Begriffe V

Vacanten-Plätze: Teilweise wurden so genannte „Vacanten-Plätze“ in den Kompanien für noch anzuwerbende Rekruten geschaffen, die natürlich Geld kosteten u. daher von den jeweiligen Kreisständen abgelehnt wurden. Es bestand die Gefahr, dass keine Anwerbungen stattfanden u. die Kosten trotzdem aufgebracht werden mussten.

valiantlick, vaillant: tapfer.

valediciren: verlassen.

valetudinarius: kränklich; Patient.

Valeur, valor: Mut, Tapferkeit, Wert, Ansehen, Kraft.

valido: (span.) Günstling.

valoroes: tapfer.

vana salus hominis: vergänglich ist das Glück des Menschen.

Valor, Valeur: Mut, Tapferkeit, Wert, Ansehen, Kraft.

Vanitas: Lügenhaftigkeit, Prahlerei, leeres Geschwätz, Selbstgefälligkeit, Einbildung.

vasell kuhe: Zuchtkuh.

Vaterunserlang: Um die Wiederholung eines Vorgangs in so kurzen Pausen auszudrücken, als man Zeit zum Beten des Vaterunsers bedarf.

Vedette: „Als Vedette wird im historischen Militärwesen die vorgeschobene Alarmstellung einer Feldwache bezeichnet. Etymologisch ist das Wort Vedette ein Diminutiv des italienischen „veglia“ bzw. „viglia“ (Wache)“ [WIKIPEDIA].

vedeuve: Witwe.

veichlich: unselig, todbringend.

veinzen: vorgeben, sich verstellen.

Veitstanz: Chorea major (Huntington), auch als Huntingtonsche Chorea oder Huntington-Krankheit bezeichnet (älterer Name: Veitstanz), eine bis heute unheilbare erbliche Erkrankung des Gehirns.

venerabile: das Hochwürdige, in der katholischen Kirche die in der Monstranz während des Gottesdienstes oder zu gewissen heiligen Zeiten fortwährend auf einem Altare zur Verehrung ausgesetzte geweihte Hostie.

venerische Krankheit: => Syphilis, Franzosen, Geschlechtskrankheit.

venae secto: Aderlass.

Venusbeulen: Hautausschlag bei => Syphilis und anderen Geschlechtskrankheiten.

Venuskrankheit: => Syphilis, Franzosen, Geschlechtskrankheit.

Venuspocken: Hautausschlag bei => Syphilis und anderen Geschlechtskrankheiten.

Venusseuche: => Syphilis, Franzosen, Geschlechtskrankheit.

veralieniren: veräußern.

„Veralliierte“: Bei der Zusammensetzung der schwedischen Armee Gustavs II. Adolf bis Ende 1632 werden folgende Zahlen angenommen: Schweden 8.000 (5, 5 %), Finnen 3.000 (2, 0 %), Deutsche Söldner: Alte Regimenter (vor Juli 1630 aufgestellt) 15.000 (10, 5 %) Neue Regimenter 65.000 (44, 5 %) Britische Söldner 7.000 (5, 0 %) Verbündete: Sachsen 17.000 (11, 5 %) Brandenburg 6.000 (4, 0 %) Hessen-Kassel 6.000 (4, 0 %) Mecklenburg 4.000 (2, 5 %) Stadtmilizen ca. 15.000 (10, 5 %) Gesamtzahl 146.000 Von diesen ca. 150.000 Mann war etwa die Hälfte im Garnisonsdienst eingesetzt, der Rest war auf die verschiedenen Armeekorps aufgeteilt, deren Größe zwischen 3.000 und 20.000 Mann lag. Im Falle einer möglichen Schlacht wurden diese dann vorübergehend zusammengezogen. (Angaben nach BRZEZINSKI; HOOK, Armee, S. 69; ENGERISSER, Von Kronach; GLETE, Den svenska armén. Je nach Kriegslage schieden nach Gustav II. Adolfs Tod Verbündete wieder aus, der Anteil der Deutschen unter schwedischer Fahne stieg jedoch weiter an. Der Erzgebirgschronist Lehmann in seiner Kriegschronik, S. 100 (1639): „kein Papist hats so grausam und arg gemacht alß diese Unbändige verteuffelte Deutsche Schweden, die keines Menschen schonten, keine kirche oder pfarr respectirten und kein Weibsbild ungeschändet ließen”. Zu den schottischen Verbänden vgl. MILLER, Swords for hire. Bereits 1627 waren unter den englischen Söldnern viele von den Lord Lieutenants zwangsrekrutierte, aus dem Königreich ausgewiesene Kriminelle und Asoziale, die „masterless men“, die unter der Bedingung amnestiert worden waren, z. T. unter Androhung der Todesstrafe, nie wieder nach England zurückzukehren. Schon bei der Aushebung der Truppen für Ernst von Mansfeld hatten die Lord Lieutenants befehlsgemäß die für die Landesdefension benötigten „trained bands“ geschont und Gesindel rekrutiert. Das war eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, mit Randgruppen fertig zu werden und gleichzeitig seine Verpflichtungen gegenüber seinen Verbündeten zu erfüllen.

veratzet: verzehrt.

veraverunge: Eroberung.

verbästheit: Bestürzung, Schrecken.

Verbalinjurie: Beleidigung mit Worten.

verblenden: erblinden.

verbotenus: wortgetreu, wörtlich.

Verbrennung: Die Verbrennung war üblich hauptsächlich bei Hexerei, Brandstiftung, aber auch bei damals als sexuelle Abartigkeit bezeichnetem devianten Verhalten wie etwa Homosexualität oder sexuelle Handlungen mit Tieren.

verckensfleiss: Schweinefleisch.

verde: Entfernung.

verdecktes Essen: heimlich verabredete Sache.

Verden, Stift: „Das historische Staatswesen Verden lag nördlich der Mitte des heutigen Niedersachsen und war zunächst der Territorialbesitz des Bistums Verden. In dieser Form bestand es bis 1648. Das von den Bischöfen und dem Domkapitel verwaltete Territorium war nicht mit dem Gebiet der kirchlichen Diözese deckungsgleich, sondern umfasste nur einen Teil desselben. Es trug in dieser Zeit die Bezeichnung Hochstift Verden oder Stift Verden, wurde aber zeit seines Bestehens häufig ungenau als Bistum bzw. Fürstbistum Verden bezeichnet. Auf dem Westfälischen Frieden 1648 wurde es zum Herzogtum Verden säkularisiert“ [Wikipedia].

verder: weiter, besser, weiterhin.

verdorbener Kaufmann: bankrotter Kaufmann.

Verehrung: Derartige „Schenkungen“,auch „Discretionen“, zutreffender aber „corruptiones“ genannt, waren von Anfang des Dreißigjährigen Krieges an zumeist erzwungene oder von vornherein erwartete Leistungen in Geld- oder Sachwerten an die Offiziere einer Einheit bis hin zu den untersten Rängen, die den Stadt- oder Gemeindehaushalt je nach Umständen erheblich belasten konnten. Diese mehr oder minder freiwilligen „Verehrungen“ waren zur Abwendung von Einquartierungen oder zur Durchführung rascher Durchzüge gedacht. Sie waren je nach Rang des zuständigen Offiziers gestaffelt und wurden von diesen als fester Bestandteil ihres Einkommens betrachtet, zumal Soldzahlungen nicht selten ausblieben. Dazu gehörten „Handsalben“, um Einquartierungen abzuwenden oder die Zahl der angeblich einzulogierenden Truppen zu verringern, wie auch „Remunerationen“, Sonderzahlungen an Offiziere zur Aufrechterhaltung der Disziplin. Hinzu kamen Zahlungen der Orden, um Restitutionen nach 1629 unter militärischem Schutz durchführen zu können. Sogar ein Willkommensgeld beim Einzug der Offiziere wurde erwartet. Vgl. ORTEL, Blut Angst Threnen Geld, der diese Euphemismen für Erpressungen, erwartete oder erzwungene „Verehrungen“ etc. auflistet.

verfahren: Todes verfahren, sterben.

verfretzen: verderben, zugrunde richten.

verfreyen: sich die Ehe versprechen.

verfrieren: durch Frost Schaden nehmen.

verfrötzen: veretzen, veretzen, fressen machen, abweiden.

Vergadderung: Vergatterung nennt man die Unterstellung eines Bürgers für den Wachtdienst.

vergangen: baufällig.

Vergantung: Konkurs, (öffentliche) Versteigerung oder Zwangsversteigerung.

Vergatterung: Signal auf der Trommel, wodurch die Versammlung der Truppen auf einem bestimmten Platze befohlen wird. Zeitweise Unterstellung eines oder mehrerer Soldaten während des Wachdienstes unter einen Wachvorgesetzten.

vergeben: vergiften.

Vergeltungsaktion: THEATRUM EUROPAEUM 3. Bd., S. 254, zu dem Überfall des kaiserlichen Obristleutnants Wilhelm Dietrich Wendt zu Crassenstein am 24.4.1634: „Den 24. diß ist der käyserische Obr. Leutenant Wendt der Orten umb Soest ankommen / mit ungefähr 300 Pferden / und hat durch ein Parthey viel der Stadt Soest Bürger die Pferd wegnehmen lassen: Die Bürger / als etlich wackere / frische dapffere junge Leuth seynd darauff außgefallen und sie verfolgt / in Hoffnung ihre Pferde wieder zubekommen / gegen denen aber bricht gemelter Obr. Leutenant mit den übrigen herfür / überfällt die junge Bürger / deren er 20. feine junge vornehme Männer in der eyl jämmerlich niederschiessen und niedermachen lassen / die übrigen haben sich auff ein Adelich Hauß retirirt / und endlich allda quartier bekommen. Doch hat sie ermelter [Obrist; BW] leutenant gefänglich annehmen und wegführen lassen / und 10000. Reichsthaler von ihnen (oder von gemeiner Stadt) zur Rantzion gefordert. Von dieser grausamen That ist aller Orten gar übel gehalten und geredet worden“. Für Maximilian I. von Bayern war 1634 die Stunde der Vergeltung gekommen. Ende August befahl er den Streifzug eines Korps ins Fränkische, um dort „mit mord und prand dem feind, gleich wie ers im Bayrischen und anderer cathollischen landen gemacht, den grösten abbruch zu thuen, es seien stött, märkht, schlösser und dörfer, da mans vorhero ausgeblindert, in die aschen zu legen“. Der damit beauftragte Wahl versicherte ihm am 2.9.1634, dass für jedes Haus, dass der Feind anzünde, man ihm ein ganzes Dorf abbrennen würde. Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges. Neue Folge. Teil 2, Band 9, Nr. 90, mit Anm. 1. Der Hofer Organist Jobst Christoph Rüthner (1598-1648); KLUGE, Hofer Chronik, S. 9f.: „Gleichergestalt als freytags den 1. martii [1633; BW] etliche corpusische [Markus Corpes; BW] croaten sich zu Tiefendorf verspätet und nachmahlen sich muthwillig und wiederwärtig erzeiget, sind ihrer 6 von des orts bauern und edelleuten niedergemacht worden, derowegen der herr stadtvoigt Johann Christoph Henel, ein weidlicher, frischer, geschickt[er] und verständiger mann, der hiebe vom einen soldaten abgegeben, […] mit den einigen entrunnenen croaten die besichtigung einnehmen müssen. […] Montags den 4. martii komt obrist Corpus mit seinem gantzen regiment vor den Obern Thor an, und er vor seine person reith mit wenig pferden in die stadt, begehret den herrn stadtvoigt mit ihm nach Tiefendorf zu reiten, so geschehen. Darauf man allhier abends 8 oder 9 uhr zwey grose feuer, als eines zu Hohen-, das andere zu Tiefendorf gesehen, da dan diese beyde dörfer um der todschläge an den 6 croaten begangen, eingeäschert worden“.

vergeven: vergiften.

