Bodmann zu Wiechs und Steißlingen, Johann Siegmund von; Hauptmann [ – 1667] Bodmann zu Wiechs[1] und Steißlingen[2] stand 1634 als Hauptmann[3] in kaiserlichen Diensten.[4]
Der Salemer[5] Zisterziensermönch Sebastian Bürster [? – 1649][6] schreibt in seiner Chronik anlässlich der Belagerung Überlingens[7] im April 1634: „Disen obsig haben mür der starken hand gotteß und ganz nit menschlichen kräften zuezueschreiben, dan wir diß tag nur 150 mann von Lindow[8] und 100 von Costanz[9] neben den obgedachten 27 soldaten, die underm commando des englischen leitenants [Stettmund [Stettmundt, Stetmond], Johann; BW] umb unsern sold gedient, in der statt gehabt, welche auch nit alle bei der bresica wüder den stürmenden feind gefochten, sonder uff anderen posten verthailt gewest und wacht gehalten. Wür können aber erstlich und insonderhait zwayer cavaglieri, herren Johann von und zue Bodman und herren rüydtmaysters Niclaß de Saux (welche auf dem stainhaufen bey dem nidergeschoßnen Höllthor stehend, mit bloßen wehren den feind zueruck gehalten, biß unsere mußquetierer[10] sich in rechte ordnung stellen und ihre schüz besser anlögen können) so dann ingemain all anderen [164.] unseren lieben nachparen ihren wolverdienten preyß und lob nit vorhalten, welche unsern buorgern und underthonen den feind abzuuetreiben und die statt zue erhalten ersprüeßliche hülf gethon, deren sie auch verhoffentlich mit unß genüeßen werden, weilen, nägst conservation der statt, auch die angränzende nachparschaft in bessere sicherhait gesezt würd“.[11]
Der Überlinger Advokat Dr. Johann Heinrich von Pflummern [1595 – 1655][12] berichtet in seinem Tagebuch: „Den 5. Augusti hatt mich capitan Hanß Sigmund von Bodman mit seinem anhang vor herrn burgermeister Hanß Christoph Fischers hauß mörderischer weiß veberloffen,[13] vnd wa nicht ehrengemellter herr burgermaister entzwischen kommen vnd der barmhertzige gott mich behüettet, hette ich von disen mörderischen hännden daß leben lassen müeßen. Wellicher gantzer verlauff von mihr sonderbar beschriben worden“.[14]
Unter dem 28./29.8. informiert Pflummern über den schlecht vorbereiteten Anschlag Augustin Vitzthums von Eckstädt auf Buchhorn,[15] nicht ohne Bodmann in schlechtem Licht da stehen zu lassen: „Den 28 und 29 Augusti haben wir zu Costantz[16] gegen Bůchhorn vnderschidliche große fewerbrunsten gesehen, vnd hernach erst vernommen, wahero dieselben entstanden seyn, nämblich hatt obrist[17] Vitzthumb zu Lindaw die statt Bůchhorn einsmal zu veberrumpeln vermeint, hatt weder grobes geschütz,[18] noch andere zum gewallt gehörige instrumenta mitgenommen, vnd ob zwar von Veberlingen 100 mann, wie auch von Costantz ein gleiche anzahl er[S.181]fordert worden, ist jedoch die gantze vitzthumbische armada veber 500 köpff nicht starckh geweßt, da hergegen in der statt Bůchhorn 400 zu fůß vnd bei 60 pferdt gelegen. In dem closter Löwenthal[19] haben sich veber 11 schwedische nit befunnden, sambt zwayen klainen stückhlin geschütz, nichtsdestoweniger sie sich zur wehr gesetzt, seyn aber letzstlich mit gewallt bezwungen vnd gefangen genommen worden. Vnder dieser zeitt hatt sich deß Scavaliski[20] reütterey zu Bibrach[21] aufgehallten, von dero ohngefahr 120 mann nach Bůchhorn commandirt worden die statt zu entsetzen. Von disem entsatz alß obrist Vitzthumb aviso bekommen, hat er den rittmaister[22] Gintfeld mit ohngefahr 50 pferdten zum recognoscirn dem feind entgegen geschickht vnd haben sich darbei auch vil von den veberlingischen officieren gebrauchen lassen. Alß nhun benannter rittmaister Gintfeld zu dem hochgericht[23] bei Ravenspurg[24] kommen, ist ihme auß der statt ein truppa schwedischer reütter entgegen gezogen, auf welliche die vnserige angesetzt, daß sie sich wider zu ruck in die statt begeben müeßen. Darauff ein großer squadron[25] reütter auß der stadt außgezogen vnd auf die vnserige zugeeilet, welliche aber nit standt