Begriffe E

Ebed-Melech: Gestalt der Hebräischen Bibel im Buch Jeremia (Jer 38-39 EU). Ebed-Melech diente als Kämmerer am Hof des judäischen Königs Zidkija. Zidkija jedoch hatte Jeremia in eine Zisterne werfen lassen, da dieser den Untergang Jerusalems durch die Babylonier vorausgesehen hatte. Es war eine Prophezeiung, die Zidkija nicht akzeptieren konnte. Ebed-Melech glaubte Jeremias Worten und erbat sich vom König, den Propheten aus der Zisterne zu befreien. Zidkija gewährte es ihm. Mit „zerrissenen alten Lumpen“, die Ebed-Melech zu einem Seil verband, zog er Jeremia aus dem Brunnen. Kurz vor der Einnahme Jerusalems durch die Babylonier gewährte Gott Jeremia, seinen Retter Ebed-Melech zu warnen, und ihm zu versichern, dass ihm nichts durch die Babylonier geschehen werde. Über das weitere Schicksal Ebed-Melechs verliert die Bibel kein Wort [wikipedia].

Ecce Homo: Sehet, welch ein Mensch: die Worte des Pilatus, mit denen er den Juden den gegeißelten, mit der Dornenkrone gekrönten und mit einem Purpurmantel bekleideten Jesus vorstellte (Joh. 19, 5).

écharpe: Schärpe.

Eclipsis, spanische: Ekliptik: scheinbare Bahn an der Fixsternsphäre der Sonne in einem Jahr; Sonnenfinsternis. „Spanisch“ ist die Anspielung Happes auf die Tatsache, dass die Truppen Friedrichs v. Sachsen-Altenburg mit spanischen Geldmitteln aufgebracht wurden u. auch nur kurze Zeit zusammengehalten werden konnten. Vgl. THEATRUM EUROPAEUM 1. Bd. , S. 734.

Edelhof: „im Mittelalter ein Hof innerhalb einer Stadt, der einem Adligen oder Geistlichen gehörte und von den Steuern und anderen bürgerlichen „Beschwerungen“ (Wachdienst usw.) befreit war. Seit dem 15. Jahrhundert achteten die Räte der Städte verstärkt darauf, dass bei Verkauf solcher Höfe die Käufer sich verpflichteten, alle Lasten, die auf anderen Häusern lagen, ebenfalls zu tragen und das Grundstück nur an einen Bürger weiterzuverkaufen“ [nach WIKIPEDIA: „Freihof“]. => Freihaus.

E. E. Rat: ein ehrenfester, ehrbarer Rat.

e. g.: exempli gratia: zum Beispiel.

E. G. E. H.: Euer [Edler] Gestrenger Ehrenfester Hochgelahrter.

Egelei: Bier aus Egeln [Salzlandkreis; HHSD XI, S. 98f.].

Eheberedung: Ehevertrag zur Regelung finanzieller Vereinbarungen.

Ehebruch: Im Art. 120 [CCC, S. 33] hatte die „Constitutio Criminalis Carolina“ Karls V. in Berücksichtigung des Kanonischen Rechts den Ehebruch des Mannes mit dem der Frau gleichgestellt und nur beiden Ehegatten das Recht auf Klage zugestanden. Hinsichtlich der Bestrafung verwies die Carolina auf deutsches und kaiserliches Recht, welche Strafe im Einzelfall anzuwenden war, blieb daher unklar. Deshalb blieb die Bestrafung in den einzelnen Territorien sehr unterschiedlich. Die Strafen reichten von Köpfen und Verbrennen bis hin zum Pranger, Stäupen oder Gefängnis. Die erwähnte Geldstrafe (MDSZ, HAPPE I 171v) muss dem Erfurter Chronisten KRAFFT und auch anderen seiner Zeitgenossen als äußerst milde Bestrafung erschienen sein. So ließ der braunschweigische Obrist und Generalquartiermeister Joachim von Carpe(n)zon, braunschweigischer Obrist und Generalquartiermeister, 1623 seine Frau wegen Ehebruchs durch seinen Regimentsscharfrichter hinrichten; THEATRUM EUROPAEUM 1. Bd., S. 749f.; WIARDA, Ostfriesische Geschichte 4. Bd., S. 196ff.; THEATRUM EUROPAEUM 1. Bd., S. 951. Die Bestrafung war im militärischen Bereich vom Personalmangel abhängig. „Der Soldat Jacob Weiditz war im Amt Rochlitz wegen Ehebruchs in Haft genommen worden und der Schösser strebte einen Inquisitionsprozess an. Auf seinen Bericht erging jedoch der Befehl, das Verfahren erst nach dem Krieg zu führen und den verhafteten Soldaten vorab zum Dienst zurückzuschicken. Als ursächliches Motiv des milden Vorgehens klingt hier die Notwendigkeit an, in Zeiten des Krieges innerhalb der geworbenen Truppen die personellen Ausfälle möglichst gering zu halten“. LUDWIG, Strafverfolgung, S. 200. GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 236. Doppelter Ehebruch (Beischlaf zweier Verheirateter) wurde wie Bigamie in der Regel mit dem Tode bestraft; KLUGE, Hofer Chronik, S. 14 (1633).