Vergewaltigung, „Schändung“, „Schwechung“: Vergewaltigung war in den Kriegsartikeln aller Armeen ausdrücklich verboten und mit der Todesstrafe bedroht, war aber von Anfang an eines der häufigsten Delikte, wenngleich z. T. in den offiziellen Kriegsberichten an den Kriegsherrn absichtlich unterschlagen, aber auch in den Taufregistern immer wieder auftauchend. Auf Vergewaltigung stand schon in den Kriegsartikeln Gustav II. Adolfs von 1621 die Todesstrafe. THEATRUM EUROPAEUM 3. Band, S. 617: „So ist auch ein Polnischer Edelmann / welcher sampt seinem Knecht / ein Weibsbild geschändet / und deßwegen bey seinem Obristen angeklagt gewesen / zur Rede gestellt / unangesehen er eine grosse Summa Gelts für sein Leben geboten / gleichwol anfangs der Knecht in Gegenwart und Ansehen deß Edelmanns / enthauptet / und hernach er folgenden Tags auch mit dem Schwerd hingerichtet worden“. Im Taufregister der Kirche zu Wiesa wird als Vater eines am 7.8.1633 getauften Kindes eingetragen: „drey Soldaten“, für den am folgenden Tag getauften Sohn einer Witwe werden „zwene Soldaten“ aufgeführt. UHLIG, Leidenszeiten, S. 11.; vgl. die Zweifel der Pfarrer bei GROßNER; HALLER, Zu kurzem Bericht, S. 14, 66; Balgstedt im Besitz der Herren von Heßler und von Schieck 1616-1744: „1634 läßt Frau Thiele Zwillinge taufen; ihr Mann Hans Thiele hatte sie verlassen und war in den Krieg gezogen. In dem selben Jahre wird der außereheliche Sohn der Anna Schild getauft, welche sagt, sie sei voriges Jahr nach Pfingsten nach Laucha gegangen und auf dem Heimwege unterm Hain beim Spillingsgarten von einem Reiter überfallen worden, weshalb das Kind „Hans Reuter“ getauft wird“. Zur Schändung auch von Schwangeren vgl. HERRMANN, Aus tiefer Not, S. 54. Teilweise waren selbst Reiterjungen daran beteiligt; BLUME; RUNZHEIMER, Gladenbach, S. 323: „2 Jungen / Reiterjungen / habenn Cuntzen heintzgenn Hansenn metgen notzüchtigen wollen, habens uff die Erde geworffen undt das Maul zu gehalten. Sey ohngefehr 13 Jahr alt. Der Hoffmeister aber hab diese Jungen der maßen gezüchtigt, das sies nit wohl leugnen können“. Im 1658 erschienenen „Schwedenspiegel“ heißt es unter dem 6. Gebot: „Deß Königs Gustavi Bastard Sohn Gustavus Gustavessen – wie er in Osenbrug [Osnabück; BW] Gouverneur gewesen – eröffnet bey nächtlicher Zeit alda einem ehrlichen Bürger sein Hauß – nimbt ihm seine Tochter – schändet sie – und sendet ihm solche hernach wieder zu Hauß. Wann solche Schelmstück – in Feindes Landen weren verübet worden – so were es ja mehr dann Gottloß – aber dieses alles ist geschehen – wie der Schwed ihr Beschützer seyn sollen“. Zit. bei STRAHLMANN, Wildeshausen, S. 91, Anm. 2. Über Sperreuter heißt es z. B. auch: „Der Bürgermeisterin von Wemding soll er die Pistole an den Kopf gehalten haben, als diese ihm nicht ihre 13-jährige Pflegetochter überlassen wollte. In Nördlingen soll er eine 12-jährige[n] Lohweberstochter genötigt haben, die er dann sogar zum weiteren Gebrauch mit nach Augsburg nahm“. KODRITZKI, Seitenwechsel, S. 154f. Die Dunkelziffer von Vergewaltigungen mag aus verständlichen Gründen um ein Vielfaches höher gelegen haben.Vgl. auch MAHR, Monro, S. 56f.; Denkschrift über den Ruin der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt infolge des Durchzugs, besonders durch die Kaiserlichen, aus dem Dezember 1634; HERRMANN, Aus tiefer Not, S. 108ff.: „Das kaiserliche, hispanische und ligistische volk ist alles auf unsern gnädigen fürsten und herren gezogen, liegt auch dessen noch ein namhafter anteil im land; jetzo ziehen wieder 4 regimenter hindurch, brauchen einen wunderlichen weg, nicht nach der straßen, sondern gar umschweifig nach einem circumflexu. Wollen viel geld haben, dessen doch bei so vielfältigen, ganz grundverderblichen durchplünderungen keines vorhanden. Vieh, frucht ist alles weg; der wein, den man nicht austrinken können, in die erde gelassen. Die besten flecken und dörfer liegen in der asch. Etlich tausend weibspersonen seind geschändet, – ja gar auch junge knaben, quod horrendum – in der schändung gar getötet. Dem herrn kammerpräsidenten Karspach ist bei seiner lieben alten mutter begräbnis in unversehener behendigkeit eine trupp auf den hals kommen, haben 16 adeliche weibspersonen in der trauer an der mahlzeit befunden, deren 8 sobald genotzüchtigt, eine adeliche jungfrau, so eine Schelmin von Bergen (eine einige tochter ihrer eltern) gar auf den offenen markt gelegt und publice geschändet; 8 derselben adelichen damen seind entloffen, haben sich in ein hühnerhaus verkrochen, bis daß der sturm vorüber gewesen. Zween tag vor unsers gnädigen fürsten und herrn wiederanlangung in dero landen ist ein jählicher einfall in dero flecken Oberrosbach [Ober-Rosbach/Kr. Friedberg; HHSD IV, S. 356f.; BW] geschehen, seind alle und jede sich darin befindende weibsbilder (nur 4 ausgenommen) violento stupro vitiiert worden. Hin und wieder im land seind noch sehr viel weibspersonen verloren, von denen man nicht weiß, wohin sie kommen“. Sogar Reiterjungen waren an solchen Vorgängen beteiligt; BLUME; RUNZHEIMER, Gladenbach, S. 323: „2 Jungen / Reiterjungen / habenn Cuntzen heintzgenn Hansenn metgen notzüchtigen wollen, habens uff die Erde geworffen undt das Maul zu gehalten. Sey ohngefehr 13 Jahr alt. Der Hoffmeister aber hab diese Jungen der maßen gezüchtigt, das sies nit wohl leugnen können“. Das Kriegstagebuch des Rüthener Bürgermeisters Christoph Brandis (ca. 1578-1658) über die hessische Einquartierung 1636 hält fest; CONRAD; TESKE, „Sterbzeiten“, S. 309f.: „Den 7ten April geschah eine schaendliche That. Ein Soldat Namens Mathes quartirte in D-s Hause (c. Da der Name dieses Buergers noch wirklich in Ruethen existirt, so fand ich vor gut ihn hinweg zu lassen.). Dieser Mathes hatte ihn schon vorher durch Einschlagung der Fenster, Thueren und Tischen, ja selbst durch schwere Pruegelsuppen viel molestiert [= belästigt], nun fehlte pro coronide ceterarum crudelitatum [= als Krönung weiterer Gefühllosigkeiten] noch das schlimmste. Am 7ten Morgens, als mehrbesagter Mathes noch auf der Buehne [= dem Lagerboden] lag, rief er herunter, man sollte ihm einen Pott voll Milch bringen oder er wollte alles zusammenhauen. D. schickt seine Tochter ein wackeres 17 Jahr altes Maedchen, ins Nachbarshaus, um welche zu bekommen. Weil nun das Maedchen ein wenig lange ausgeblieben, hat der Mathes destomehr gelermt, bis sie endlich gekommen und ihr Vater ihr gesagt: Sie sollte es dem Soldaten hinauftragen. Sie war iussu Patris [= auf Geheiß des Vaters] kaum heraufgekommen, als sie der Mathes zu seinem Willen haben wollte, sie wehrte sich, so gut sie konnte, und rief nach Huelfe, der Soldat aber stak ihr die geknueffte (geballte) Faust ins Maul. Indeß hatte der Vater doch etwas davon gehoert, er eilte mit seiner Hausfrauen herauf, Mathes aber hatte die Thuer schon zugeschallert [= zugeriegelt], und die armen Eltern mußten durch ein Loch, das Mathes schon einige Zeit zuvor in die Thuer gehauen hatte, ihr eignes Kind schaenden sehen ohne ihr helfen zu koennen. Der Kerl hatte ihr benebens [= dabei] die rechte Brust (d. Im Original steht eine andere bloß in Westfalen uebliche Benennung.) weil es sich vermuthlich zu stark gewehrt hatte, ganz und gar aufgerissen, so daß ein ganzes Stueck nachhero herausgefallen, und das Maegdlein ganz unmenschlich zugerichtet, unter unaufhoerlichen Schmerzen 14 Tage darauf verstorben. Der Vater gieng heute mit mir zu dem Hauptmann, um sich wegen des mehr besagten Mathes zu beklagen; aber er gab uns trozig zur Antwort, wenn es einmal todt seye, koenne er nicht mehr helfen. Er bestrafte auch den Mathes keinesweges, sondern ließ ihn, wie andere frei herumgehen. Der Vater ist untröstlich, und jedem dauert das arme Maegdlein, requiescat in pace [= Möge es in Frieden ruhen !]“. Die Einfügungen in eckigen Klammern stammen von den Herausgebern, in runden Klammern von dem 1. Hg. Cosmann (1789). Die Bestrafung wurde in der Tat sehr unterschiedlich gehandhabt, vgl. etwa die Aufzeichnungen des Schmalkaldener Chronisten Pforr; WAGNER, Pforr, S. 141: „Den 22. 9br: [1636] sollte ein [schwedischer] cornet gerichtet werden, weil er eine magd genotzüchtiget. Weil aber sein knegt die magd geehligt, dem er 2 pferd geben und 20 thlr in die kirchen gebüst, ist ihme das leben geschenckt worden“. WAGNER, Pforr, S. 133: „Den 27. Jan: [12635; BW] hat [ist] ein corporal von Mersinisch[en; Mercy, BW] regiment vollerweiße ins siechenhauß kommen, die arme leuht darin ubell geschlagen und ein sichen magd genotzüchtigt. Deßwegen der cornet von hießiger compagnia hinaußgeschickt worden, den corporal dieser thatt wegen in arest zu nehmen. Weil sich aber der corporal zur wehr gestellet, hat ihn der cornet todtgeschoßen“. Vgl. auch THEIBAULT, Landfrauen, S. 32, über einen einzigen derartigen Fall in der Werra-Region. Auf Klagen bei Kommandierenden hieß es z. T.; HERRMANN, Aus tiefer Not, S. 122: „es sei aus unterschiedenen regimentern kommandiert volk und unter denselben Spanier, Neapolitaner, Burgunder, Italiener etc., die man nicht also in zaum halten könnte“. Vgl. die Vorgänge in Zerbst 1626; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 114: „daß auch ehrliebenden weibspersonen Unzucht, die abgenommenen sachen dardurch wieder Zu erlangen, Zugemuthet, vnd vnlengsten Bürgermeister Rühlen S. tochter, als sie in der schantze arbeiten müssen, von einem Soldaten mit gewalt geschändet, vndt ihrer ehren beraubet worden“.Vergewaltigung gehörte auch zur üblichen Topik in zeitgenössischen Berichten oder bei Geburt unehelicher Kindern; vgl. GROßNER; HALLER, Zu kurzem Bericht, S. 52. SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 58, die Schwängerung der Elschen Stovener, Amt Ravensberg (1631), die trotz Eides den Verdacht nicht unbedingt ausräumt, dass der eigene Vater die Tochter geschwängert hatte: „Anno 1631, den 3ten Junij Johan Stovener mit seiner Tochter Elschen, so geschwengert, gefenglich angenommen, und obwoll im gemeinen geschrey, alß sollte der vatter dieselbe geschwengert haben, so hatt doch die Tochter eidtlich beteuret, das ein soldate, so einen blauwen rock angehabt, sie ubergeweltiget und sie also geschwengert. Weil dieselbige nun grob schwanger, alß ist sie biß dahin, der banden entbunden, erlaißen und hat Aloff Varenbruck und was er an gelde alhie im lande hatt (38, 5 Rtl. bei 6 Schuldnern), zu burgen gestellett, diesergestaldt, das, wan sie ihrer weiblichen burde entbunden, sich jeder zeit widder einstellen soll. Zeugen. Und ist g(enante)r Johan Stovener, eine urpheide zue thuen, aufferlagt, welche auch in gegenwart Jorgen Kraecks prestiert“. Bei der Nonne Maria Anna Junius aus Bamberg, HÜMMER, Bamberg, S. 222, heißt es ausdrücklich, dass sich die Schweden in der ganzen Zeit „züchtig und ehrerbittig“ verhalten hätten. Vgl. JANSSON, Soldaten und Vergewaltigung, S. 197; THEIBAULT, Landfrauen; BERG, Administering justice; die Beschwerden der Pommern’schen Gesandten (1630); THEATRUM EUROPAEUM Bd. 2, S. 190, CONRAD; TESKE, Sterbzeiten, S. 309f.; HERRMANN, Aus tiefer Not, S. 108ff. Der Schweriner Dompropst und Ratzeburger Domherr, Otto von Estorf [1566 – 29.7.1637], berichtet zu 1632 über die Rache von Frauen; DIARIUM BELLI BOHEMICI ET ALIARUM MEMORABILIUM 3, S. 22: „Im Dorff Kienblad [Kühnblatt; BW] im Stift Wirtzburgk, wie ein Kais. Soldat mitt eines bauern Tochter zue grob scherzen wollen, ist Er von ihr vnd andern Weibern vbermeistert, castriret vnd in ein Teich erseufft worden“. Zum Teil wird diese Gewalt gegen Frauen auch mit „schwechen“ umschrieben. Zum Teil scheint man Versuche nicht besonders ernst genommen zu haben. Aus Zwickau (1632) wird berichtet; WILHELM, Descriptio, S. 181: „Den 14. Wurde ein Soldat auffm Esel gesetzt / welches zuvorhin offt geschehen / das er einem WeibesVolck Vnehr angemutet vnd sie zwingen wollen / dem wurden Stöcke an die Füsse gelegt / so dem guten Bruder sehr vexiret / welches gewähret / biß nach Mittag vmb 3. Vhr / do gehet ein Soldaten Jung vorvber / deme befehlen andere alda stehende Soldaten / er sollte dem die Stöcke von Füssen thun / so er verrichtet / vnnd solche auff einen Holtzwagen / so gleich vorvbergegangen geworffen / Es ist aber derselbe folgende Nacht auff die leiter gebracht worden / vnnd gehencket werden sollen / darbey grose Ceremonien vorlieffen / in deme man den Commendanten vnterschiedlich zu geruffen / vñ vmb gnade geschrien / so eine gute halbe Stunde gewehret / allein es hatte endlich das ansehen / als wen es nur zur Pravada wehre angestellet gewesen“.