gehallten, sonder bald die flucht genommen, denen der feind nachgesetzt, ettlich pferdt erlegt, den capitan Trombetta vnd quartiermaister Koler, so vom pferdt kommen, gefangen, rittmaister Gintfelden ist sein pferdt mit einem schutz[26] beschediget worden, dass es sich zu fůß darvon machen vnd in den wald verkriechen müeßen. Daß lob wirdt dem capitan Hanß Sigmund von Bodman von meniglich gegeben, daß er mit dem leüttenant von Löbelfingen (so auch vnder gräfl. Arrchischen[27] regiment) zum ersten daß fersengellt genommen vnd andern flüchtigen reüttern den weeg nach Veberlingen gewisen habe. Inmassen alle nhur wider der statt zugeeilet vnd gantz keiner nach dem läger vor Bůchhorn geflohen. Dahero dan ervolgt, daß weiln [S. 182] obrist Vitzthumb sich auf seine ausgeschickhte reütter verlassen, vnd alles im läger schlechtlich bestellt geweßt, die bemellte 120 reütter vom feind der vnsern vnvermerckht in die statt Bůchhorn kommen, vnd von dannen mit beistandt der guarnison in daß läger ausgefallen, die schilltwachen gefangen oder nidergemacht vnd sollchen schreckhen vnd confusion erweckht, daß die kayßerische nhur den schiffen zugeeilet vnd obrist Vitzthumb selbst zu pferdt in daß wasser setzen vnd sein hail bei den schiffen sůchen müeßen. – Man sagt gleichwoln, daß obrist leüttenant deß arrchischen regiments Wolf Wilhelm Keyer gern sein beßtes gethon hette, vnd haben die kayßerische, so zu Hofen[28] im closter gelegen, auch ein zeitlang resistirt, aber jedoch letzstlich mit andern in die schiff sich salvirt. Darauf der feind so wol Hofen, als Löwenthal in brand gesteckht. Vnd diß ist dises vebelbedachten vnd bestellten bůchhornischen anlaufs fructus et effectus geweßt. – Jedoch hatt der feind darbei auch waß volckh eingebüeßt, wie dan obvermellter maßen zu Löwenthal vnd sonsten 18 gefangen nach Veberlingen gebracht worden. Vnd hatt man zu Costantz der vnserigen verlust gar gering gemacht, daß in allem veber 40 nicht: aber auf deß feinds seitten bei 70 gebliben oder gefangen worden seyn“.[29]
Unter dem 25.10. hält Pflummern fest, als er von einer Badekur nach Überlingen zurückgekommen sei, dass er „daselbsten ich von denen in meinem abwesen vorgeloffenen exorbitantien[30] große clagen vernommen, sonderlich waß sich zwischen herrn Dr. Johan Waibel statt advocaten vnd dem capitan Hanß Sigmund von Bodman verloffen, deßwegen ermellter Dr. Waibel ob zwar, wie mihr vornemme herrn deß raths referirt, vnschuldig wegen vngestümme des obristen graffen von Arch der ihme gar mit dem galgen getrowt ad redimendam vexam et imo vitam[31] zway hundert reichsthaler paar erlegen müeßen“.[32]
[1] Wiechs, heute Ortsteil von Steißlingen [LK Konstanz].
[2] Steißlingen [LK Konstanz].
[3] Hauptmann: Der Hauptmann (schwed. Kapten) war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben und ausgerüstet hatte. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure und verstorbene Soldaten ersetzen musste. Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl. (Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet.) Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben und auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher und die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- und Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant und dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein. Jedoch muss man wohl davon ausgehen, dass nicht alle Offizierschargen in gleichem Umfang an diesen lukrativen Geschäften beteiligt waren. Die bei DAMBOER, Krise, S. 150, dargestellte „Schatzkammer“ eines Hauptmanns ist nicht unbedingt typisch.
[4] KINDLER von KNOBLOCH, Oberbadisches Geschlechterbuch Bd. 1, S. 124, Tafel IV.
[5] Salem [Bodenseekr.]; HHSD VI, S. 684f.
[6] KRUSENSTJERN, Selbstzeugnisse, S. 59f.
[7] Überlingen [Bodenseekr.]; HHSD VI, S. 807f.
[8] Lindau (Bodensee); HHSD VII, S. 414ff.
[9] Konstanz [LK Konstanz]; HHSD VI, S. 419ff.