Ehehalte: jemand, der die ee (ehe), d. h. das Gebot des Herrn hält = Dienstbote, Dienstmann, Hausgenosse.

ehrenfest: alte Anredeformel edler Männer je nach Rang.

Ehrenverwahrung: Ehrenerklärung, Leumundszeugnis.

Ehrgraben: Latrine.

ehrist: baldmöglichst.

ehr vnd oberbet: die Ehre des Tischgebets ? um Hinweise wird gebeten !

Ehrverletzungen: Beleidigungen der Bürger durch die bei ihnen einquartierten Soldaten waren an der Tagesordnung, die zum Teil lebensgefährlich werden konnten. BEYERLE, Konstanz, S. 30: „Johann Andelfinger beklagte sich über seinen einquartierten Fourier, daß er ihn ‚geschelmt und diebet, sein Frau ein Hex und Unholden gescholten, auf Leib und Leben gedräuet’. Gleichermaßen beschwer sich der Patrizier Guldinast, daß ihm des Obersts Feldwebel Schelm, Dieb, Bärenhäuter und anderes zugerufen habe“.

Eichelbrot: Dazu nahm man die im Oktober gesammelten großen u. gesunden Früchte, die in einem trockenen, ungeheizten Vorratsraum aufbewahrt wurden. Im Frühjahr keimten die Eicheln. Die Keime wurden nicht entfernt, da sie wegen ihres hohen Vitaminsgehaltes besonders wertvoll waren. Das daraus produzierte Eichelmehl hatte nur einen geringen Nährwert, außer Brot herzustellen, streckte man damit in Notzeiten auch andere Lebensmittel, um den Magen zu füllen. Gallas selbst schrieb am 25.1.1638 dem Kaiser; ELLERBACH; SCHERLEN, Der Dreißigjährige Krieg 3. Bd., S. 222: „Mochte wohl den Stein der erd erbarmen zuzuschauen, wie die arme knecht kein kleid am leib, keine schuh am fuße, die reiter keine stiefel oder sattel haben, auch den mehrerteil sich freuen, wenn sie nur die notdurft an eichelbrot bekommen können“.

Eichsfeld: historische Landschaft u. Teil des Fürstbistums Mainz im südöstlichen Niedersachsen, im nordwestlichen Thüringen u. im nordöstlichen Hessen zwischen Harz u. Werra. Die größten Orte des Eichsfelds sind die Städte Dingelstädt, Duderstadt, Heiligenstadt u. Leinefelde-Worbis sowie der Flecken Gieboldehausen. Die wirtschaftliche Lage war desolat, viele Eichsfelder ließen sich als Soldaten anwerben oder lebten v. Plünderungen im Gefolge der Heere. Vgl. auch JORDAN, Chronik 3. Bd., S. 92 (Mühlhausen 1639): „Die Eichsfelder kamen herunter und ließen sich von den Bauern als Pferde gebrauchen; 6 spannten sich vor einen Pflug, und der siebente regirte den Pflug. Für einen Acker zu pflügen bekamen sie 21 Gute Groschen“. Teilweise unternehmen sie großangelegte Plünderungszüge. So auch Christian II. v. Anhalt-Bernburg, 30.3./9.4.1639: http://diglib.hab.de/edoc/ed000228/start.htm: Bl. 137r. „Avis: daß ein hauffen Eißfeldischer pawren, vndterm prætext, alß wehren Sie hatzfeldische, vor Franckenhausen gerücktt, vndt denselbigen ortt, vmb 400 Thlr: gebrandtschatzet. Dergleichen händel soll es mehr geben, Gott bewahre einem jeglichen, das seinige“.

Eidam: Schwiegersohn.

eifern: zornig strafen.

Eigenbehöriger: Unfreier, der zu Abgaben an den Leibherrn verpflichtet war. Wichtigste Abgabe war die Sterbfallszahlung, d. h. die beim Tod eines Hofbesitzers fälligen Abgaben durch den Anerben. Im Fürstentum Osnabrück waren die meisten Bauern Eigenbehörige.

Eigentumsbauer: unabhängiger Bauer.