vergiftete Waffen und Kugeln: Angeblich „vergiftete“ Waffen wurden vor allem den Kroaten zugeschrieben; PUSCH, Episcopali, S. 137; MITTAG, Chronik, S. 359, möglicherweise handelte es sich jedoch auch um Sepsis durch den Hieb. Der Chronist Leopold (1633); BRAUN, Marktredwitz, S. 29: „Und ist dies gar gewiß, daß sie solche vergiftete Waffen hatten, daß, wer nur ein wenig von ihnen beschädigt wurde, der mußte daran sterben, er trieb’s gleich lang oder kurz“. Auch waren angeblich Kugeln vergiftet; WALTHER, Ohne verschonung, S. 17 (anlässlich des Blutbades von Nixdorf). Ernst v. Anhalt-Bernburg [19.5.1608-3.12.1632] starb an einer vergifteten Kugel in seinem Schenkel, die er in der Schlacht bei Lützen am 16.11.1632 erhalten hatte. BORKOWSKY, Schweden, S. 52f.; PLANER, Fürst Ernst von Anhalt. Im Falle eines unter dem Verdacht des Mordes arrestierten Bauern heißt es 1630: Bei ihm seien „etzlichen Kugeln in welche Glaß und vester Stein eingegossen befunden worden und will der Feldscher davor halten das die Kugeln womit er geschossen noch darzu vergiftet gewesen“. BLÖTHNER, Apocalyptica, S. 55. Christoph Graf Schlick soll am 10.3.1633 vor Höchstadt a. d. Aisch v. 2 vergifteten Kugeln tödlich verwundet worden sein. Vgl. NEORITIUS,Casparus,  Christliche Leich- und Ehren-Predigt / Uber den allzufrüezeitigen / aber doch seligen Tod und Abschied Des … Herrn Christoph Carl Schlickens / Grafen zu Passau … : Welcher den 28. Febr. dieses 1633. Jahrs in Höchstadt/ im Bambergischen gelegen / im ersten Sturm an der Spitzen / do er mit 2. vergifften Kugeln geschossen / geblieben / den 9. Martii von Bamberg auff dem Wasser gen Schweinfurt gebracht: Den 11. huius aber … allda in der … Stadtkirchen … beygesetzet worden / Neoritius, Casparus. [VD17 39:138149D] Bei dem Marktredwitzer Chronisten Georg Leopold [1603 – 1676] heißt es, dass die Kroaten „solche vergiftete Waffen hatten, daß, wer nur ein wenig von ihnen beschädigt wurde, der mußte daran sterben, er trieb’s gleich lang oder kurz“. BRAUN, Marktredwitz, S. 29. Vermutlich wurden die Waffen mit Aconitin versehen. => Aconitin: Aconitin, damals gewonnen aus den Knollen des Blauen Eisenhuts, eines der stärksten Pflanzengifte u. wirksamer als Strychnin. Aconitin u. verwandte Alkaloide werden sehr schnell intestinal, aber auch über intakte Haut u. Schleimhäute resorbiert. Aconitin verlangsamt die Inaktivierung des spannungsabhängigen Natriumkanals u. verlängert dadurch den Einstrom v. Natriumionen während des Aktionspotenzials. Es wirkt peripher wie zentral auf motorische wie sensible Nerven zunächst erregend, gefolgt v. einer Lähmung. Kardiale Auswirkungen sind vor allem Arrhythmien sowie eine Bradykardie, die bei letaler Dosis zum diastolischen Herzstillstand führt. Die tödliche Dosis Aconitin liegt für einen Erwachsenen bei ca. 5 Milligramm. Deshalb wurde es – in Form des Blauen Eisenhutes – früher für Pfeil- u. Ködergifte, Hexensalben u. als Mordgift verwendet [nach  Wikipedia]. Die immer wieder erwähnten vergifteten Waffen waren damit versehen. Als Symptome traten Empfindungsstörungen (Parästhesien, Anästhesie), Temperatur- u. Pulsabfall (Hypothermie; Bradykardie), Polyurie, Koliken, Atemstillstand, Herzlähmung auf. In der Propagandaschrift „Acta Mansfeldica“ (1624) heißt es anlässlich der Schlacht bei Wimpfen (6.5.1622): S. 102: „alle [Durlachischen; BW] mit einander / fürnemblich die Reutterey / mit Gifft die Rappier angestrichen / daß alle diejenige / so von ihnen im Anfang verwundt worden / hernach vber etliche Monathen auß Krafft des Giffts / ohn einiges Mittel weggestorben“. Vgl. auch BUCHNER; BUCHNER, Bayern, S. 154, bei der Eroberung Landsbergs am Lech (1633) durch die Schweden seien mit Gift bestrichene Schwerter eingesetzt worden. So auch bei der Eroberung Bischofswerda vergiftete Säbel; PUSCH, Episcopali …, S. 137. Im Falle eines unter dem Verdacht des Mordes arrestierten Bauern heißt es 1630: Bei ihm seien „etzlichen Kugeln in welche Glaß und vester Stein eingegossen befunden worden und will der Feldscher davor halten das die Kugeln womit er geschossen noch darzu vergiftet gewesen“. BLÖTHNER, Apocalyptica, S. 55. JÜRGENS, Chronik, S. 505 (1632): „Unter diesen allen [Hannover Bürgern] hat Dietrich Dirkes nur einen Stich bekommen, daran er gestorben. Die andern sein vielfältig verwundet gewesen, daß auch theils bey 30 Wunden gehabt, und in die todten Körper greulich tyrannisiret worden, haben sie nackend ausgezogen. Etlichen sind die Kleider vom Leibe gebrandt, weil sie mit Speck und vergifteten Kugeln geschossen worden, haben großen Jammer getrieben und sein mehrentheils gestorben“. Aus Oelsnitz wird 1632 anlässlich der Einnahme der Stadt durch Kaiserliche berichtet; JAHN, Urkundliche Geschichte, S. 276: „Viel Manns- und Weibspersonen sind noch tödtlich verwundet, welche täglich nach einander sterben, weil der Balbierer Bericht nach, des Feindes Waffen vergiftet gewesen, und die Wunden keine Pflaster noch Salben annehmen wollen“.

vergreifen: DWB Bd. 25, Sp. 488: „gewöhnlich verstärkt ver den einfachen begriff: angreifen, ergreifen mit der nebenbedeutung des gewaltthätigen, daher unberechtigter weise angreifen. In dieser bedeutung ist nur das reflexiv im nhd. gebräuchlich: sich vergreifen, gewaltsam ergreifend, angreifend verfahren, besonders von unberechtigtem angriffe“.

vergreifen: aufsetzen, verfassen.

vergruset: zerbröckelt.

verhael: Bericht.

verhauen, Verhauung: durch Fällen v. Bäumen u. auch durch das Anlegen v. Schießunterständen wurden wichtige Nachschub- u. Transportwege bzw. Pässe unbefahrbar gemacht.

verhergen: verwüsten, zerstören, verderben, plündern.

verheuren: vermachen.

Verhöhnung anderer Religionen: Der Seligenstädter Benediktiner Leonhard Walz [1605 – 16.5.1666] schreibt in seiner Chronik: „Die Königin [Marie Eleonore v. Schweden; BW] war ihm [Gustav Adolf II.; BW] im Hinblick auf Charakter und Lebensführung äußerst unähnlich. Diese nämlich folgte ihm einige Monate später und kam auch durch diese Stadt. Sie führte einen Affen mit sich, an dem sie ihren Spaß hatte; er war nach Art eines Kapuziners gekleidet, schwenkte einen Rosenkranz hin und her und trug nach Mönchsart eine Tonsur. Dieses Schauspiel war als Verhöhnung der katholischen Religion gemeint, erklärte aber eher, wie in einem Spiegel, die Königin selbst“. SCHOPP, Was ein Seligenstädter Mönch im Dreißigjährigen Krieg erlebte, S. 16f. In der Schlacht am Weißen Berg (1520) sollen die auf kaiserlicher Seite kämpfenden polnischen Truppen die böhmischen geschmäht haben: „In diesem Treffen haben sich die Polacken gewehrt, in beiden Händen einen Säbel geführt und den Zaum vom Pferd im Maul gehalten und grossen Schaden gethan mit Niederhawen, in welchem sie oft geschrieen: O Lutherani schelmo, curvae sünu, hrom sebyl. Das ist: O ihr lutherischen Schelmen und Huren Söhne, dass euch der Donner erschlage“. KREBS, Schlacht, S. 112, Anm. 1. Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann und Pfarrer [11.11.1611 – 11.12.1688] berichtet; SCHMIDT-BRÜCKEN; RICHTER, Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann, S. 184: „In der Schlettauer Kirche stund das Bildnis Lutheri gar zierlicht gemahlet, welches ein Tzopauer dafür verehret hatte. Er hielt in der Hand eine Bibel, mit den Worten Rom. IV, 5: Ei qvi non operatur, sed cedit in eum, qvi insificat tapium, impatatur fides sua ad justitiam. Diesen Bild hatten sie das Hertz mit einer Dratkugel [zwei durch Eisendraht aneinander befestigte Musketenkugeln; BW] durchschossen. Zum Wolkenstein in der Kirche sein Angesicht mit 8 Schnitten durchbrochen und verderbet. Die Kirchen Vorsteher liesen die Schnitte sauber zusammen leimen und blutigt mahlen, welches dann erbärmlich war anzusehen“. Der Benediktiner-Abt Gaisser; STEMMLER, Tagebuch 1, S. 155 (21.11.1631): „Thomas berichtete, wie groß in der vergangenen Nacht vom Samstag die Frechheit einiger Württemberger ‚von dem ausschuß in Mönchweiler’ gewesen sei, die Tischtücher in der Art von Stolen sich umlegten und indem sie Becher mit beiden Händen zur Verspottung opfernder Priester emporhoben, sich gegenseitig zum Trinken aufforderten und anderes dergleichen mehr“.

verkneifen: zusammendrucken, zusammenpressen.

verkrencken: verfälschen.

verkühnen, sich: sich erkühnen.

Verlag: auf ihre eigene Rechnung.

Verlass, Verlassen: letzte Willensmeinung, Abrede, zurückgelassener Befehl.

Verleger: DWb Bd. 25, Sp. 763, 71: „hüttenmännischer kunstausdruck, ist auch derjenige, der einen arrest (beschlag) auf etwas legt“.

verlehnen: gestatten, erlauben.

verleiben: erlauben.

verlesen: verlassen, zurückkehren.

Verluste unter Verbündeten: Der Chronist Leopold berichtet einen derartigen Vorfall (1639) wegen der fehlenden Unterscheidungsmerkmale; BRAUN, Marktredwitz, S. 104f.:  „Am heiligen Ostertag ist auch eine Churbayerische Partei über Nacht (ver)blieben und [hat] ihr Geld gezehrt. Als sie des andern Tags nach Marktleuthen [ge]kommen und eine Kaiser[liche] Partei vom Nicolaischen ersehen und angetroffen und solche anfangs nit anders(t) als für Feindesvolk gehalten, haben sie stark Feuer aufeinander [ge]geben. Doch [haben sie] sich bald (gegeneinander) erkannt und sind miteinander zurück [und] hie[r]her(o) [ge]kommen. Von [ihnen sind] die Nicolaischen hier (ver)blieben, die Kolbischen [Kolb von Reindorf; BW] aber weiter gegen Weiden [ge]gangen“. Auf sächsischem Gebiet bei Thum am 15.01. (a. St.) 1648 traf die sächsische Besatzung Annabergs auf eine kaiserliche Streifschar, die man für Schweden hielt: „Beym Stillstand im Lande und instehenden Frieden ist doch im Gebürge beym Städtlein Thum ein seltzamer Scharmützel vorgegangen / indem dem 15. Jan. der in Annaberg liegende Obrist-Wachtmeister / Rudolph von Neitschütz / mit seinen zwo Compagnien auff den so genannten blinden Valentin / einen Kayserl. Rittmeister / welcher eine Raub-Parthie geführet / getroffen / daß bey diesem verwegenen Unternehmen unterderschiedliche geblieben und viel blessiret worden / auch in dieser scharffen Rencontre noch mehr auffgerieben werden sollen / wo nicht angeregter blinder Valten und Rittmeister Hanß Ernst einander erkennet und darauff beyderseits Partheyen von einander abgeführet hätten […]. Und dieser Thumische Scharmützel heisset catachrestice [seit der antiken Rhetorik unlogischer Gebrauch eines verwandten statt des nicht vorhandenen Ausdrucks; BW] die Thumer Schlacht / wie Ihn weyland der gemeine Mann genennet hat“. MELTZER, Historia, S. 1363; ARNOLD, Annaberg, S. 283f.; GROHMANN, Obererzgebirge, S. 208. Der Erzgebirgschronist Lehmann datiert diesen Vorgang allerdings auf 1647: „Bey dem armistitio zwischen Chur-Saxen und denen Schwedischen wahr auch außbedinget worden, daß der Churfürst die streiffende rotten einfangen und sie verfolgen solte; das befahle der Churfürst allen Seinen regiementern in lande, und musten auch die 2 Compagnien, so auf den Annenberg, die Straßen bereiten und denen Mausparthien wehren. Nun wahr der keyßerliche leutenandt, insgemein der blinde Valtin genandt, mit 80 Pferden, meist Freyreutern auß Lignitz nach Erfurt und Eisenach gegangen den 12. Januarii, hatte bey Eckersberg die leipziger Fuhrleute, welche eine wagenburg gemacht und sich gewehret, theils uberwaltiget, 10 Personen todt geschoßen und 20 beschedigt, dargegen 2 tode gelaßen und ezliche beschedigte mitgenommen, darmit kam er biß nach Burckersdorf ins gebirg, griff do wieder die Leipziger fuhr an auß den gebirg. Alß solches die 2 Compagnien uff den Annenberg untter den Obrist-Wachmeister Rudolph von Neidschiz gehöret, sindt sie Churfürstlichen Befehl zue folge ihm entgegengezogen, derselben auf freyen felde bey den Städtlein Thum auf einer höhe angetroffen. Rittmeister Landtmann [Langmann] nimmt einen Cornet mit 20 Pferden zu sich, jagt voran und fragt, warumb er als freundt in Meißen so raube und streiffe, und weil der Valten kein gut word giebet, greyffen Sie beyde zum gewehr, Landtmann trift den Valten in arm, Valten aber schießt Landtmann auch wundt und den Cornet todt, seine reuter schneiden die beuten und Säcke voll sammet und seiden von Pferden und schoßen Sich mit den Churfürstlichen eine Virtelstunde herumb, daß von Churfürstlichen der Ritmeister (bekam 3 schöße), 1 leutenandt, 1 Cornet und 5 reuter tödtlich, 7  beschedigt. Der blinde Valten hatte 16 beschedigte, ließ 5 reuter und seine beute hinder sich und ging eilendt in Böhmen. Das ist geschehen den 15. Januar Freytag nach den 1. Sontag Epiphanias. Die keyßerlichen waren meist feste, sonst würden sie mehr eingebüst haben. Der Cornet wurde den 3. Februar zum Annenberg in die kirche begraben“. LEHMANN, Kriegschronik, S. 169f.

vermeinen: vermachen.

vermeistern: in Besitz nehmen.

vermes: Würmer.

Vermessung: Anmaßung, Hochmütigkeit.

Vernageln v. Geschützen: Um Geschütze unbrauchbar zu machen, trieb man Nägel durch das Zündloch. Bei bereits geladenen Geschützen nahm man die Kugel heraus, zündete v. vorn u. die Nägel flogen heraus. MEYER, Handbuch der Geschichte der Feuerwaffen-Technik, S. 64.

vernitigen: vernichten, aufheben.

vernoginge: Zufriedenheit, Befriedigung.

vernylen, vernielen: zerstören, vernichten, verwüsten.

verobligieren: Verstärkung von obligieren: verpflichten.

verosen: verwüsten, verderben, vergeuden.

verövenen: verüben, beginnen.

verpartieren: (an eine fremde Partei) vertreiben; wegnehmen, entfernen; verkaufen.