[10] Musketier: Fußsoldat, der die Muskete führte. Für den Nahkampf trug er ein Seitengewehr – Kurzsäbel oder Degen – und schlug mit dem Kolben seiner Muskete zu. In aller Regel kämpfte er jedoch als Schütze aus der Ferne. Deshalb trug er keine Panzerung, schon ein leichter Helm war selten. Eine einfache Muskete kostete etwa 3 ¼ Gulden, die qualitativ besseren Suhler Waffen das Doppelte, so dass seine Ausrüstung nicht so kostenintensiv war. Im Notfall wurden die Musketiere auch als Dragoner verwendet, die aber zum Kampf absaßen. Der Hildesheimer Arzt und Chronist Dr. Jordan berichtet den einzigen bisher bekannten Fall (1634), dass sich unter den Gefallenen eines Scharmützels auch ein weiblicher Musketier in Männerkleidern gefunden habe. SCHLOTTER; SCHNEIDER; UBBELOHDE, Acta, S. 194. Allerdings heißt es schon bei Stanislaus Hohenspach (1577), zit. bei BAUMANN, Landsknechte, S. 77: „Gemeiniglich hat man 300 Mann unter dem Fenlein, ist 60 Glied alleda stellt man welsche Marketender, Huren und Buben in Landsknechtskleyder ein, muß alles gut seyn, gilt jedes ein Mann, wann schon das Ding, so in den Latz gehörig, zerspalten ist, gibet es doch einen Landsknecht“. Bei Bedarf wurden selbst Kinder schon als Musketiere eingesetzt (1632); so der Benediktiner-Abt Gaisser; STEMMLER, Tagebuch Bd. 1, S. 181f.; WALLHAUSEN, Kriegskunst zu Fuß; BRNARDÍC, Imperial Armies I, S. 33ff.; Vgl. KEITH, Pike and Shot Tactics; EICKHOFF; SCHOPPER, 1636, S. 59ff.
[11] WEECH, Sebastian Bürsters Beschreibung, S. 62.
[12] KRUSENSTJERN, Selbstzeugnisse, S. 179f.
[13] überlaufen: verletzen, belästigen, bedrängen; übrig bleiben..
[14] SEMLER, Tagebücher, S. 173.
[15] Buchhorn, unter Friedrichshafen [Bodenseekreis]; HHSD VI, S. 228f.
[16] Konstanz [LK Konstanz]; HHSD VI, S. 419ff.
[17] Obrist: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S.388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.
[18] Grobe Stücke: große Geschütze, meist: Kartaunen [Belagerungsgeschütz mit einer Rohrlänge des 18-19-fachen Rohrkalibers [17, 5 – 19 cm], verschoß 40 oder 48 Pfund Eisen, Rohrgewicht: 60-70 Zentner, Gesamtgewicht: 95-105 Zentner, zum Vorspann nötig waren bis zu 32 Pferde nötig: 20-24 Pferde zogen auf einem Rüstwagen das Rohr, 4-8 Pferde die Lafette]; halbe Kartaunen [langläufiges Geschütz mit großer Reichweite, Rohrlänge des Kalibers (15 cm), schoss 24 Pfund Eisen. Das Rohrgewicht betrug 22-40-45 Zentner, das Gesamtgewicht 70-75 Zentner. Als Vorspann wurden 20-25 Pferde benötigt.
[19] Dominikanerinnenkloster Löwenthal, etwa 1 ½ km nordöstlich von Buchhorn.
[20] Schaffalitzky [Schafelitzky] zu Mukadel [„Mückenthal“], Bernhard; Generalmajor [1591-1641] siehe den Beitrag von Jörg Wöllper in den „Miniaturen“.
[21] Biberach an der Riß [LK Biberach]; HHSD VI, S. 80ff.
[22] Rittmeister (Capitaine de Cavallerie): Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscherer, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Zudem wurde der Rittmeister, der in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold beanspruchte, bei seiner Bestallung in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.