Eigentumsdelikte: Eigentumsdelikte auch grösseren Umfangs waren in den Garnisonen durch Soldaten, ihre Ehefreuen, Kinder u. Trossangehörige zu jeder Tages- u. Nachtzeit üblich u. wurden entweder meist nachsichtig oder gar nicht geahndet. Der Jenaer Chronist Beier (1642); TRAEGER, Magister Adrian Beiers Jehnische Chronika, S. 60: „24. Mart. haben auch bei mir die Moncadischen [Mateo [Mattheo] marques de Moncada [Moncado, Moncade, Morcado] y [de] Cardona [ -1656], kaiserlicher Obrist; BW] Soldaten des nachts eingebrochen vnd vnter andern mir genommen 4 Hammel: 5 Ziegen: 3 Enden: ein Fass Käse: eine Tonne Kraut: brot v. ein gekröset Fleisch“.

Eimer: altes Flüssigkeitsmaß = 70, 9347 Liter (Erfurt), Leipziger Weineimer 75, 85 Liter, Biereimer 86, 89 Liter, 1 Eimer = 79, 73 Liter (Schmalkalden), 60, 68 Liter (Erzgebirge), 69 Liter (Nürnberg), ca. 76 Liter (Olmütz), 1 Eimer = 3 Hosen = 72 Kannen = 144 Nösel =  67,3632 Liter (Sachsen), 1 Eimer Überlingen) = 32 Maß = 38, 528 Liter, 1 Eimer (Wasserburg) = 64, 20 Liter.

Eimer: 1 Eimer (Wein) = 32, 725 Liter (Meiningen).

Eimer: 1 Eimer (Pfullendorf) = 12 Quart = 38, 5 Liter.

Eimer: 1 Eimer (Uckermark) = 60 Quart = ca. 69 Liter.

Eimer: 1 Überlinger Eimer = 32 Maß = 38, 528 Liter.

Eimer: 1 Eimer (Württemberg) = 160 Maß = 293, 02717 Liter.

Einbalsamierung: Als Einbalsamierung oder Balsamierung bezeichnet man das Verzögern oder Verhindern der Fäulnis von Leichnamen durch künstliche Mittel, namentlich durch Tränken der Weichteile mit fäulniswidrigen Substanzen. Die Einbalsamierung stellt einen Teil der Mumifizierung dar. Eine Gleichsetzung beider Begriffe kann nicht vorgenommen werden, obwohl sie eng miteinander verwandt sind. Die Einbalsamierung wurde vorgenommen, wenn die Beisetzung in der Heimat wie bei Gustav II Adolf aus Kriegsgründen erst später möglich war.

einbinden: DWb Bd. 3, Sp. 153, 16: „geld zum geschenk einbinden: leute die viel einbinden, werden oft zu kindtaufen gebeten“.

einflehen: Die Flucht in die nächsten Städten war nicht umsonst. Im März 1636 verlangte die Reichsstadt Nordhausen von hereingeflüchteten Adligen über 20 Jahren 2 Reichstaler, von Bürgern und Bürgerinnen 1 Taler, von einem Bauern je nach Vermögen 12 oder 6 Groschen. Für ein fremdes Pferd waren 12 Groschen zu zahlen. KUHLBRODT, Clara von Heringen, S. 82. Dazu kamen in der Regel auch Abgaben für Ochsen, Kühe etc. KLUGE, Hofer Chronik, S. 180 (1641): „Den 11. januarii wurde der sächßischen von adel hier eingeflehet rindt- und schaafvieh, so theils zum thor hinaus, alles wieder hereingetrieben und aufs neue verarrestiret, und solten von einem stück rindvieh 1 thaler, von einem schaaf aber 1 groschen geben, unangesehen, daß das liebe vieh zum theil dermassen verhungert, daß es kaum gehen konnte, wie dann auch viel dahingefallen und aus mangel futters umkommen müßen“. In Weimar hielten sich z. B. 1640 außer 2863 Einwohnern 4103 Fremde auf. PFISTER, Bevölkerungsgeschichte, S. 14. => Flucht.

einflicken: „verb. reg. act. nur in den niedrigen Sprecharten, in einigen figürlichen Ausdrücken. Etwas einflicken, einschalten. Er flickt sich überall ein, schmeichelt sich ein, verschafft sich Zugang. Sich bey einem einflicken“ [ADELUNG].

einforiren: einquartieren.

einhaischungen: Forderungen.

einheben: in den Verdacht einer Verschuldung, Schuld bringen, verklagen.

einhellig: gänzlich, in allen Punkten übereinstimmend.

einiger alter Kerl: einziger Knecht, versuchter, „guter“: „beschossener“ Knecht, d. h. kriegserfahren, in Schlachten u. Belagerungen erprobt, erfahren im Umgang mit Waffen. Ein derartiger „versuchter“ Knecht, möglichst noch „teutsch“, erhielt 1632 5 fl. Monatssold.