Verpflegung: PAPKE, Landsknechte, S. 22:Ende 1618 wurden Reiter in Altendresden einquartiert. Ihre Verpflegung regelte ein kurfürstliches Mandat vom 8. November. Es sah für ein Frühstück Butterwecken vor sowie Brot, Butter, Käse und Bier. Zum Mittag sollte Suppe geben mit Rahm, Butter, Eiern, Muskatnelken und Semmeln, danach 5 Pfd. Rindfleisch mit Meerrettich, eine Hammelkeule, Zugemüse, Butter und Käse, Brot und Semmeln und pro Person 2 Kannen »hiehisches« Bier. Dazu wurden Salz, Würze, Essig, Schmalz, Holz für den Herd, Licht für Stuben und Ställe gerechnet, für 9 Personen insgesamt 2 Gulden, 11 Groschen, 6 Pfennige. Unkosten für Bett- und Tischwäsche wurden erwähnt, aber nicht berechnet“. Eigentlich durfte nur der übliche Servis gefordert werden: die dem oder den einquartierten Soldaten zu gewährende Unterkunft u. Verpflegung, festgelegt in den jeweiligen Verpflegungsordnungen. “Servis” definiert sich als die Abgaben des Hauswirts an den/die einquartierten Soldaten an Holz, Licht u. Liegestatt (Heu u. Streu), im Niedersächsischen kam noch Salz dazu; Kleidung, Ausrüstung etc., wurden verbotenerweise aber verlangt. Essen u. Trinken fielen auch nicht darunter, wurden aber trotzdem eingefordert. Stattdessen konnte auch die sogenannte “Lehnung” gegeben werden. Alle zehn Tage war diese Lehnung für die schwedischen Truppen zu entrichten, bei den unteren Chargen für Kapitän 12 Rt., Leutnant u. Fähnrich 10 Rt., Sergeanten, Fourier, Führer, Musterschreiber u. Rüstmeister zusammen 12 Rt., Trommelschläger, Pfeifer zusammen 6 Rt., Korporal 2 Rt., sowie den untersten Dienstchargen gestaffelte Beträge in Groschen. Nach der Verpflegungsordnung Gustav Adolfs II. vom 13.5.1632 für das Herzogtum Franken hatte ein Obrist Anspruch auf täglich 12 Mahlzeiten, bestehend aus je 12 Gerichten (im Wert v. je 1/8 Rt). Im Oktober 1623 hatte Tillys Verpflegungsordnung für die Reiterei festgelegt: Rittmeister 4 Maß Wein, 20 Pfund Brot, 20 Maß Bier, 12 Pfund Fleisch, 2 Hennen u. ein halbes Schaf. Ein reformierter Leutnant, Kornett oder Quartiermeister sollten 8 Maß Bier, 8 Pfund Brot u. 4 Pfund Fleisch sowie ein Viertel v. einem Schaf oder Kalb erhalten. Einem Jungen oder einem Weib standen 1 Pfund Fleisch, 2 Pfund Brot und 1 Maß Bier zu. BARNEKAMP, Sie hausen uebell, S. 42. Dazu kamen für den gemeinen Soldaten in der Regel täglich 2 Pfund Brot (zu 8 Pfennig), 1 Pfund Fleisch (zu 16 Pfennig) u. 1 Kanne Einfachbier (2, 02 Liter zu 8 Pfennig). Statt Fleisch konnten auch Fisch, Butter oder Käse gegeben werden. Zwei Heringe entsprachen 1 Pfund Fleisch, eine Henne ersetzte 1, 5 Pfund Fleisch. Selbst diese Rationen wurden oft v. den Offizieren noch unterschlagen. Der Erfurter Rat hält am 16.11.1641 die Klagen dreier gefangener Reiter des Regiments Hatzfeldt fest: „[Sie] berichteten [sie] wehren 5 tage von ihrem Regimente gewesen, undt nach einem Stücke brodts geritten, sie bekömen [sic] gantz nichts, wenn ihnen auch gleich Commiß[brot] zugesendet wehre, bekömen sie doch nichts: sondern die officirer behieltten solches alles vohr sich allein, [Sie] wussten auch nicht wo sie hin soltten, sie hetten deswegen von ihren officirern gantz nichts gehöret“. Zitiert bei BERG, Regulating war, S. 15; vgl. auch KUPER, S. 104. So der kaiserliche Feldmarschall Melchior v. Hatzfeldt 1642: „Denn arm und hungrig zu sein, macht schlechte Curagi – wo nit anderes, davor uns der liebe Gott behüte“. ENGELBERT, Hessenkrieg II, S. 43. Die Verpflegung erforderte dennoch riesige Mengen an Schlachtvieh, zumal die Soldaten nur schieres Fleisch verlangten, keine Innereien oder Füße wollten, u. der genießbare Fleischanteil z. B. bei Ochsen zwischen 25 u. 55 % je nach Fütterung lag. Von Oktober bis Dezember sollen kaiserliche Truppen im kaisertreuen Hessen-Darmstadt neben 30 000 Pferden 100.000 Kühe u. 600.000 Schafe erbeutet haben; PARKER, Dreißigjähriger Krieg, S. 250. In Tillys Verpflegungsordnung v. 1627 wie auch in den anderen Ordnungen dieser Art war dagegen der umsichtige Umgang mit Einwohnern ausdrücklich festgelegt. KLOPP, Tilly, S. 546. Zweimal täglich ein Gericht mit zwölf Gängen für einen Obristen war üblich. Vgl. die kaiserliche Einquartierungsordnung Melchior von Hatzfeldts für Westfalen (1636 III 09): “Wirt ebenmeßigh geklagtt, daß nicht allein die officierer, sondern auch die soldat(en) mitt ubermeßigem banquitier(en), sonderlich mitt verschwendungh vieler weins und geträncks den armen mahn gentzlich außlaugen, derenthalb(en) ein jeder und alle hiemit erinnert, das, was sie dergestalt uppich verzehr(en), ihnen an der contribution abgehe”. SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 127. Bürgermeister u. Rat von Büren schrieben an die kurfürstlich-kölnischen Beamten in Paderborn u. an den Edelherren Moritz v. Büren über Vorfälle der am 1.4.1626 erfolgten Einlagerung einer Korporalschaft der Leibgarde des ligistischen Generalwachtmeisters Timon v. Lintelo, Büren, 1626 April 15; Schütte, Dreißigjähriger Krieg, S. 185: “Bey Lübbertt Drevelnn ist ein reformirter corporal, so ein matresse bey sich gehapt, einlogirt gewest. Gleich wie der [Corporal; BW] einkommen, hat ihme der wirt nach zustandtt dieser orther unnd settigungh eines ehrlichen menschenn gnugsame speißenn, alß nemblich saurs krautt mit einer bratt- oder metwurst, ein schaffschinckenn, ein stück gerauchert rindtfleisch, ein außgeweßerten schweinenn potharst, dabei, dabei einen halben schaffenn käß nebenn butter aufgesetztt. Der corporal wirfft die speisenn mehrnntheilß zur dehl hinauß, unnd sagtt mit entrustungh zu seinem wirth, solche speisenn solte er einem hudler gebenn. Ob er meinte, das er ein hudler vor sich hette. (46) Er hette woll beßer speiß dem bettler vor die thuer gebenn etc., unnd will sich nicht stillen laßenn, biß ihme der wirth folgendenn tags nach seinem willenn schincken, hüner, kalbfleisch etc. aufzutragenn verpflichtet”. Nach der schwedischen Kammerordnung, 1635 X 04 (Geheimes Staatsarchiv Berlin-Dahlem I – 34 -179 b) hatte Reichskanzler Oxenstierna den Anspruch pro Monat u. gemeinen Reiter auf 4 ½ Rt., 60 Pfd. Brot u. 60 Feldmaß Bier festgelegt. Im Juni 1634 sollte Generalkriegskommissar Ossa Erzherzogin Claudia v. Tirol raten, den nach besserer Verpflegung begehrenden hohenemsischen Soldaten gegebenenfalls durch das Landvolk „die Hälse entzwei schießen“ zu lassen, was Claudia nicht tat, um eine weitere Eskalation der Lage zu vermeiden; SCHENNACH, Soldat, S. 71. Vgl. den Speisezettel vom 1. u. 2. März 1637 aus Altenburg; FRITZSCHE, Altenburg, S. 102f.: „1. März 1637. Mittags Offizierstisch: Suppe; Rindfleisch mit Merretich; Kälberbraten; Kalbskopf; Kraut; 1. März 1637. Abends. Offizierstisch: Sallat; Gebratene Kälberbrust; Kapern; Gehackte Kälberlunge; Schweinefleisch; ?; 2. März 1637. Mittags. Tafell: Milch Suppe mit Eyr; Gefüllte Heringe; Kälber Nürenbraten; Gebratenes Kuhfleisch mit Muskatblumen. Tafell; ander gangk: Gehakter Magen; Schweinsbraten; Rinderbraten; sauer mit Zwiebel; Kirschtürtle; Sauerkraut mit Brautwürsten; Fische; Offizierstisch: Suppe; Rindfleisch; Kalbskopf; Nürnbraten; Euter?stücke mit Rosmarin; Heringe mit Zwiebel; Kraut mit Rostbratwürsten. Gesinde- und Küchentisch: Rindfleisch: Suppe; Heringe; Kalbfleisch; Sauerkraut“. Der kaiserliche Kroatenobrist Hrastowracky verlangte 1628 für seine Küche: NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 83: „Memorial was die Bürger wöchentlich kontribuiren und auf des Herrn Obersten Küchel schaffen sollen. 2 Rinder; 2 Kälber; 16 Hühner; 18 Lämmer; 1 Schwein, 4 indianische Hühner; etliche Vogel; von allerlei Fisch; Weitz- und Rockenmehl; um ein Thaler Essig; 120 Eier; 100 Pf. Butter; 4 Pfd. Reis; 6 Pf. Pflaumen; 2 Pf. Pfeffer, 2 Pf. Ingwer; 2 Pfund Näglein; (Nelken) ½ Pf. Muskatblumen; ¼ Pf. Saffran, 174 gestossenen Zimmt; 2 Pf. kleine und große Rosinen; 24 eingemachte Citronen, 2 Pf. Honig; ½ Thlr. Zwiebeln; ½ Thlr. Petersilie; ½ Thlr. Meerrettig, ½ Thlr. Rettigrüben; ½ Schefl. Salz; 12 Pf. Stockfisch; 1 Schock Plastießen (Plateiße, Schollen); 120 Heringe; 2 Pf. Kapern; 2 Pf. Oliven; 4 Pf. Baumöhl; Saurenkohl; 2 Hut Zucker; 4 Pf. Hirschbrun (Horn ?); ein Fäßlein Neunaugen; 2 Seiten Speck; 4 Faß Bier; 14 Thlr. weiß und schwarz Brodt; 6 Schinken; allerlei Konfekt, jedes 3 Pf.; ein Käse“. 1619 mussten ins Lager bei Themar geliefert werden: Rindsmäuler, Gelüng, Rindsmagen, Gekröse, Sülze, Zungen, Rindsherz, Rindsfüße, Rehwild geliefert werden. Dazu kamen Konfekt, Mandeln, Rosinen, Feigen, Nürnberger Küchlein (Lebkuchen), Reis, Muskatblüten, Peffer, Nelken. Vgl. ERB, Die ersten Kriegsereignisse, S. 10f. Zu den ständig steigenden Preisen vgl. KROENER, Soldaten, S. 288.

Verpflegungsgelder: Eigentlich durfte nur der übliche Servis gefordert werden: die dem oder den einquartierten Soldaten zu gewährende Unterkunft u. Verpflegung, festgelegt in den jeweiligen Verpflegungsordnungen. „Servis“ definiert sich als die Abgaben des Hauswirts an den/die einquartierten Soldaten an Holz, Licht u. Liegestatt (Heu u. Streu), im Niedersächsischen kam noch Salz dazu; Kleidung, Ausrüstung etc., wurden verbotenerweise verlangt; Essen u. Trinken fielen auch nicht darunter, wurden aber trotzdem eingefordert. Stattdessen konnte auch die sogenannte „Lehnung“ gegeben werden. Alle zehn Tage war diese Lehnung für die schwedischen Truppen zu entrichten, bei den unteren Chargen für Kapitän 12 Rt., Leutnant u. Fähnrich 10 Rt., Sergeanten, Fourier, Führer, Musterschreiber u. Rüstmeister zusammen 12 Rt., Trommelschläger, Pfeifer zusammen 6 Rt., Korporal 2 Rt., sowie den untersten Dienstchargen gestaffelte Beträge in Groschen. Dazu kam für den gemeinen Soldaten in der Regel täglich 2 Pfund Brot (zu 8 Pfennig), 1 Pfund Fleisch (zu 16 Pfennig) u. 1 Kanne Einfachbier (2, 02 Liter zu 8 Pfennig). Die kaiserliche Ordnung (1640), SCHMID, Quellen, S. 156ff., sah für Kürassiere u. Arkebusiere monatl. vor: Obrist 450 fl., Obristleutnant 120, Obristwachtmeister 50, Kürasssier: Rittmeister 175, Leutnant 70, Wachtmeister 20, Kornett 50, Korporal 18, gemeiner Reiter 15; Arkebusier: Rittmeister 150, Leutnant 50, Kornett 40, Korporal 15, gemeiner Reiter 12. Dazu kamen die Servitien u. Futter für die Pferde. Bei der Infanterie: Obrist 450, Obristleutnant 120, Obristwachtmeister 40, Hauptmann 140, Leutnant 45, Fähnrich 38, Feldwebel 20, Korporal 12, Greiter 7 u. gemeiner Knecht 6.

Verpflegungsnotstand: Das THEATRUM EUROPAEUM Bd. 4, S. 836f., berichtet über eine Meuterei v. Reitern Königsmarcks, ausgelöst durch Erschöpfung u. Proviantmangel: „Der von Königsmarck hatte mit dergleichen Actionen den September zugebracht / und als er sahe / daß er sich grosser Gefahr von den Käiserl. nicht zu besorgen hätte / gieng er Eingang Octobris [1642; BW] von Saalfeld auff Schlätz [Schleiz; BW] / Gerau / Jena / Laucha / Buttelstatt [Buttelstedt; BW] / etc. machte so viel Geldes als möglich war / und weiln sich damals die Käiserl. bey Dessau auff 3000. starck samleten / verstärckte er sich wieder mit Erfurtischem Volck und Munition / wie ihm dann der Casselische Succurs war abgeschlagen worden / darum er sich dißmals nur nach der Weser und Nordhausen umzusehen hatte. Er hatte sein Volck sehr abgearbeitet / und weiln Proviant-Mangel noch darzu vorhanden / fiengen 300. Reuter an zu meutentiren / erschossen den Proviantmeister Joachim Mördern / nahmen den Ob. Lieutenant Knorren [Caspar Knorr; BW] gefangen / und wanderten mit solchem zu den Käiserl. nach Heldrungen“. Zum Teil wurden mobile Backöfen mitgeführt, d. h. etwa 500 Ziegel, die bei Bedarf aufgeschichtet wurden; ARNDT, Dreißigjähriger Krieg, S. 181.

verplatzen: durch Platzen, d. h. unnützes Schießen verbrauchen, verschwenden.

verpoenen: bei Zuwiderhandlung mit Strafe (Pön) bedrohen oder bestrafen.

verrassen: überraschen, überrumpeln.

