einem andern sein gewonnen beuth abnimbt oder an seinem freyen verkauff nachtheilig verhindert, den solle Schultheyss zur Restitution anhalten und noch darzu mit straffen hart belegen“. ZIEGLER, Dokumente II, S. 986. Der Abt Veit Höser (1577 – 1634) von Oberaltaich bei Straubing; SIGL, Wallensteins Rache, S. 140f.: „Da die Schweden so grausam wüteten und sich wie eine Seuche immer weiter ausbreiteten, alle Dörfer mit Taub, Mord und Jammer heimsuchten, erbaten die Bürger ab und zu von den Kapitänen der Weimaraner eine Schutzwache, die bei ihnen meist Salva Guardia heißt. Erhielten sie diesen Schutz zugesagt, so wurde jeweils ein Musketierer zu Fuß oder zu Pferd in das betreffende Dorf, die Ortschaft, den Markt abgestellt. Dieser sollte die herumstreifenden Soldatenhorden, kraft eines vom Kapitän ausgehändigten schriftlichen Mandats, im Zaume halten, ihre Willkür beim Rauben und Plündern einschränken. […] Es ist aber nicht zu bestreiten, dass eine solche Schutzwache unseren Leuten oder den Bewohnern anderer Orte, denen auf ihre Anforderung eine Salva Guardia zugestanden wurde, keinen Vorteil brachte. Im Gegenteil, sie schlugen ihnen vielmehr zum Schaden aus und waren eine Belastung. Offensichtlichen Nutzen dagegen hatten nur die Kapitäne, denn ihnen mussten die Leute gleich anfangs die ausgehandelte Geldsumme vorlegen oder wenigstens wöchentlich die entsprechende Rate (pensio) entrichten. Kurz, wie Leibeigene oder Sklaven mussten sie blechen, was die Kapitäne verlangten. Ich habe nur einen Unterschied zwischen den Orten mit und denen ohne Salva Guardia festgestellt: Die Dörfer ohne Schutzgeleit wurden früher, jene mit einer Salva Guardia erst später ausgeplündert. Da nämlich die Schweden vom Plündern nicht ablassen konnten, solange sie nicht alles geraubt hatten, so raubten und plünderten sie entweder alles auf einmal (sodaß sie nicht mehr zurückkommen mußten) oder sie ließen allmählich und langsam bei ihren Raubzügen alles mitgehen, bis nichts mehr zu holen war. Obendrein haben diese eigentlich zum Schutze abkommandierten Musketiere und Dragoner gewöhnlich die Ortschaften, ihre Bewohner und deren Habseligkeiten – als Beschützer – ausspioniert und dann verraten. Wurde nämlich der bisherige Beschützer – und Spion – unvermutet abberufen, dann brachen seine Kameraden, Raubgesellen und Gaunerbrüder ein und raubten alles, was bislang durch den Schutz der Salva guardia verschont geblieben war, was sie in Wirklichkeit aber für sich selbst hinterlistig und heimtückisch aufbewahrt hatten, und wüteten um so verwegener (pro auso suo) gegen die jämmerlich betrogenen und enttäuschten Menschen, beraubten sie nicht menschlicher und marterten sie“. BLÖTHNER, Apocalyptica, S. 49f. (1629): „Eine Eingabe des Bauern Jacob Löffler aus Langenwetzendorf [LK Greiz] wegen der bei ihm einquartierten »Schutzgarde« schildert die Heldentaten der derselben ungemein plastisch: »Was ich armer Mann wegen anhero zweijähriger hiesigen Einquartierung für groß Ungemach ausstehen müssen, gebe ich in Unterthänigkeit zu vernehmen:

Denn erstlichen habe berührte Zeit über 42 ganze 42 Wochen Tag und Nacht bei den Soldaten ich aufwarten, nicht allein viel Mühe und Wege haben, sondern auch welches zum Erbarmen gewesen, Schläge gewärtig zu sein und geprügelt werden zu müssen, 2. habe ich meine geringe Haushaltung wegen jetziger Unsicherheit beiseits setzen, meine Felderlein wüst, öd und unbesamt liegen lassen, daß seither ich im geringsten nichts erbauen, davon samt den Meinigen ich mich hätte alimentieren mögen, 3. haben die Soldaten mir die Gerste, so zu einem Gebräulein Bier ich eingeschüttet, aus den Bottichen genommen, zum Teil mutwilligerweise zerstreut, zum Teil mit sich hinweggenommen, verfüttert und verkauft, 4. haben sie mir das wenige Getreidig, so noch unausgedroschen vorhanden gewesen, mit dem Geströhde aus der Scheune in andere Quartiere getragen, ausgeklopft und ihres Gefallens gebraucht, 5. weil sie an meiner geringen Person sich nicht allzeit rächen können, haben sie mir die Bienen und derselben Stöcke beraubet, umgestoßen und zu Grund und Tode gerichtet,

6. sind von ihnen mir alle Hühner, Gänse und ander Federvieh erschossen, genommen und gefressen worden, meine Wiesen, Raine und Jagen mir dermaßen verödet, daß ich nicht eine einzige Bürde Heu und Grummet von denselben genießen kann, 7. endlich ist von ihnen mir eine Kuh aus dem Stalle, so meinen Geschwistern zuständig gewesen, gezogen, in ein anderes Losament getrieben, geschlachtet und gefressen worden.«

[21] Reichsmatrikel: Die Reichsmatrikel war ein Verzeichnis der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches, in dem deren für die Reichsarmee zu stellende Truppen in genauen Zahlen und / oder die finanziellen Leistungen für den Unterhalt des Heeres festgehalten wurden. Der Eintrag in die Matrikel wurde häufig als wichtiges Indiz für die – nicht immer unumstrittene – Reichsunmittelbarkeit eines Reichsstandes angesehen. Die Reichsmatrikel von 1521 wurde entsprechend den Vereinbarungen des Wormser Reichstages von 1521 für den Zug Karls V. zur Kaiserkrönung nach Rom erstellt. Sie wird als eines der grundlegenden Gesetze für das Reich in der Frühen Neuzeit angesehen. Mit gewissen Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse, Moderationen genannt, bildete die Wormser Matrikel bis zum Ende des Reiches die Grundlage für die Heeres- und Steuerkontingente der Reichsstände. Die Matrikel ging von einer Größe des kaiserlichen Heeres von 4000 Reitern und 20.000 Fußknechten aus. Die Besoldung, für einen Reiter 10 Gulden, ab 1542 12 Gulden, und für einen Fußknecht 4 Gulden, betrug pro Monat 128.000 Gulden. Diese Summe wurde Römermonat genannt und als Rechnungseinheit bis zum Ende des Reiches verwendet. Dementsprechend wurden später die von den Reichsständen z.B. für die Verteidigung des Reiches auf dem Reichstag bewilligten Beiträge in Römermonaten gezählt. Dieser Gesamtbetrag wurde auf die Reichsstände entsprechend ihrer Größe und Bedeutung aufgeteilt. Die vom jeweiligen Reichsstand zu zahlenden Summe wurde mit Hilfe des Simplums angegeben. Dies war die Anzahl von Soldaten zu Pferd und zu Fuß, die der Reichsstand zu stellen oder für die er die dem Sold entsprechende Summe zu entrichten hatte. [Wikipedia]

[22] SEMLER, Tagebücher, S. 187f.

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