Einläufiger: Dorfbewohner mit wenig oder gar keinem Grundbesitz.

Einquartierung: Die kostenaufwendige Einquartierung von Truppen versuchten die Betroffenen oder ihre Vertreter nach Möglichkeit durch „Verehrungen“ bei den zuständigen Kommandierenden, Kriegskommissaren und Quartiermeistern abzuwenden. Gelang das nicht, so wurden je nach Rang, Vermögen und Steueraufkommen und auch der Religionszugehörigkeit der Betroffenen Mannschaften und Pferde in die Häuser eingelegt, wobei die Soldaten die besten Räume für sich in Anspruch nahmen. Billette (Einquartierungszettel) sollten zwar Unterkunft, Verpflegung (oder ersatzweise Geldleistungen) der Soldaten und Abgabe von Viehfutter durch ihre „Wirte“ regeln, was aber nicht nur zu Streitigkeiten in der Bürgerschaft selbst, sondern auch unter den Soldaten führen musste. Ausgenommen von der Einquartierung waren in der Regel bei eigenen Truppeneinlagerungen Kleriker (aber nicht deren Klöster), Bürgermeister, Ratsherrn, Apotheker, Ärzte und Gastwirte. Bei dem Naumburger Advokaten Johann Georg Maul heißt es 1636; Wagner; Wünsch, Staffel, S. 116: „Als der Schwedische Feld-Marschal Banner in diesen Jahre als Feind in unsere Stadt einrückte, bekam ich einen Rittmeister George v[on] Haacken mit 6 Reutern und einer Menge Pferde ins Haus, derselbe verlangte also bald, als er zu mir kann, 300 f Ranzion, weil ich ein churf[ürstlicher] Bedienter sey, und man mich vor reich angegeben hatte. Wiedrigenfals würde er mich als einen Gefangenen mit sich nehmen, er liess mich auch durch 10 Mann Reuter 2 Tage lang bewachen, welche mit Fluchen und Gottes Lästern bey grosen Toback Dampf in meinen Schreib-Cabinetgen so lange marterten, bis ich endlich 200 f in Ermangelung des Geldes mit Geschmeide zu bezahlen versprach, ich gab ihm also zwey stärcke goldene Armbänder, so ich meinen Weibe zum Mahlschatz gegeben. ingleichen an güldenen Ringen, Becher und dergleichen, so mein Weib 1634 von ihren verstorbenen Eltern geerbet, und muste zusehen, dass meine Frau ihre Arm-Bänder dem Rittmeister selbst an die Hände anschliessen, und nicht sauer dazu sehen durfte. Dis waren verfluchte Diebes Hände“. Auf die Beschwerden der Bürgerschaft wurde die Einquartierung durch den Rat der Stadt „als eine gerechte und für eure vielfältigen Sünden wohl verdiente Strafe Gottes“ bezeichnet; BORKOWSKY, Schweden, S. 20. In den Quartieren gab es zudem Mord und Totschlag unter den Mannschaften, gewalttätige Übergriffe gegen Bürger und Bauern waren trotz errichteter Quartiergalgen und hölzerner Esel alltäglich. Bürgermeister und Rat der Stadt Büren berichteten an die kurfürstlich-kölnischen Beamten in Paderborn und den Edelherrn Moritz von Büren über die Einlagerung ligistischer Truppen Ostern 1626 und den bürgerlichen Alltag; Schütte, Dreißigjähriger Krieg , S. 186: „Ein ander rheuter Olivy genant, so in Jost Wisenn hauß logirt gewest, unnd Georg Rißen zur beylagh gehaptt, hatt in einem tagh, welcher gem. Rißenn zugefallen, mehr alß vor vierthalb kopstück bier gedrunckenn, denn nachtt umb zhenn uhrenn noch 4 maß holenn lassenn enndtlich umb eilff uhrenn durch den jungen brantwein gefurdertt. Alß Risenn die spate nachtzeitt, auch die große kosten selbigenn tags, welche sich höher dan 2 daler in alles angeloffen, praetendirt, hatt er seinen knecht geschicktt, welcher gem. Rissenn die thür mit gewaldtt eroffnett, ihme auß der cammer mit bloßer wehr gejagtt, und alß der sich verborgen, hin unnd wieder gesuchtt. Folgenden morgen ist Olivy selb zu Rißen kommen, hat mit demselben wegen versachten brantweins zum hefttigstenn expostulirt, ein bretstuell ergrieffen, (49) unnd Rißenn schlagenn wollenn, welcher den streich abgewendt. Worüber Olivy noch mehr ergrimmt, denn degen entblöst unnd Rißen damit zugesetztt. Aber derselb hat einenn prügel erwischtt, unnd seinenn reuter damit zum hauß hinauß gejagtt. […] Alß nun zum abzugh gerhatenn, hatt Olivy durch seinen knecht vonn gem. Rißen daler unnd ein pfundt pulver fördernn laßenn mit vorgebenn, daß damit der unwill zwischen ihnen beidenn aufgehobenn sein soltt, sonsten er ihne über fünff meill verfolgen unnd den halß zerbrechenn wolt. Alß aber Rißen sich darzu nicht verstehenn wollen, unnd Olivy selbst in Rißen abwesenn ins hauß kommen, unnd vonn deßenn frauwenn pulver gefördertt, sie aber vorgeben, sie hette keins, hatt er sich vernemmen laßen, ihr mann hette zwar ihme kein pulver geschickt aber er hette noch pulver vor ihme“.Teilweise wurde sogar Quartiergeld für die von Offizieren mitgeführten Hunde verlangt; SODEN, Gustaph Adolph III, S. 359. Teilweise wurde auch der Abzug vorgetäuscht, um Abzugsgelder zu erpressen; TRÄGER, Magister Adrian Beiers Jehnische Chronika, S. 60. Der protestantische Schuhmacher