Verrat: Bürger, die wie in Konstanz 1643 mit dem Feind in Verbindung standen, um die Stadt ausliefern, wurden gevierteilt, gehenkt und ihre Angehörigen der Stadt verwiesen; SEMLER, WEECH, Sebastian Bürsters Beschreibung, S. 170: „Wer beßer geweßen, were kain graf oder dergleichen obrister, so kriegßweßen nit erfahren, darbei geweßen: obriste Nussbaum und Matthaeus Bach hetten beßer corascha darzue gehabt, werß an ihnen gelegen und sie daß commando gehabt, hettenß gewiß einbekomen. Haben fürgeben, daß loch seye zue klain (da es doch bald hette geweitert werden kenden; seyen auch schon 2 oder 3, wie oben gemelt, hineingeschloffen), da doch der ratsherr Hewdorf, der nur ain dicker mann, selbsten heraußer geschloffen sampt seinem sohn, so auch auß den correspondierischen waren, uff sie gewartet, seinen sohn entgegen, weil sie so lang außwaren und umb 12 uhr nit erscheinten, biß naher Burgberg oder Nußdorf geschickt, es und andere Uberlingerische correspondierische burger, so vor haußen sie gefüert und mitgeloffen. Alß sie vernohmen, daß die obriste nit an die sach wollten, sonder wider zuerugg commandirten, haben sie solche umb deß jüngsten gericht wüllen gebetten, solen doch fortsezen, sie wöllen alß vor ihnen hergehen, die sach werde guot werden. Hat auch M. Hannß, der scharpfrüchter, der auch ainer auß den correspondierischen ware, von innen herauß bey seiner behaußung zuegeschrayen: nun wacker her ! er wolle uff dem Galler die wacht, deren wohl uff 12 waren, allein mit seinem hänkerschwert nidermachen, welches nachmahlen ihme und andernen, wie volgen wird, übel außgeschlagen, alß der anschlag entdeckt und derenselben ettliche eingezogen, under denen er auch einer gewesen war, welcher lange zeit zum öfternmahlen an die folter geschlagen, gestreckt und ernstlich gepeiniget worden. Andere 2 muoste er selbsten einen tag zuevor, ehe man ihne würde hänken, dan er zum galgen schon war condemniert, fiederthailen und die stuck uff die straßen außerhalb der statt uffhänken. So ist er aber endlichen von den geystlichen und insonderß von den Salmanschweylischen, welche bey dem commendanten vil vermöcht, erbetten und deß lebenß wider gefrüstet worden, uff welches er bald hernach außgerüßen und sich auß dem staub gemacht, auch viel andere intreßirte, welchen man weib und kinder schier nackend und bloß nachgeschickt, dass war nun ain großer jammer, elend und wohl über die maßen zue erbarmen, so also deren ettliche naher Costantz gekomen“. Teilweise wurden wie etwa in Olmütz Spione gevierteilt; DUDIK, Sammel-Chronik, S. 49. Vgl. dazu das berüchtigte Patent Wallensteins vom 29.8.1626 aus Neiße; KOLLMANN, Der Dänisch-Niederdeutsche Krieg, Nr. 308, S. 306: Während des gegenwärtigen feindlichen Einfalls hätten viele Städte und Orte dem Feind nicht nur keinen Widerstand entgegengesetzt, wie es sich angesichts der Pflichten gegenüber dem Kaiser gebührt hätte, sondern hätten vielmehr dem Feind bereitwillig die Tore geöffnet und diesem jede mögliche Hilfe und Unterstützung gewährt. Viele Menschen aus dem Königreich und den Ländern des Kaisers seien zum Feind übergelaufen und hielten sich bei ihm auf. Darum befehle er, dass solche meineidigen, abtrünnigen Untertanen aus Böhmen und Mähren, Schlesien, der Lausitz und Österreich bei Gefangennahme auf der Stelle getötet, die Städte aber, die sich verräterisch und ohne Gegenwehr dem Feind ergaben, im Falle ihrer Eroberung durch die kaiserliche Armee geplündert und durch Feuer vernichtet werden sollten. SCHORER, Memminger Chronick, S. 141 (1633): „Den 10. September ließ der H. Commandant einen hieigen Burger auff dem Weinmarckt / auß Verdacht / daß er mit den Schweden zu Biberach correspondirte / bey hellem Tag auffhenecken / da musten die Burger zu sehen / vnd jeder dergleichen gewärtig seyn“. SCHMIDT, Chronica Cygnea, S. 606 (Zwickau 1640): „Etliche Bürger hatten sich hinaus zum Kaiserlichen begeben / die geriethen in und Leib-und Lebens-Gefahr / durfften nicht wieder in die Stadt; einem ließ auch der Obriste Schliebe sein Hauß auff dem Holtz-Anger niederreissen / und auff den Grund schleiffen“. MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 525f. (Schweinfurt 1640): „An dem nämlichen 19. April wurden, auf Befehl des Feldmarschalls von Geleen, drey angesehene Bürger, nämlich Heinrich Arnold, Mitglied des äußern Rathes und Wirth zum goldenen Einhorn, Johann Caspar Seuppel, Wirth zum schwarzen Bären und Jacob Renninger, Kaufmann allhier, wegen eines Verdachtes, als ob sie mit dem Feinde (den Schweden) einen geheimen Briefwechsel unterhielten, mit Weibern und Kindern arretirt und mit Musketirern scharf bewacht. Alle ihre Briefe wurden in Beschlag genommen und durchgelesen. Um aber den angedrohten härtern Verlust zu verhüten, schlugen sich mehrere Generale ins Mittel, und dadurch erhielt man so viel, daß Weib und Kinder frey; Arnold aber in das Wirthshaus zur Krähe (jezt zum Raben) Seuppel in das Quartier des Grafen Bornival und Renninger in das Wirthshaus zum schwarzen Bären gefänglich eingebracht wurden. Erst am Montage, den 27. d., kamen sie, nachdem sie der General-Auditor scharf examinirt hatte, und nichts fande, was Verdacht erregen konnte, auf freyen Fuß. Nichts desto weniger mußte der Rath für sie Bürge werden“. Aus dem von den Kaiserlichen heimgesuchten Pommern heißt es 1631; METEREN, Newer Niederländischen Historien Vierdter Theil, S. 84: „Das Landvolck thäte den Schwädischen grosse Hülffe / vnd erfrewete sich vber die massen / daß sie dermahleins von der schröcklichen Tyranney sollten erlöset werden“. Vgl. den Verrat des Kapitän Homann, der das Rodenberger Schloss 1637 den Kaiserlichen ausgeliefert hatte; MITHOFF, Chronik der Stadt Rodenberg, S. 260f.

verrechten: Veranlagung zum Geschoss (Schoss). Alle 5 Jahre wurden in Erfurt die Vermögen der Bürgers aufgezeichnet und die Angaben durch Eid bekräftigt. Vgl. HEINEMANN, Die statuarischen Rechte, S. 50f.

verreiten, die Türen: die Türen durch Reiter sperren.

verruckt: gestohlen.

verruckte jahre: vergangene Jahre.

versamb: Versteck.

verschelen: Differenzen.

verschießen: verbrauchen.

verschlemmen: verprassen.

verschmitzt: schlau, verschlagen.

verschnellen: betrügen.

versieren: etwas umdrehen, verkehren; sich mit etwas befassen.

verschreiben: eine Sache urkundlich übertragen, zusichern, abtreten.

Verschwörung: Aus Wernigerode wird berichtet; NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 25: „Dom. 4. post epiphan. dom. [1626; BW] Ist ein Schreiben vom Wallensteiner an Ugh. Graf Christoph [II. v. Stolberg-Wernigerode; BW] geschrieben, den Bürgern, aufm Tanzboden in Gegenwart des Hauptmanns vorgelesen, des Inhaltes: daß I. Fürstl. Gn. der Wallensteiner, glaubwürdig berichtet sei, daß Bürger aus Wernigerode in des Feindes Lager sich begeben und mit demselben konspirirten, derowegen er solche nicht allein wissen wollte zu strafen, besonders auch die Stadt mit mehrerem Volk zu belegen und zu drängen; wie solches Drohschreiben mit mehrern besaget. Item hat der H. Kanzler [Eltz; BW] obiter ausgesaget, daß des Wallensteiners Meinung sei, wofern er eines erfahren würde, das[s] Konspiration mit dem Feinde gehalten, oder die Bürger in ihr Lager, ihnen Zufuhr zuzubringen, wie geschehen, sich begeben würden, so sollte er die Stadt Wernigerode in die Asche legen, alle Bürger mit Weib und Kind niederhauen lassen und des Kindes im Mutterleibe nicht verschonen. Es sollten auch diejenigen Bürger, deren Söhne in des Feindes, als Königs von Dännemark und Herzog Christian, Dienst wären, ihren Kindern schreiben und sie alsbald wieder abfordern bei Leibesstrafe. (Die Bürger vertheidigten sich, daß sie davon alle nichts wüßten, wäre aber einer, der heimliche Praktiken hätte mit dem Feinde oder konspirirte, derselbe könnte von U. g. H. dermaßen gestraft, daß andere sich daran zu spiegeln. Es ging auch deshalb ein eigenes Entschuldigungsschreiben ab“.

versieren: schweben, verkehren, schaden, abträglich sein.

Versikel: biblischer Spruch oder Vers.

versilbern: zu Silber machen, verkaufen.

Versorgung:  In einem Bericht des Obristleutnants des Regiments Kaspar von Hohenems (25.8.1632) heißt es; SCHENNACH, Tiroler Landesverteidigung, S. 336: „daß sie knecht gleichsam gannz nackhent und ploß auf die wachten ziehen und mit dem schlechten commißbroth vorlieb nemmen müessen, und sonderlichen bey dieser kelte, so dieser orten erscheint, da mich, als ich an ainem morgen die wachten und posti visitiert, in meinem mantl und guetem klaidt geforn hat, geschweigen die armen knecht, so übel beklaidt, die ganze nacht auf den wachten verpleiben müessen. So haben sie auch gar kain gelt, das sie nur ain warme suppen kauffen khönnen, müessen also, wegen mangl der klaider und gelt, mit gwalt verschmachten und erkhranken, es sollte ainen harten stain erbarmen, daß die Graf hohenembsische Regiment gleich von anfang und biß dato so übel, und gleichsam die armen knecht erger alß die hundt gehalten werden. Es were gleich so guet, man käme und thete die armen knecht […] mit messern die gurgel abschneiden, alß das man sie also lenger abmatten und gleichsam minder als einen hundt achten thuett“. => Verpflegung.

verss: frisch, neu.

verstellt: verunstaltet.

Verstümmelungsstrafen: Verstümmelungsstrafen wurden z. B. als mildere Strafe bei Desertion verhängt; vgl. ROCH, Neue Lausitz’sche Böhm- und Schlesische Chronica, S. 296f.: „Anno 1641. den 28. Februar. ließ Major von Spiegel einen entlauffenen Mußquetirer zu Löwenberg auff dem Marckte bey der Justiz zwey Finger abhauen / die Ohren abschneiden / und von der Stadt verweisen“.

„versuchter“ Knecht: Ein „versuchter“ Knecht, d. h. ein „beschossener“ Knecht, der bereits in Schlachten und Belagerungen erprobt war, erhielt 1632 5 fl. Monatssold.

vertiert: übertragen.

vertoeven: verweilen.

Vertrag von Altmark (schwedisch Stillståndet i Altmark, polnisch Rozejm w Altmarku) „war ein auf sechs Jahre geschlossener Waffenstillstandsvertrag vom 25.9.1629 zwischen der Republik Polen-Litauen und dem Königreich Schweden. Der Waffenstillstand beendete die Kriegshandlungen der Jahre 1600–1629“. [wikipedia].

vertreck: Abzug.

vertroßung: Vertröstung.

verübiger: boshafter.

Verurteilung zum Kriegsdienst: STETTEN, Geschichte, S. 247 (Augsburg 1633): „Den 1. Septembris wurde über einen hiesigen Burgers-Sohn, Namens Jacob Mayr, wegen eines begangenen Todtschlags peinlich Hals-Gericht gehalten, und er zum Tod verurtheilet. Als aber eine hiesige Burgers-Tochter diesen Menschen sich zur Ehe ausgebeten, vnd hierauf viele Vorbitten eingekommen, schenckte ihm der Rath das Leben, jedoch gegen einen Revers, daß er der Cron Schweden im Krieg dienen, und der Stadt Etter [Gebiet; BW] nicht mehr betretten wolle; und hierauf geschahe sogleich noch in der Eisen die Copulation, und den folgenden Tag hielten selbe zu Pfersen das Hochzeit-Mahl“.

verwarfen die händ: gestikulierten.

verweisen, wegsicken, verbannen: hier wohl: darauf bestehen.

Verweisung: Verweisungsstrafen waren in der Frühen Neuzeit regional übergreifend lange Zeit „die zentrale Sanktionierung peinlicher Vergehen“; LUDWIG, Strafverfolgung, S. 205. Die Verweisung aus der Stadt und den Stadtdörfern war zumeist verbunden mit körperlicher Züchtigung. Sie konnte auf zeitlich begrenzte Dauer oder aber auf Lebensdauer ausgesprochen werden. Für die Ausgewiesenen bedeutete sie den Verlust der Heimat und zumeist auch ihrer Existenz, im Winter möglicherweise den Tod, so dass immer wieder die Rückkehr versucht wurde. JORDAN, Mühlhausen, S. 33: „Den 25. April sind Peter Schmidts Töchter zum Frauenthore hinausgestäupt worden und sind zum Ammerthore wieder hereingekommen. Da sind sie wieder eingesetzt worden und haben müssen 1 Stunde am Halseisen stehen, dann sind sie den Steinweg hinunter geführt worden, und hat der Schindersknecht vorweg trommeln müssen“. WAGNER, Pforr, S. 126: „Den 13. Febr: [1634; BW] hat eine dirne, Maria N. genant, daß vierte hurenkind gebohren und alß bey der gebuhrt niemand bey ihr geweßen, hat die mehren daß kind alsobalden zwischen zwei heußern in einen engen winckel geworffen, der meinung, daß kind hierdurch umbs leben bringen. Alß aber solcher fall dem kind nichts geschadet, sondern die nachtbarn daß kind hören schreyen, haben sie daßelbe gelangt und zur H. Tauff gebracht und <ist es> einem weib zu seigen ubergeben word[en]. Dieser unchristlichen thatt wegen ist solche lose tirn eingezogen und nach 12 wochentlicher gefengknuß mitt ruten außgestrichen und ewig deß lands verwießen worden. Und alß man sie außgejaget, hat sie uberlaut Michel Koel, garkoch alhier, außgeschrien, das er deß kindsvatter wehre und sie in dieses unglügk brachte“. JORDAN, Mühlhausen, S. 242: „Den 11. Sept. [1624; BW] ist Anna Gerlach des Gerichts ihr Lebtag verweiset worden, sie saß 16 Wochen gefangen, weil sie mit Hans Kuleichsmüller Unzucht getrieben hat und mit ihm ein unehelich Kind gezeuget, welches man in ihrem Kasten unter den Kleidern tot aufgefunden hat, so ist es unter das Rathaus getragen worden und zu St. Blasii begraben“. Einen hohen Anteil an dieser quantitativ wohl bedeutendsten strafrechtlichen Sanktion hatten gerade Angehörige der Unterschicht und der Randgruppen. HAHN, Chronik 2. Theil, S. 382f.: „Einem Marktdiebe schnitte man am 5. März [1631; BW] das rechte Ohr ab, bestrafte ihn mit dem Staubbesen und verwiese ihn des Landes“.

verwerfliche Geburt: Fehlgeburt.