[23] Hochgericht, Galgen: Vorrichtung zum demonstrativen abschreckenden Vollzug der schimpflichen Todesstrafe durch den Henker und Wahrzeichen der „hochnotpeinlichen Gerichtsbarkeit“ des Gerichtsherrn. Er bestand aus zwei aufrecht stehenden Pfosten mit einem Querholz, bisweilen aus drei Pfosten mit Querhölzern oder aus einem Pfosten, in den ein Querholz rechtwinkelig eingelassen war. Man unterschied zwischen Kniegalgen, Schnellgalgen, Soldatengalgen (Quartiergalgen, der in der Regel zusammen mit einem hölzernen Esel von den Bürgern zwangsweise errichtet werden musste) und Wippgalgen (LAHRKAMP, Dreißigjähriger Krieg, S. 198. Die Galgen befanden sich zumeist außerhalb der bewohnten Orte in einem Waldgebiet auf dem Galgenberg. Die Errichtung oder Ausbesserung galt als anrüchig. Deshalb mussten alle beteiligten Zünfte Hand anlegen oder es entschied das Los. Galgen, mit einer kreisförmigen Untermauerung, auf der die Pfeiler mit den Querbalken standen, nannte man Hochgericht. Der Verurteilte musste mit dem Henker auf einer Leiter zu einem der Querhölzer hinaufsteigen, um zunächst aufgeknüpft, dann durch Wegziehen oder Umstoßen der Leiter getötet zu werden. Bei Einquartierungen wurde als drastische Abschreckung auf einem öffentlichen Platz der Quartiergalgen zur Schnelljustiz errichtet. Es lag im Ermessen des Henkers, ob der Tod durch Genickbruch rasch oder durch Strangulation langsam eintrat. Ihm stand auch die Verwertung des Körpers [Armesünderfett oder Blut als Heilmittel, Diebsfinger (vgl. WOLF, Niederländische Sagen, S. 364-365) etc.] zu. Der Hingerichtete blieb je nach Delikt oft lange sichtbar hängen, dem Verwesungsprozess bzw. den Hunden, Raben und den Witterungseinflüssen preisgegeben. Der abgefallene Leichnam wurde zumeist auf dem Galgenberg verscharrt.
[24] Ravensburg [LK Ravensburg]; HHSD VI, S. 644ff.
[25] Schwadron: Im 16. Jahrhundert bezeichnete Escadre (von lateinisch exquadra Gevierthaufen, Geschwader) eine Stellungsform des Fußvolks und der Reiterei, aus welcher im 17. Jahrhundert für letztere die Eskadron, für ersteres das Bataillon hervorging. Ca. 210 Pikeniere sollten eine Schwadron bilden, 3 eine Brigade. Die Schwadron der Reiterei entsprach der Kompanie der Fußtruppen. Die schwedische Kompanie (Fußtruppen) bestand nach Lorenz TROUPITZ, Kriegs-Kunst / nach Königlich Schwedischer Manier eine Compagny zu richten, Franckfurt 1638, aus drei Schwadronen (zu Korporalschaften, eine Schwadron entsprach daher dem späteren Zug).
[26] Schuss.
[27] Graf Maximilian Prospero d’ Arco (Arch).
[28] Hofen, heute Stadtteil von Friedrichshafen [Bodenseekr.].
[29] SEMLER, Tagebücher, S. 176f.
[30] Exorbitantien: Verstöße, Verfehlungen, Ausschreitungen. Stadtarchiv Nördlingen Kriegsakten 1634/II, fol. 186: „Ordnung. Wie es mit der Verpflegung / deren Soldaten zu Roß vnd Fuß / Welche im heyligen Röm: Reich in den Quartiren vnd Quarnisonen in Ihrer Kays: Majest: dienst sich befinden / observirt vnd gehalten werden solle“, ausgestellt von Gallas, Heilbronn, 1634 X 04. Wider dise verordnete verpflegung sollen die Stände vnd deren Vnderthanen / weder von den Obristen / noch deren vnderhabende Officirern oder Soldaten zu Roß vnd Fuß / durch gewalt oder sonsten auff einigerley weiß noch wege getriben vnd beschwert werden. Da auch dergleichen durch Officirer oder gemeine Soldaten beschehen / oder durch betrohung vnnd würckliche thätlichkeiten gesucht werden wolte: So ist ihnen Ständten vnd deren Vnderthanen hiemit erlaubt / wie nicht wenigers auch die straiffenden partheyen / so in: oder ausserhalb der Quartier vnd auff den strassen rauben / plündern / vnd andere Exorbitantien verüben / so gut sie können vnd mögen / in verhafft zu nemmen / vnd ein solches gehöriger orten zu berichten / damit wegen deren abstraff vnd aller vngelegenheiten verhütung die verfügung gethan werden mögen. Desgleichen wurde das Ausreiten mit Ober- u. Untergewehr aus den Quartieren oder das Einfallen in andere Quartiere mit Strafen an Leib u. Leben bedroht. Über Tillys Soldaten wird im Frühjahr 1626 in der