Bellinckhausen über die kaiserlichen Truppen in Osnabrück (1630); BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, S. 36: „Was denn inquartirten soldaten bey uns thut anlangen, ist ein gottlos diebisch und mordrisch volck, stehlenn jeymlich und rauben offenbar, saufen und fressen, dominirn tag und nacht, spielen und doblen, parten und beuten, ruffen und jautzen, schießen und morden sich unter andern, schlagen sich mit den burgern, verfuhrn der burger weiber und kinder und haben manig magd zur hurn gemacht. Die burger konnen bey abendts oder nacht zeyt nicht uber die straßen gehen. Sie schlagen dieselben, habe auch solchs zweymall von dem gesind leyden mußen“. Eine längere Einquartierung konnte den Ruin ganzer Gemeinden und Städte bedeuten. Zudem wurden die Quartiere verwüstet. So der Abt Friesenegger von Andechs über die einquartierten katholischen „welschen“ Truppen Ferias (Winter 1634): „Das Dorf stand ganz in Unflat, und Wüste, alles zum Grausen, und für Menschen unbegreiflich. In den Häusern wie auf den Gassen lagen nichts als abscheuliche Lumpen, zerschlagener Hausrat, Köpfe, Füße, und Gedärme von verzehrten Pferden, Menschen Unrat, und mehrere Toten Körper. In den Häusern waren nur Stuben, Kammer und Kuchl bewahret, das übrige davon hatte ein Dach, keinen Mantel, keine Mittelwand, keinen Balken, und meistens standen dieselben nur auf vier Säulen. Die Zäune, Planken, und schönste Obstbäume in den Gärten waren alle verbrennet. Auch aller Hausrat von Bänken, Kästen, Bettstätten, Geschirren, und die Baufahrnisse von Wägen, Pflügen, und was immer von Holz war, ging in den Flammen auf. Selbst in beiden Kirchen war ein Greuel zu sehen. Türen, und auch Fenster waren zerbrochen. Alles, was darin aufbewahret, und zum Gebrauch war, wurde geraubet. In der Frauenkirche brannten sie wenigst die letzte Woche eines, und in der Pfarrkirche stets 2 Feuer. Alles hölzerne Kirchengerät mußte hierzu dienen. Das Gemäuer war voll Rauch und Ruß, und der Boden voll Unrat. Auf dem Friedhofe konnte man vor Menschen-Unflat keinen Fuß mit Ehren setzen, und die Sakristei brauchten sie für ihr geheimes Ort. In der Kirche zu U. L. Frau lagen auch 4 unbegrabene Toten-Körper, die man außer der Kirche auf der Nordseite, wo schon mehrere lagen, in ein Grab zusammen warf“. Auch der Abzug musste je nach Vermögen erkauft werden (1644): „Zum Abzuge mußte dem Obristen von jedem Pfluge 20 Rtlr. und das beste Pferd gegeben werden.“ WALCZOK, Barsbüttel, Gott und die Welt. Vgl. den Bericht der Kapitelherren in Zeitz (1635), BORKOWSKY, Schweden, S. 65: „Keine Brauerei, keine Krämerei ist mehr im Stift, keine Feldbestellung, kein Ackerpferd, keine Kuh, kein Kleinvieh. Hie und da müssen sich Manns- und Weibspersonen in die Pflüge und Eggen spannen – was sonst nur als barbarische Grausamkeit aus der Türkei berichtet war. Häuser und Hütten stehen ohne Dach. Die Menschen haben keine Kleidung mehr. Viele sind im Winter erfroren, andere an Hunger, Krankheit und Mangel an Arznei dahingestorben. Die Leichen liegen unbegraben. Weiber und Kinder fallen den Kommunen zur Last. Viele Bürger laufen zu den Soldaten über. Die Kirchen- und Schuldiener können nicht mehr besoldet werden. Die Jugend bleibt unerzogen. Hospitäler und Armenhäuser werden nicht mehr unterstützt. Viele Menschen sind so jämmerlich gekleidet, dass sie sich nicht getrauen, zum Gottesdienst und zum Abendmahl zu gehen …“ Es gab auch Ausnahmen unter den einquartierten Offizieren, wie der Stassfurter PfarrerMöser feststellen konnte: WINTER, Möser, S. 34: „Den 11. [Sept. 1631] zeucht der Oberste-Lieutenant la Vos mit seinen 5 Fähnlein des geschlagenen und wieder zusammengelaufenen Volks, so etwa ein 250 Mann zusammen waren, zwischen 7 u. 8 Uhr Sonntags hier ab nach Magdeburg, handelten redlich, wie er denn ein guter Mann war, denn er uns wohl hätte können plündern lassen, weil wir nunmehr gleichsam Feinde waren, läßt aber niemand einiges Leid thun, wiewohl der Soldaten halben, die, wie es pflegt zu gehen, die Leute in den Quartieren vorher auch genug beschweret, es vielleicht so genau nicht zugegangen, die etwan bei einem oder andern etwas genommen, so ihnen im Wege gelegen, gleichwohl aber hat man darüber nicht klagen hören. Ja, er hat auch Pferde und Wagen, derer man etliche zur Abfuhr der Bagage und Kranken aufbringen müssen, richtig wieder zurück geschickt“. SCHÖNAUER, Landesfestung und Universität, S. 62: Ein Quartiervater im bayerischen Ingolstadt berichtet 1632, dass „er sein lebtag lang so unverschambt, und unsauere leuth nie gehabt noch gesehen hab, dan sye reverendo [mit Verlaub; BW] , den Wein gleich under den Tisch lassen, und sonsten auf khein haimblich gemach gehen, sonder gleich under den fenster niederhockhen“.