Verwerder: Verteidiger.

verwidern: verweigern, ablehnen.

verwittigen: bekannt geben, unterrichten.

Verwundungen: MAHR, Monro, S. 15: „Der Musketier schoß mit der Luntenschloßmuskete, die wegen ihres Gewichtes [etwa 5 kg] auf eine Gewehrgabel gelegt werden mußte. Die Waffe wurde im Stehen geladen, indem man den Inhalt der am Bandelier hängenden hölzernen Pulverkapseln, der sog. Apostel, in den Lauf schüttete und dann das Geschoß mit dem Ladestock hineinstieß. Verschossen wurden Bleikugeln, sog. Rollkugeln, die einen geringeren Durchmesser als das Kaliber des Laufes hatten, damit man sie auch bei Verschmutzung des Laufes durch die Rückstände der Pulvergase noch einführen und mit Stoff oder Papier verdämmen konnte. Da die Treffgenauigkeit dieser Musketen mit glattem Lauf auf die übliche Kampfentfernung von maximal 150 Metern unter 20 Prozent lag, wurde Salvenschießen bevorzugt. Die Verbände waren dabei in sog. Treffen aufgestellt. Dies waren Linien zu drei Gliedern, wobei das zweite Treffen etwa 50 Schritt, das dritte 100 Schritt hinter der Bataille, d. h. der Schlachtlinie des ersten Treffens, zu stehen kamen, so daß sie diese bei Bedarf rasch verstärken konnten. Gefeuert wurde gliedweise mit zeitlichem Abstand, damit für die einzelnen Glieder Zeit zum Laden bestand. Ein gut geübter Musketier konnte in drei Minuten zwei Schuß abgeben. Die Bleigeschosse bis zu 2 cm Kaliber verformten sich beim Aufprall auf den Körper leicht, und es entstanden schwere Fleischwunden. In den Kämpfen leisteten Feldscherer erste Hilfe; doch insgesamt blieb die medizinische Versorgung der Verwundeten mangelhaft. Selbst Streifschüsse führten oft aufgrund der Infektion mit Tetanus zum Tode, erst recht dann schwere Verletzungen“. Der Benediktiner-Abt Gaisser berichtet von dem Kämpfen um Villingen (Juli 1633); STEMMLER, Tagebuch Bd. 1, S. 411f.: „Es befand sich unter den (feindlichen) Reitern ein durch Tapferkeit ausgezeichneter Franzose, der denandern voran den Unsern den größten Schaden zugefügt hatte, er hatte nämlich an die fünfzehn vor den Augen der von der Mauer aus zuschauenden Bürger niedergemacht; als dieser unbesonnen wütend bis zum Tore vorstürmte, traf ihn Konrad Digasser aus Rottweil durch einen Kopfhieb mit dem Schwert derart, dass die Mauer außen mit Blut bespritzt wurde; von andern werden ihm weitere Wunden beigebracht, bis er vom Pferde sinkt und um sein Leben bittet; doch bringt dem am Boden Liegenden einer einen Stich in die Eingeweide mit der Lanze bei, die der tödlich Verwundete mit beiden Händen mit aller Gewalt faßte und gegenstemmend festhielt und beförderte ihn ins Jenseits“.

verzeyhen, sich des lebens; verziehen: sich vom Leben lossagen; verzagen.

verzucken: schnell wegziehen.

Vesen, Veesen: zweizeilige Weizenart, auch Spelt, Dinkel oder einfach „Korn“ genannt. Die Ähre, die von Spelzen fest umschlossene Körner („Kernen“) trägt, bricht bei Überreife ab. Wegen des verhältnismäßig geringen Ertrages ab dem 20. Jahrhundert weniger angebaut.

Vesper: Chorgebet der Ordensleute (Abendlob); Abendandacht, Abendgottesdienst, Nachmittagsgottesdienst um 6 Uhr abends.

Vettel: „eine unzüchtige Weibsperson im verächtlichen Verstande. […] Im Nieders. lautet dieses Wort Fiddel, wo es gleichfalls ein unzüchtiges Weibsbild bedeutet. Da nun der Begriff der Unzucht, nicht aber des Alters, in diesem Worte der herrschende ist, so ist glaublicher, daß die Ähnlichkeit mit dem Lateinischen bloß zufällig ist, und daß unser Vettel aus einer ganz andern Quelle herstammet; vielleicht von Fidel und fideln, eine Geige und geigen, welche Wörter in den niedrigen Sprecharten gleichfalls im unzüchtigen Verstande gebraucht werden“. [ADELUNG Bd. 4, Sp. 1191.] Vgl. dagegen KRÜNITZ: „Ob dieses Wort aber wirklich, wie Adelung meint, eine unzüchtige Person, eine Person, die ihren Körper zur Unzucht, zum Beiwohnen Preis giebt, bedeutet, möchte bezweifelt werden; es scheint hier wohl mehr eine schmutzige, schmierige Person zu bezeichnen, die ihren Körper nicht reinlich hält, und mit gewissen Insassen behaftet ist, als daß hier gerade die Unzucht hervorleuchtet. Es kommt wohl von dem Niederdeutschen oder Holländischen Vet, Fett, und Vetten, schmieren, her, also eine schmierige oder schmutzige weibliche Person zu bezeichnen, die nichts auf ihren <220, 213> Körper giebt, mit zerzausten, struppigen Haaren, beschmierten und zerrissenen Kleidern etc. einhergeht, kurz in Schmutz versunken ist. Ein solches Weibsbild, wenn sie wirklich Unzucht treiben will, muß wohl mehr zurückschrecken, als anziehen“ [http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/v/kv07723.htm].

Vexation: Belästigung, Ärgernis, Quälerei.

vexieren: verhöhnen, ärgern, foppen, necken, quälen.

vesania: Wahnsinn.

Vexation: Quälerei.

via militari: durch militärische Exekution.

Viaticum: Zehrgeld, Reisegeld.

Viaticum: Sterbekommunion, bezeichnet den Empfang der Kommunion in der Sterbestunde, auch als Wegzehrung (lateinisch: viaticum) genannt.

Vices: Laster, Fehler.

vide idem: siehe ebenso.

vide infra: siehe unten.

vidieren: beglaubigen, unterschreiben.

vielgültig: gewichtig, viel geltend.

viensen: vortäuschen, vorgeben, sich verstellen.

Vierdung: ein Viertel eines Maßes oder Gewichts.

Vierer: Kollegium von vier Geschworenen naben dem Ortsvorsteher, die Verwaltungsaufgaben hatten und oft zur Urteilsfindung im Dorrfgericht herangezogen wurden.

Viergraf: Die Herkunft des Titels ist noch nicht geklärt. KETELHODT, Ein alter Titel, S. 221, geht wegen der Ähnlichkeit mit den Vierfürsten (Tetrarchen) des Neuen Testaments sowie des Verleihdatums (25.12.1356) an die Grafen von Schwarzburg von einer Hinwendung an das Heilige Land aus. Nach LIMMER, Bibliothek III, S. 103, sind die Herren der vier thüringischen Landgerichte, die Grafen von Orlamünde, Schwarzburg, Beichlingen und Kefernburg (1294) gemeint.

Viermortier: Feuermörser => Mortier, Mörser.

Vierpfünder: Falkone: vergleichbar mit der halben Schlange, hatte ein 30-faches Kaliber und daher auch ein leichteres Rohr von ca. 14-20 Zentnern und ein Gesamtgewicht von 22-30 Zentnern. Als Vorspann benötigte man 6-8 Pferde. Die Falkone verschoss 4 Pfund Eisen und hatte eine Schussweite von 360 Meter; DAMBOER, Krise, S. 211.

Verurteilung zum Militärdienst auf ungarischen Grenzhäusern (1622), was in der Regel eine Todesstrafe auf Zeit bedeutete; FROHNHÄUSER, Geschichte der Reichsstadt Wimpfen, S. 311: „Zwei Biberacher Bauernsöhne wurden, weil sie in 1622 einem Soldatenjungen den Hals abgeschnitten, der eine hingerichtet, der andere nach Ungarn verbannt, auf 3 Jahre sich gegen den Erbfeind gebrauchen zu lassen und ohne Erlaubniß und redliche Passkarte nicht wieder zu kommen“.

Viert: 1 Viert = 13, 740376 Liter (Mark Brandenburg).

Viert (Prenzlau): 4. Teil eines Scheffels = 13, 94 Liter.

Vierteilung (Dismembration): Dabei erfolgte die Hinrichtung durch Zerren und Auseinanderreißen der Arme und Beine des Verurteilten, so dass drei der vier Gliedmaßen vom Rumpf abgetrennt wurden. Aufgrund des dann fehlenden Widerstandes verblieb die letzte Extremität am Körper; der Delinquent wurde in die namensgebenden vier Teile zerrissen. In den meisten Fällen wurde die Vierteilung nach vorheriger Tötung des Verurteilten vollzogen. Teilweise zogen die Henker selbst an den Stricken, an welche die Hand- und Fußgelenke des Verurteilten gefesselt waren. Manchmal übernahmen auch Pferde oder Ochsen diese Aufgabe; mitunter reichte diese Zugkraft jedoch nicht aus, und erst nach längerer Qual wurde der Verurteilte dadurch erlöst, dass die Henker mit Messerschnitten nachhalfen. Bei einer anderen Variante wurden die Arme und Beine (vier Gliedmaßen und Rumpf) des Verurteilten abgesägt oder abgeschnitten (Zerstückelung). Beim Vierteilen wurden die Haut, die Muskeln und die inneren Organe außerordentlich stark gezerrt. Nach einiger Zeit rissen die Sehnen, die Haut und die Muskeln entzwei, die Arme und Beine wurden gezerrt und die Gelenke ausgekugelt. Das Opfer wurde buchstäblich in Stücke gerissen und starb qualvoll an seinen schweren Verletzungen. Beim Abschneiden oder Absägen der Gliedmaßen starb das Opfer innerhalb kurzer Zeit durch Verbluten [wikipedia]. Teilweise wurden wie etwa in Olmütz Spione gevierteilt; DUDIK, Sammel-Chronik, S. 49. PASTORIUS, Kurtze Beschreibung, S. 101 (1632): „Mense Martio kam der Landbetrieger (sonst Kauser genannt) nacher Windsheim / in Veit Ströbels Wirths-Haus / dingete eine gute Mahlzeit an / und entlehnete 20. fl. zu Einkauffung Habern / dann sein Herr würde auf den Abend mit etlich 100. Säuen ankommen / er machte sich aber mit dem Gelde aus der Stadt / wurde hernach von denen Kayserlichen Soldaten als ein Spion geviertelt“. Angeblich von kursächsischen Soldaten (1635) an Bürgern v. Staßfurt verübt; GEIß, Chronik, S. 109; MEHRING; REISCHERT, Zur Geschichte der Stadt Köln, 3. Bd., S. 335f. Vgl. DREYHAUPT, Pagus Nelectici Et Nvdzici, 1. Bd., S. 261 (Halle 1639): „Hier waren zwey seiner Soldaten zu Scherben [Seeben, heute Stadtteil v. Halle ?; BW] zurück geblieben, hatten einem Bauer in der Schule Hände und Füsse auf den Rücken gebunden, und einen Knebel in den Mund gelegt, ihre Nothdurft s. v. in einen Topf verrichtet, den Unflath dünne gequerlet, und dem Bauer eingeflösset, um von ihm Geld zu erpressen. Unter diesen verabscheuungswürdigen Handlungen kam Banner an, und gieng in das Schulhaus, sein Wasser abzuschlagen. Da er nun die Soldaten über dieser Arbeit fand: ließ er sie gleich in Ketten schlagen, an seinen Wagen anschliessen, und mit nach Halle führen. In Halle ließ er gleich Standrecht über sie halten, sie enthaupten, auf einer Waschbank viertheilen, und diese vier Theile vor dem obersten Galgthore an eingestossene Pfähle mit der Ueberschrift: der unerhörte Trunk, annageln“.

Viertel: 4. Teil eines Scheffels: je nach Gegend 30-300 Liter, also 7, 5-75 Liter.

Viertel (Biermaß): 1 Viertel (Dresden) = 196.474 Liter; 1 Viertel (Leipzig) = 196.474 Liter; 1 Viertel (Mecklenburg-Schwerin) = 31.032 Liter; 1 Viertel (Sachsen) = 140.48 Liter.

Viertelhauptmann: militärischer Führer des Aufgebots eines Tiroler Viertels (Territorium), bestellt aus den Reihen der lokalen Adelsfamilien bzw. Amtsträger. Vgl. SCHENNAT, Tiroler Landesverteidigung, S. 123ff. Vgl. dazu New Reformierte Landts-Ordnung, 9. Buch, XVI.

Viertelkartaune: Rohrlänge 23-26-faches Kaliber (12 cm), verschoss 12 Pfund Eisen, Rohrgewicht 24-28 Zentner, Gesamtgewicht 36-46 Zentner, Vorspann 12-15 Pferde.

Viertelmeister: für ein Stadtviertel zuständige Person, die u. a. den Wachdienst, die Bürgerwehr und den Brandschutz organisierte.

Viertelschlange [Quartierschlange, lange Falkone]: die Rohrlänge hatte das 36-40fache des Kabilers von 6, 5-9 cm und verschoss zwischen 2 und 5 Pfd. Eisen. Für das Gesamtgewicht von 18-36 Zentner benötigte man 6-12 Pferde als Vorspann.