Goldenen Aue berichtet: Seine Truppen „sind anfänglich gar fromm gewesen und haben sich bedeuten lassen, dann aber schlimmer und ärger geworden, haben endlich kein gut Wort mehr gegeben, sich selber Quartier genommen, alles aufgezehret, Kisten und Kasten aufgebrochen und aus Häusern, Kirchen, Böden, Kammern und Ställen alles geraubt und mitgenommen“. HILLER, Heringen, S. 127. Vgl. auch ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271f., über die Truppen Bindtaufs 1626: „Doch war hiebey keine Ordre, was man denen Soldaten oder Officiern geben sollte / sondern ein jeder forderte alles mit der Schwere nach eignen Gefallen. Was für Müh / Unlust und Beschwerligkeit / ja auch Hunger / die Bürger wegen dieser Einquartirung ausgestanden / ist nicht genug zu beschreiben. Denn etliche wöchentlich zu 10. 15. ja auch zu 25. Thalern und wohl darüber geben müssen / daß es manchem Bürger die Zeit / da sie hier gelegen / 100. 200. 300. ja wohl 500. Gülden gekostet; wie es denn auch nach Abzug derselben der Stadtschreiber Schüßler aus der Roll zu Rathhause insgesamt überschlagen / da diese Einqvartirung weit über 30000. Gülden gestanden. Ja da sie nur einer Witbe 486. Gülden 9. Gr. 5. Pf. gekostet / so ist leicht daraus abzunehmen / was der gesamten Bürgerschafft auffgangen sey. Welche denn so wohl als das Rathhaus gäntzlich erschöpfet / daß mancher Bürger von Hauß und Hof gejaget worden / auch musten etliche wie die Hunde von den Soldaten sich schlagen und prügeln lassen. Und weil sonderlich auch Pest und eine grosse Theurung anfiel / daß ein Scheffel Rocken 2. Thaler / 1. Scheffel Gersten 2. Gülden oder 2. Thaler und der Hafer 16. Groschen galt / war bey manchem Bürger nichts mehr übrig / als das liebe Leben. Ja da fast gantz und gar nichts mehr zum besten / wurde E. E. Rath gezwungen / etliche Haupt-Verschreibungen ihres Einkommens zu versetzen / und zu Sangerhausen und anderswo etzliche 100. Gülden darauff zu borgen / dafür sie Wein / Rocken und Hafer kauffen musten / damit biß zum Aufbruch die Soldateska zu unterhalten / welcher / nachdem sie 22. Wochen hier gelegen / den 13. Julij erst erfolget. In solcher Zeit wurde nun nicht allein alles / was in der Stadt war / aufgezehret / sondern es kam auch noch dieses hinzu / daß / weil die Reuter mit den Pferden fast alle Grasung vor den Thoren abgehütet hatten / die Bürger das meiste Vieh abstehen musten / welches so wohlfeil ward / daß man eine Kuhe um 4. Güld. kauffen konnte / dadurch dann die Bürger vollends um das ihrige kom̃en sind“. Im März 1634 schrieb Reichskanzler Oxenstierna: „Der General könne nur dann ehrlich leben, wenn er sein angewiesenes bestimmtes Quartier habe, woraus er das Nötige beziehe. Die Generale seyen dazu meist homines von der Fortune, die ihren Staat anders nicht führen könnten, auch weder Land noch Leute hätten, und wenn sie es schon besässen, so sey ihnen nicht zuzumuthen, davon zu leben und dabei zu dienen, sie müssten dann selnst mit Desordre leben. Der General könne also den Obersten oder Soldaten, wenn er auch auf diese Weise lebe, nicht strafen: der Oberst müsse also entweder betteln o d e r d i e Q u a r t i e r e m i ß b r a u c h en. E s s e y e n L e u t e, d i e n i c h t a l l e i n amore patriae et libertatis d i e n t e n, s o n d e r n e t w a s z u g e w i n n e n. Der gemeine Reiter könne nicht leben von seiner Gage; gleichwohl habe kein Regiment nach des Königs Tod ‚meutenirt’. Die Noth zwinge sie zum Rauben; dieß missbrauchten also die leichtfertigen Vögel. Man müsse also den Soldaten bezahlen, dann werde das Andere selbst fallen. Wolle man alle Exorbitantien gleich mit Henken strafen, so sey es schwer, die Hände mit solchem Blut zu besudeln, da der Soldat nicht zu leben habe. Erfolge die Bezahlung – sagte Oxenstierna und er statuiere dann bei den Exorbitantien doch kein Exempel, so solle man von ihm sagen, er habe gelogen wie ein leichtfertiger Vogel !“. SODEN, Gustav Adolph Bd. 2, S. 91.
[31] zur Abschaffung der Belästigung und sogar des Lebens.
[32] SEMLER, Tagebücher, S. 180.