einquartirung Rolla: Einquartierungsrolle: Aufzeichnung des Regimentsquartiermeisters über die Belegung der einzelnen Häuser mit der Anzahl der zugewiesenen Soldaten u. der Pferde, was regelmäßig zu Streitigkeiten unter den Betroffenen u. den eigentlich ausgenommenen Bürgern (Bürgermeister, Ratsherrn, Geistliche, Ärzte u. Apotheker). Gegen entsprechende „Verehrungen“ versuchten viele, weniger Soldaten aufnehmen zu müssen. => Einquartierung.

einreden: widersprechen.

einsetzen: ins Gefängnis stecken.

Einspann: Gefährt.

Einspänniger, Einspänner: a) Kriegsknecht mit einem Pferd; fürstlicher Diener, Stadtknecht, dem man ein Pferd hielt, damit er als reitender Bote im Dienst der Stadt unterwegs war. Bei starken Stürmen u. Gewittern ritt er, geschützt durch eine Blechhaube, durch die Straßen;  b) Eigentümer eines kleinen bäuerlichen Besitzes, der meist nur Handdienste leistet; c) reitender Bote, Geleit- u. Meldereiter.

eisen, aufeisen: das gefrorene Wasser aufhacken, vor allem in den Stadtgräben, um die Befestigungsanlagen offen zu halten.

Eisen, in die: in die Steigbügel, nachreiten.