Vierwercker: Feuerwerker.

Vizegeneralauditor: Stellvertreter war der Stellvertreter des Generalauditors, des vom Kriegsherrn berufenen Dienstvorgesetzten aller Regimentsauditoren, der Rechtsspezialisten, die aber dem betreffenden Regiment nicht angehörten und die zunächst die Untersuchung aller auftauchenden Delikte nach den Grundsätzen des Militärstrafrechts durchführten. Er übte dementsprechend mehr Gewalt aus und war gefürchteter als ein Regimentsauditor. Vgl. „Schwedisches Kriegs-Recht“; BERG, Administering justice, S. 9, 16f. Zudem war er auch in Rechts- und Grundstücksgeschäften für die Generalität tätig; vgl. MÜHLICH; HAHN, Chronik 3. Teil, S. 619.

Viktualien: Lebensmittel; das zum Lebensunterhalt Erforderliche, was auch für Einquartierungen galt. Aus der Verpflegungsordnung Tillys vom 16.10.1623 geht hervor, welche Mengen an Nahrungsmitteln in den besetzten Gebieten zur Verfügung gestellt bzw. durch Zahlungen (als Teil des Soldes, der nicht oder nur in großen Abständen eintraf) abgelöst werden mussten. So hatte bereits ein Rittmeister samt Anhang pro Tag Anspruch auf vier Maß Wein, zwanzig Maß Bier, zwanzig Pfd. Brot, zwölf Pfd. Fleisch, zwei Hennen und ein halbes Schaf – dazu kamen die üblichen Extravaganzen, die aus weit entfernten Orten geholt wurden – , was natürlich auch für seine Dienerschaft berechnet war. So forderte der Obristleutnant Christian Vitzthum von Eckstädt [um 1586-1652] im Februar 1627 wöchentlich von Stolberg; ZEITFUCHS, Stolberg, S. 273: „1. Korb Rosinen grosse und kleine. 2. Hüte des besten Zuckers. 6. Pfund Mandeln. 2. Pfund Ingber 1. Pfund Pfeffer (ganz) Ein halb Pfund Nägelein [Gewürznelken]. Ein viertel Pfund Saffran. 1. Pfund ganzer Zimmet. 1. Pfund Muscaten-Blumen. Ein viertel Pfund Muscaten-Nüsse. Von allerley Confect und eingemachten Sachen / so viel dessen wöchentlich von nöthen sey. 1. Schock Pommeranzen und Citronen. 3. Pfund Parmesan Kese. 4 Fäßgen rothe Rüben. 1. Fäßgen Gurcken / Capren / und 1. Fäßgen Oliven. 1. Fäßgen Limonien und eins Pommeranzen-Schalen. 1. Fäßgen eingemachten Ingber. Ein halber geräucherter Lachs. Ein halber grüner Lachs. 20. Pfund Stockfisch. 8. Pfund geräucherter Ahl. 6. Pfund dürre Forellen. 1. Viertel Centner Ungarische Pflaumen. 5. Pfund Reiß. 4. Pfund Hiersen beneben der Milch dazu vonnöthen 60. Pfund Butter samt 4. Schock Käse. Ein halb gut wohl gemästetes Rind. 3. Kälber. 4. Läm̃er. 8. Hüner. So viel grüne Fische / als man wöchentlich bedarff. 2. Faß Bier. 1. Faß Breyhan. Ein Eymer des besten Rheinischen Weins. 1. Stein Lichte. 1. Scheffel Saltz. 12. Scheffel Hafer alle Tage auf 14. Pferde / auch Heu und Streu / so viel man von nöthen. 1. Maaß Kirchmuß und 1. Zwiselber Muß. 2. Schock Aepfel / wie auch grosse und kleine Nüsse. Weiß und schwarz Brodt / so viel die Woche aufgeht“. Zu den ungewöhnlicheren Süßwaren zählte „manus christi“ („Hand Christi“), der man Heilwirkung nachsagte und von der Stadt Naumburg 1632 für Gustav II. Adolf beschafft werden musste; BORKOWSKY, Schweden, S. 47. Dabei handelte es sich dabei meist um eine Stange gekochten Zuckers, die mit Veilchen, Zimt oder Rosenwasser gewürzt war. Häufig enthielten diese bonbonähnlichen Stangen auch Blattgold. Nach anderen Rezepturen war es ein besonderer Sirup. Ein Berittener oder Knecht in der Musterung hatte immerhin noch zwei Pfd. Fleisch, drei Pfd. Brot, eine Maß Wein und drei Maß Bier zu fordern – drei bis fünf Maß Bier je nach Geschlecht pro Tag galten auch sonst als üblich – , was zur raschen Auszehrung einer Landschaft führte, zumal die eingeforderten Naturalabgaben im Laufe der Zeit noch weiter anstiegen und von Jahr zu Jahr neue Verpflegungssätze erforderten [KRÜNITZ, Oekonomische Encyklopädie, Bd. 220: „Victualien“].

vil tonnen sacramenten: Hundertausende von Flüchen.

Vindikation: Anspruchsrecht.

Vindict: Strafe.

visitatio Beatae Virginis Mariae: Mariä Heimsuchung (2. Juli).

vis major: höhere Gewalt.

vita ex pietate: Leben aus Frömmigkeit.

vitio naturae: durch einen Fehler seines Charakters.

vitium suae vitae: angeborene Schwäche.

vituperosamente: schändlich.

Vivers: das zum Leben Notwendige: Lebensmittel und Unterkunft.

Vivantiers: Lebensmittel.

Vizconde (span.): Burggraf.

Vizedom: Stellvertreter des Landesherrn, meist für die Finanzverwaltung zuständig, übte richterliche und administrative Befugnisse aus.

Vizestallmeister: 2. Stallmeister u. Vertreter des Stallmeisters: Vorsteher des herrschaftlichen Marstalls, auch Reisemarschall. Er hatte für die Gäste zu sorgen, zudem waren ihm die Pagen unterstellt [MDSZ]. Selbst höhere u. hohe Offiziere hatten ihren eigenen Stallmeister für ihre teilweise sehr hochwertigen, für die Schlacht ausgebildeten Pferde dabei.

Vize-Syndikus: stellvertretender Syndikus (auch als Ratskonsulent bezeichnet): Sachwalter, Berater, Advokat oder Bevollmächtigter einer Gemeinde, einer Stadt, einer Republik, eines Kollegiums oder einer Zunft. In Schmalkalden betrug die Besoldung des Syndikus 1632 90 fl. im Jahr, 5 Malter Korn, 6 Klafter Holz u. 6 Schock Reisig; zudem war er v. Wache, Steuern u. Einquartierung befreit; WAGNER, Pforr, S. 114.

vlieden: fliehen, flüchten.

vocifere: laut rufen, schreien, lärmen.

voelfrudig: vielfältig.

voertonen: zeigen.

vogelfrei: geächtet, friedlos, rechtlos: geächtet, „schutz=, obdach= und heimathlos, alles Rechtsschutzes baar, so daß es Jedem freisteht, den für vogelfrei Erklärten zu tödten“ [KRÜNITZ].

Vogelbüchse: Mit Vogelbüchsen mit gezogenem Lauf, bei Vogeljagden eingesetzt, erzielten Bürger auch bei Belagerungen gute „Erfolge“. STEIGE, Bolkenhainische Denkwürdigkeiten, S. 231.

Vogelstange: Schießplatz des Rates.

Vogelstange: „eine Stange, an welcher der hölzerne Vogel befestigt wird, den man bei einem Vogelschießen abschießt. Ihre Höhe und Stärke hängt davon ab, mit welchen Werkzeugen man nach dem Vogel schießt. Zu den größten wird eine schlanke Fichte genommen, die vierkantig beschlagen ist; unten ist die Stange mittelst 2 eisernen Bolzen in einem starken pyramidenförmigen hölzernen Gerüste, bei kleineren nur in hölzernen aufgerichteten Pfählen befestigt, so daß sie, wenn man den unteren Bolzen herauszieht, an dem oberen niedergelassen werden kann. Oben ist an der Stange eine Spindel befestigt, welche nach einem Winkel gebogen ist und sich in eine eiserne Schraube endigt, um den Vogel daran festschrauben zu können. Wird der Vogel angemacht, so werden zugleich 3 oder 4 Seile an den oberen Theil der Stange angeknüpft und in einiger Entfernung mit Pfählen an der Erde befestigt, damit die Stange nicht zu sehr schwanke, wenn der Wind gegen den Vogel weht.“ [KRÜNITZ].

Vogt: Der Vogt war zunächst ein kirchlicher, seit dem Hochmittelalter auch ein weltlich-politischer Amtsträger. Er verwaltet die unterste Verwaltungseinheit u. unterstützt den Rentmeister bei seinen Aufgaben. Er sorgt für die Bekanntmachung landesherrlicher Verordnungen u. Gesetze, die in der Kirche öffentlich gemacht wurden. Der Vogt repräsentiert die staatliche Gewalt auf dem flachen Lande u. hat umfassende militärische und polizeiliche Aufgaben.

Vogtei: unterste territoriale Verwaltungseinheit zur Weitergabe u. Umsetzung der landesherrlichen Verordnungen u. Gesetze in der Landbevölkerung durch den Vogt. 1. Schutzvogtei über ein Bistum, Stift oder Kloster auf deren Besitz, 2. Unterbezirk eines landesherrlichen Amtes.

Vogtei: Landschaftsbezeichnung für die drei Dörfer Oberdorla, Niederdorla u. Langula in Westthüringen. Bis 1329 teilten sich das Erzbistum Mainz u. die Herren v. Treffurt die Herrschaft in den drei Dörfern der Mark Dorla. Die Treffurter als Raubritter wurden daher v. Mainzern, Hessen u. Sachsen gemeinsam bekämpft u. besiegt. Diese übernahmen die gemeinsame Verwaltung v. Oberdorla, Langula u. Niederdorla. Ab 1333 wurde zur Wahrung ihrer Rechte u. Besitzungen je ein Vogt in die drei Dörfer eingesetzt. Dadurch entstand das wohl kleinste Territorium im Reich.

voleen: tapfer.

volieren: unbekannter Begriff: leihen ? oder voler: stehlen ?

Volk: Truppen, Soldaten, auch pejorativ gebraucht.

Vollauf: Fülle, große Menge, Überfluss; auch üppig lebende Person.

Volljährigkeit: Nach allgemein rezipierten Recht lag der Volljährigkeitstermin bei 25 Jahren, während der hohe Adel gemäß Goldener Bulle mit 18 volljährig war.

Vollmeier (Vollspänner): Der Vollspänner hatte seinem Grundherrn neben anderen Diensten und Zahlungen ein volles, aus vier Pferden bestehendes Gespann, zum Pflügen oder für Fuhrdienste zu stellen. Der Dienst wurde pro Tag gerechnet und dauerte im Sommer von 6 Uhr bis 18 Uhr bei 2 Stunden Mittagspause und im Winter von 8 Uhr bis 14 Uhr ohne Pause [wikipedia].

Vollspänner (Vollmeier): Der Vollspänner hatte seinem Grundherrn neben anderen Diensten und Zahlungen ein volles, aus vier Pferden bestehendes Gespann, zum Pflügen oder für Fuhrdienste zu stellen. Der Dienst wurde pro Tag gerechnet und dauerte im Sommer von 6 Uhr bis 18 Uhr bei 2 Stunden Mittagspause und im Winter von 8 Uhr bis 14 Uhr ohne Pause [wikipedia].

voll vferig gestanden: Hochwasser geführt.

voluntier: Freiwilliger.

vomica: Geschwür, Eiterbeule, Pestbeule.

vomieren: erbrechen.

vorbiegen: am Weiterreiten, Weitergehen hindern.