Eisenfaktor: Vertreter des Landesherrn auf der Eisenerzhütte in Elbingerode: „1438 setzte Graf Botho zu Stolberg, der sich die meiste Zeit in Thüringen aufhielt, seinen Anteil an Elbingerode als Pfandobjekt ein. Er verpfändete diesen dem mit seiner Ehefrau verwandten Grafen Heinrich von Schwarzburg und dessen gleichnamigen Sohn auf 12 Jahre. Noch vor dem Einlösen dieses Pfandes wurde die Höhe der Pfandsumme im Jahre 1443 im gegenseitigen Einvernehmen verändert. Mehr als 100 Jahre konnte das Pfand durch die Stolberger nicht eingelöst werden. Eine Berechnung der gesamten Pfandschulden führte 1561 auf das Ergebnis von rund 26.000 Taler, die die Grafen zu Stolberg nicht aufzubringen vermochten, obwohl Elbingerode durch die Einnahmen aus dem Eisensteinbergbau, die bedeutsamen Eisenhütten an der Bode und die ausgedehnten Waldgebiete mittlerweile auch für sie sehr lukrativ geworden war. Der braunschweigische Lehnsherr wurde 1564 aktiv. Für ein vorgestrecktes Kapital nahm er Elbingerode unter dubiosen Vorwänden in Besitz und verteilte mehrere Hypotheken an die Gläubiger der Stolberger Grafen. Letztere erreichten zwar die Rückgabe, aber aufgrund ihres immensen Geldbedarfs mussten die Stolberger Elbingerode 1574 erneut an Asche von Holle und 1584 für die Summe von 91.303 Taler an Statius von Münchhausen verpfänden. Dieser hatte 1600 bzw. 1604 durch Hintergehen der Grafen zu Stolberg bei den Herzögen von Braunschweig die Afterbelehnung mit Elbingerode erreicht. Der letzte Lehnsbrief für die Grafen zu Stolberg über das Amt Elbingerode, zu dem neben dem im Dreißigjährigen Krieg zerstörten Schloss und dem inzwischen mit Stadtrechten privilegierten gleichnamigen Flecken, einige Meiereien und mehrere bedeutsame Hüttenwerke an der Bode gehörten, war von Herzog Wolfgang zu Braunschweig-Lüneburg 1590 für die Stolberger Grafen ausgestellt worden. Herzog Georg von Braunschweig-Calenberg weigerte sich im Jahre 1635 endgültig, die Grafen zu Stolberg erneut mit Elbingerode zu belehnen“. [WIKIPEDIA] Zu den Kriegsereignissen vgl. LINDEMANN, Geschichte der Stadt Elbingerode i. H., S. 188-201. HARNISCH, Der Elbingeröder Hüttenbezirk im Dreißigjährigen Krieg, S. 59-64.

Eisenfeger: unbekannter Begriff. Um Hinweise wird gebeten !

eisenfest: DWb 3. Bd., S. 369: „fest durch zauberei, unverwundbar, und verstärkt stahleisenfest“. Der Erzgebirgschronist und Pfarrer Christian Lehmann liefert die entsprechenden „Exempel“; SCHMIDT-BRÜCKEN; RICHTER, Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann, S. 186f.: „Ich habe gekannt einen benachbarten Dorfrichter, der Ao. 1632, 15 Aug. im Holckschen Marsch mit seinen Bauern erkühnte, dem Feind im Marschieren Abbruch zu tun. Er traute seiner Fertigkeit und hatte sich daneben mit etlichen Hellebarden und Bauerngewehr [einschneidige, bis zu 50 cm lange messerartige Waffe mit Griffschalen aus Holz, Horn oder Bein; BW] bewaffnet. Da er eine Feldlänge herauf kommen, stoßen auf ihn 4 Reiter, 2 Croaten und 2 Deutsche, die geben Feuer auf ihn, dass ihm zwei Kugeln durch die Kleider in die Seite gegangen, aber nicht durch die Haut. Er bat um sein Leben, gab dem einen ein Stück Geld, die anderen wollten auch befriedigt sein, und weil er nicht mehr zu geben hatte, brannten sie ihm wieder zwei Kugeln auf den Leib, die eine ging auf die Brust, die andere durch den Hut am Kopf, dass ihm vom Stoß und Knall das Blut zum Maul und Nase heraus ging und er niederfiel als wäre er nun gar tot. Da aber die Soldaten wegritten, machte er sich zwar davon, lebte noch 7 Jahr, aber hat sein Leben bekranken und beseufzen müssen. Ao. 1630 lebte in einem Dorf [Königswalde; BW] nahe Annaberg ein gelehrter und beherzter Erbrichter [Christian Reppel; BW], der sich in feindlichen Zeiten an der Böhmischen Grenze für einen Obersten unter den Bauern bestellen ließ und damals auch die Stadt Annaberg mit belagern half. Der selbe hatte sich so stahleisenfest gemacht, dass ihm so gar kein Schuss noch Stoß verwunden konnte. Er ließ zur Probe mit Messern und Degen auf sich stoßen, mit Pfeilen auf sich losschießen, die aber nicht trafen oder doch nicht beschädigten. Doch war er nicht fest vom Feuer und Tod. Der Feind brannte ihm sein Erbgut weg, nahm ihm all sein Vieh, Vorrat und Lebensmittel. Da er in der Hitze den Räubern nachlief, und darauf Wasser getrunken, bekam er die Schwind- und Wassersucht und musste im besten Alter dahin sterben. In dieses gewesenen Richters-Gemeinde diente zur selben Zeit ein verwegener stahlfester Bauernkerl unter den Kaiserlichen zu Pferde, welcher sich Hostiam conscratam lassen im Fuß einheilen, und von keinen Waffen noch Geschoss konnte geöffnet werden. Er ritte einesmals mit 100 Mann auf Partie aus, fiel ein Dorf an, welches aber als ein Flecken mit einer Mauer umgeben war und zwei Tor hatte. Die Bauern ließen ihn ein, schlossen dann die Tore plötzlich, umringten ihn und die seinen allenthalben mit Äxten und Spaltkeulen [im Bergbau Axt zum Spalten; BW], schlugen im Grimm alles nieder, zogen sie nackend aus, und stützten damit eine Grube voll. […][ …] Die Bauern haben im vorigen Krieg an den verhauenen Pässen nach Böhmen wohl 100 solche Gebackene mit Spaltkeulen aufgemacht. Ein starker Eisenfester wurde mit einem silbern Knopf [weil die erste Kugel nicht helfen wollte] erschossen; ein anderer im Duell mit einem durch die Erd gezogenen Degen niedergestochen; ein anderer vermeintlich Gebackener hielt im Saufgelage die bloße Brust dar, und gab seinen Degen hin, man sollte eine Probe tun und auf ihn zustoßen. Gott strafte die Pravade, und ging der Degen durch und durch“. In der Hannover’schen Chronik heißt es; JÜRGENS, Chronik, S. 546f.: „Rittmeister Immernüchtern aus Wolfenbüttel (der sonst Levin Sander hieß) wurde in einem holen Wege bey Lutter von einer Lüneburgischen Partey gefangen, anfangs wird ihm Quartier zugesagt, aber für Hildesheim auf dem Galgenberge jussu Principis ihme müssen den Rest geben. Man hat 20 Schüsse auf ihn gethan und ist keiner durchgangen. Dannenhero ward ihm der Kopf mit einem Beile entzwey geschlagen, daß er wie ein Bähre gebrüllet, unter den Galgen geschleppet und unbegraben liegen lassen“. Vgl. auch FUNKE, „Naturali legitimâque Magica“. Zum Teil trug man Glaskugeln bei sich, ein abergläubisches Mittel, um das ‚Festmachen‘ also die Unverwundbarkeit des Gegners aufzuheben.