Vorbitte: Bitte bei jemandem für einen andern, um ihn vor einem Übel (z. B. vor dem Köpfen) zu bewahren, wohl hergeleitet aus der Vorbitte Christi für die, die ihn ans Kreuz schlugen (LILIENTHAL, Die gute Sache, S. 620). Vgl. auch LEHMANN, Kriegschronik, S. 87, Anm.; BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabruggischenn handlung, S. 115; JORDAN, Mühlhausen, S. 70, 91f., 260. KLUGE, Hofer Chronik, S. 199 (1642): „Den 1. februarii wollte der rumor- und rittmeister [Johann Adam Weyhel] einen beigoltischen [Daniel Beygott] reuther, so von Leimitz mit hereingebracht worden und mit denen andern 8. zuvor spielen müßen, vor dem Obern Thor an einen baum hängen laßen, maßen der nagel schon eingeschlagen war. Dieser aber wurde von dem adel alhier endlich wiederum erbeten“. KLUGE, Hofer Chronik, S. 200: Hier wurden 2 Reiter wegen verschiedener Schwerstdelikte hingerichtet, ein adliger Beteiligter dagegen losgebeten. GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 247; DUDÍK, Olmützer Sammel-Chronik, S. 48 Teilweise wurde der Delinquent auch begnadigt, wenn eine Frau Fürsprache einlegte und ihn heiratete. Vgl. die Erinnerungen des Pfarrers Klingsporn; NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 229. Vgl. BEYERLE, Konstanz, S. 30f.: „Unter den fremden Weibspersonen, die sich damals hier aufhielten, befand sich die ledige Ursula Gaisserin aus Kißlegg im heutigen Oberwürttemberg. Dieselbe beging eine Kindstötung und wurde deshalb gefänglich eingezogen. In der Voruntersuchung legte sie ein Geständnis ab. Auf 13. August wurde ihr der endliche Rechtstag, im heutigen Sinne die Hauptverhandlung, angekündigt. Hier erschien nach der Verlesung des Geständnisses der Angeklagten, Christoph Wilhelm aus Franken, ein Korporal im wolfeggischen [Truchsess v. Waldburg-Wolfegg; BW]  Regiment, und bat, ‚der Tochter Ursula Gaisserin das Leben fristen, er wolle sie zu der Ehe nehmen’. Er erhielt zur Antwort, man wolle seiner Fürbitte gedenk sein. Aber weder diese noch der städtische Steuerschreiber, welcher als Verteidiger der Angeklagten für sie um Gnade bat, fand beim Rate Gehör, welcher die Unglückliche zur Enthauptung verurteilte. Er fühlte sich indes nicht sicher, ob nicht der Liebhaber mit seinen Soldaten die Exekution zu verhindern suchen würde und erbat sich von Wolfegg die Bestellung einer militärischen Wache“. Vgl. auch NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 81 (Kroate, der einen Amtsschreiber erschossen hatte). Der Benediktinerabt von St. Georgen im Schwarzwald, Georg Gaisser [1595 – 1655], berichtet zum März 1648: „Ein Soldat mit dem Übernamen Reißteufel, Schuster von Beruf, aus Gmünd gebürtig, der in erster Linie unter denen gewesen sein soll, die neulich Sold gefordert (oder Lebensmittel erpressten ? stipendia exegerant) hatten, wird vom Generalkommissariat zum Galgen verurteilt und heute [27.3.1648; BW] hingerichtet, vom weiblichen Geschlecht aufs höchste beklagt. Drei Jungfrauen, die ihn aus den Händen der Henker zu befreien suchten, erfuhren eine Ablehnung“. STEMMLER, Tagebuch Bd. 2, S. 1138. STEMMLER, Tagebuch 1, S. 340f.: „Einem Soldaten namens Wölflin, der, weil er gestern ganz betrunken gegen den Befehl des Obersten hatte zum Beutemachen ausziehen und gegen die ihn daran Hindernden das Schwert ziehen wollen, zum Tode verurteilt schon zur Erschießungsstätte geführt war, wurde auf die Fürsprache aller Einwohner (ich hatte auch meine Bitten damit vereinigt, das Leben geschenkt“. BRAUN, Marktredwitz, S. 177 (162): „Es hat [zu] dieser Zeit H[err] Oberst von Sporck zu Tirschenreuth einen gefangenen Kornett henken lassen. Dieser hat jedermann – Geistliche und Weltliche – zu Tirschenreuth angeschrien und sehnlich gebeten, wegen seiner bei dem H[errn] Oberst vorzubitten, daß er beim Leben erhalten werden möge; wie er denn auch versprochen, daß er solches der Stadt wiederum(b) verschulden und zu der Kirche(n) doselbst(en) 600 Taler verschaffen wollte. Dahero [haben] die Herren Jesuiten doselbst, obwohl er lutherisch [war] und von seiner Religion nit weichen wollte, um(b) sein Leben sehr eifrig gebeten, aber nichts erhalten können. Deswegen haben sie es anders(t) angegriffen. Sie haben alle Schulknaben und Mädlein in der ganzen Stadt genommen, sind nochmals vor den Oberst(en) gekommen [und] sämtlich (mit den Knaben und Mädlein) um(b) des Gefangenen Leben [willen] vor dem Oberst auf die Knie gefallen [und] haben über alle (lamentierliche) Maßen gebeten. Sie sind aber abgewiesen worden. Ingleichen [hat] die ganze Stadt und Bürgerschaft gebeten. Aber [auch] sie [ist] nit gehöret worden. Letz[t]lich haben die Jesuiten alle schwangeren Weiber in der Stadt genommen, welche alle in Trauerkleidern erschienen [waren], den Oberst durch einen demütigen Fußfall um(b) Fristung des Gefangenenlebens zu bitten; wie denn auch des H[errn] Oberst Gemahlin selbst(en) starke Vorbitt[e] eingelegt [hat]. Aber alle miteinander haben keine Barmherzigkeit und Gnad[e] erlangen können. Er ist bei seiner gefaßten Meinung verharret und [hat] diesen Menschen mit jedermanns Weinen, Trauern und Wehklagen hinrichten lassen“.

Vorbügel: Schnalle.

Vorfang: vorgreifende Maßnahme, Maßregel.

Vorholz: DWB Bd. 26, Sp. 1213: „gewöhnlich lichter waldsaum, unterholz am waldrande; besonders auch wenn es andere eigenthümer hat als der eigentliche wald (Jacobsson 8, 112b); nach Adelung ein vom groszen walde durch freies land getrenntes waldstück: umb diese zeit hat es viel wilder sew auff dem Hartz in den vorhöltzern gegeben C. Spangenberg mansfeld. chron. (1572) 483a; ein vorholtz ist ein holtz, das vor einen groszen wald daran stoszet und nicht der herrschaft zugehöret“.

Vorklage: „1) eine vorläufige Klage, welche zunächst nur einen präjudiciellen Punkt zur Erledigung bringen soll, ehe zur Klage über die Hauptsache (Hauptklage) geschritten wird; 2) eine Klage, auf welche von dem Beklagten eine Gegen- oder Widerklage angestellt worden ist“ [PIERER].

Vormund: Von den Zünften (Gilden, Innungen) bzw. Stadtvierteln gewählte und eingesetzte Vertreter, die nicht nur als Mediatoren bei Streitigkeiten unter den Zunftgenossen zu vermitteln hatten, sondern sich wie in Erfurt direkt an die Vierherren unter Umgehung des Rats wenden konnten.

vorruck haben: vor Augen gebracht; vor-, hingehalten werden.

vorrupfen: „jemandem etwas vorrücken, besonders mit tadel und vorwurf“ [DWb].

vorsetzen: leihen.

Vorspuk: Vorankündigung, unheimliches Vorzeichen, Prodigium. Grundlegend dazu KRUSENSTJERN, Prodigien-glaube.

Vorstädte: Die Bewohner der Stadtviertel außerhalb der eigentlichen Stadtmauern gelangten z. T. erst im Jahrhundert in den Besitz der vollen Bürgerrechte, in die man sich einkaufen musste. Wie die Altstädter mussten sie alle Abgaben leisten Arbeitsleistungen erbringen, genossen aber selten die Rechte der Altbürger u. hatten kein Brau- u. Ausschank-recht. Im Belagerungsfall wurden ihre Häuser niedergelegt oder abgebrannt, um ein besseres Schussfeld zu haben u. den Belagerern die Möglichkeit zu geben, sich festzusetzen.

vortrinken: in Gegenwart eines Andern trinken, damit er eben so viel nachtrinkt, was regelmäßig in Saufgelage ausartete.

Vortuch: Schürze, auch schürzenähnliches Latztuch.

Vorwache: äußerste oder verlorene Schildwache, Vorposten, Vortrupp. => Verlorene Schildwache: „übertragen auf die wachende, bewachende mannschaft und weiter auf den einzelnen mann; in neuerer militärischer sprache wird schildwache nicht von den posten, welche im felde zum schutz einer ruhenden truppe vorgeschoben werden, gebraucht, sondern allein von denjenigen, welche in der garnison zu bewachungszwecken oder zur ehrung aufgestellt werden“ [ DWB]. Der vor jeder Wache stehende Posten vor dem Gewehr, der ehemals die hier aufgehängten Schilde u. Waffen zu bewachen hatte; im weiteren Sinn jeder aufgestellte Einzelposten im Garnisons- u. Lagerdienst. Die Schildwachen sind, da sie als Vertreter der Staatsgewalt stehen, unverletzlich u. können gegen jeden, der sie tätlich angreift oder sich ihren Anordnungen widersetzt, wenn ihnen kein anderes Mittel zur Erzwingung des Gehorsams bleibt, ihre Waffen gebrauchen. Eine Schildwache darf nie die Waffe aus der Hand lassen, sich nicht weiter, als ihr ausdrücklich befohlen wird, vom Posten entfernen, mit niemandem, soweit es nicht der Dienst erfordert, reden, sich nicht setzen, nicht essen, trinken, keine Geschenke annehmen usw. [WIKIPEDIA] Zu besonders gefährdeten, am weitestesten vorgeschobenen Schildwachen, die als erste dem Feind in die Hände fielen u. daher auch als „verloren“ bezeichnet wurden, wurden oft straffällig gewordenen Soldaten wie Deserteure zur „Bewährung“ abkommandiert. Zum Teil wurden Bürger gezwungen, diese Schildwachen im städtischen Bereich zu übernehmen, zum Teil standen Kinder für ein Stück Brot auf Schildwache; STÜNKEL, Rinteln, S. 46 (1637).

Vorwerk: landwirtschaftlicher Gutshof oder ein gesonderter Zweigbetrieb eines solchen. Ursprünglich lagen die zugehörigen landwirtschaftlichen Güter meist außerhalb v. Befestigungsanlagen oder Burgen u. unmittelbar davor u. wurden daher häufig als „Vorwerk“ (frühere Schreibweise häufig: „Vorwerck“) bezeichnet.

Vorzeichen: Der Arzt Morhard aus Schwäbisch Hall; DÜRR, Haller Haus-Chronik, S. 49: „8. Maii Sontag abents vor nachts hat es ein grosse abentrött gehabt und der lufft voll truckner dampf gewesen, das die berg gerochen. Hat zu Bibersfeld es blut geregnet den selben abent, und haben sie gesagt, es heb todten köpf auch sehen lassen, die herab gefallen seyen doch verschwunden sobald sie auf die erden konnen. Die sonn heb 4 mal grösser geschinen denn sonst, eh sie zu rhuw gangen. Als man besser inquiriert, ist es nichts gewesen, sonder der würt und seine bauren sein voll gewesen und haben zum fenster auß gesehen, inen solche ding eingebildt, dann man sie nach Hall geschickt“. => Blutregen. Vgl. auch LEHMANN, Kriegschronik, S. 143, zur Belagerung von Freiberg (1643): „Frühe umb 2 Uhr hörte mann ein brausen in Wolcken, alß donnerte und erdbebete es, es Plizte und gab einen grosen Donnerschlag, und fielen 2 große klumpfen feuer vom himmel. Den 23. Januar war des Nachts abermahl ein Unnatürlicher Wind und Wetter, donnern und Plitzen, und sahe man wieder fallen. Den 24. Januar wahr ein schneien und stöbern, des abendts um 7 sahe Mann uber der Stad 2 feurige kegeln stehen wie waßer Monden, die uff beyden Seiten strahlen warffen. Den 25. Januar war eitel unstet Wetter, schneestöbern und regen Wetter drin. Den 28. Januar stunde ein Schwarz Creutz am himmel, und regnete in Schwedischen lager blut und feuer, daß den Pferden die Mehnen hat verbrand“. Das „Theatrum Europaeum“, Bd. 4, S. 603, berichtet: „Im Junio [1641; BW] hat sich zwischen der Stadt Erffurt und und der Cyriacsburg in einem stehenden Quell-Wasser Blut sehen lassen / dergleichen zur Zeit deß Königs in Schweden Ankunfft / und als General Banner die Stadt occupiret gehabt / an selbigem Ort auch gesehen worden : der damahlige Commendant [=> Ermes; BW] ließ es biß auff den Grund außschöpffen / und bewachen / es wurde aber nichts destoweniger andern Tags in vieler Leut Gegenwart und noch öffters hernacher widerum gesehen“. Der Komet von 1618 wird in den meisten Aufzeichnungen als Vorzeichen des Dreißigjährigen Krieges gesehen, so der schwäbische Schuhmacher Heberle, ZILLHARDT, Zeytregister, S. 93f.: „Anno 1618 ist ein grosser comet erschine in gestalt einer grossen und schröckhlichen rutten, welcher unß von und durch Gott hefftig tröwet, von wegen unsers sindtlichen lebens, die wir vüllfertig verdient und noch teglich verdienen; der selbig ist gesehen worden vom herpste an biß in der frieling. Was er bedeüt, was auch darauff volgen wirdt, das selig ist mit heißen trenen zu beweinen, wie wir leider das selbig woll erfahren und erfahren haben, anno 20 büß anno 30, welches nit gnugsam zu beschreiben ist, wie solches diß büechlein fleißig außweißet“. Der Augsburger Stadtbibiothekar und Professor Elias Ehinger in seinem „IVDICIVM ASTROLOGICVM“; zit. bei Roeck, Augsburg Bd. 2, S. 523: „Ins gemein bedeutet er Krieg und Blutvergiessen / Theurung unnd ein Sterbendt, und ist zu besorgen / es werden sich in etlich Jahren grosse verenderungen der Herrschaften begeben / mit jämmerlichen Kriegen und Auffruhr unter dem gemeinen Mann / und wirdt grosse verfolgung sein. groß jammer und ellend wird allenthalben die Welt durch streiffen / mit Kriegen, Blutvergiessen / Rauben / Morden und Brennen / gross Theurung Hunger und Pestilentz“. Im 6. Band des „Theatrum Europaeum“, S. 299f. ist zu 1647 festgehalten: „Im Monat Augusto / truge sich im Land zu Westphalen / und zwar in dem Amt Stoltzenau / ein erschröckliches Wunder zu / in deme in der Vogtey zu Bonchorst / zwischen Schammerlo und Warmsen / bey hellem Mittag in einer liechten Wolcken ein Getümmel in der Luft / nicht anderst / als wann 100. Trommeln geschlagen / gehört; worauff 2. starcke Schüsse / als wenn sie auß 2. Canonen geschossen worden / gefolget. Darnach hat man 2. Kriegs-Heer gegen einander chargierende gesehen / also daß in einer guten Stunde nichts anders / als lauter Musqueten-Schüsse gehöret worden. Hierauff hat sich ein Bogen-Schuß sehen lassen / [S. 300] / der eine Kugel / wie eine Granate / auß dem Himmel geworffen / so auff einen grossen Stein in der Heyde / woselbsten ein Schaff-Hirt gehütet / geschlagen / und denselben zermalmet: Die Kugel / so dem Ansehen nach etwas länglicht / ist zersprungen / und hat solchen Effect gethan / daß man dero Gegend nicht anders vermeynet / als wollten Himmel und Erden in Trümmer gehen. Von der zerschmetterten Kugel / sandte der Herr Amptmann von der Stoltzenau / etliche Stücker nach der Nienburg / so der jenige / der uns dieses referirt / selbst in Handen gehabt / welcher bezeuget / daß solche außwendig Kohlschwartz / inwendig aber wie Ertz / da Gold innen sitzet / anzusehen gewest seye“.

Vorzug: Vorhut, Avantgarde.

Votum: Gelübde.

votum ad Imperatorem: Vorlage beim Kaiser. Der Kaiser behielt sich das letzte Wort vor und fungierte als oberster Richter. Damit konnte er zum Schlichter zwischen Reichsständen, zwischen Landesherren und Landständen, Obrigkeiten und Untertanen werden.

vreddamente [ital. freddamente]: kalt, kaltsinnig; träge, schläfrig.

vulgo: in der Sprache des Volkes.

Vulgus: gemeiner Haufe, Volk, Pöbel, Menge.

Vyšehrad (deutsch: Wyschehrad oder Prager Hochburg): einer der bekanntesten frühmittelalterlichen Burgwälle in Böhmen. Er liegt südlich der Prager Innenstadt auf einem Hügel, der sich steil über dem rechten Ufer der Moldau (Vltava) erhebt. Als zweite Prager Burg der Přemysliden bereits im 10. Jahrhundert gegründet, wurde er in der Romanik u. Gotik mehrfach ausgebaut [WIKIPEDIA].

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