Eisenkugeln: Das Material u. der Feuerwerker-Lohn für den Abschuss einer einzigen 24-pfündigen Eisenkugel aus den „Halben Kartaunen“ kosteten fünf Rt. – mehr als die monatl. Besoldung eines Fußsoldaten. EICKHOFF; SCHOPPER, 1636, S. 81. Steinkugeln kosteten nur 20 % im Vergleich zu Eisenkugeln.

Eisern: Kränkung.

Eisfahrt: Vereisung der Gewässer, Eisgang auf Flüssen.

eitel: nur, rein.

elargieren: verbreiten, ausdehnen.

Elend: Ausland, Verbannung; Pesthaus.

Elendshaut, Elendsleder: I. Elchhaut, die sehr geschmeidig war und für Koller verwendet wurde, und zudem im Aberglauben der Söldner als kugelfest galt. Gustav II Adolf trug in der Schlacht bei Lützen ein derartiges Koller. Vgl. CURTIUS, Albert Fridlandi Perduellionis Chaos, S. 334ff. über die Ermordung der Wallensteinschen Gefolgsleute in Eger 1634: „Terzky erreichte seinen Degen, und stellte sich in einer Ecke des zimmers zu löwenmüthiger Gegenwehr. Er schalt Gordon einen treulosen, schändlichen Kerl, der als eine feige Memme durch Wein, List und Betrug ihn und seine Freunde unterdrücke, foderte ihn und Lesley heraus, focht mit Geraldino, und Deveroux oder d’Everoux, so daß diesem sein Degen entzwey sprang, erlegte zween von den Soldaten, und verwundete einen Spanier, namens Lerda, tödtlich. Endlich mußte er doch unterliegen. Er fiel, bekam drey Dolchstiche ins Gesicht, und weil man ihm wegen seines Gollers voin Ellendshaut lange nichts anhaben konnte, und doch nicht schießen durfte, koben die Mörder den Schösel des Gollers oder Collets auf, und stachen ihn todt. Des Carve obrige Nachricht, (S. 323), womit auch Khevenhiller übereinstimmt, ist unstreitig die richtige. Loredano sagt, daß es Illo gewesen, der sich in der Ecke gewehret, zween Soldaten erleget, den Capitain Lerda, einen Spanier, tödtlich verwundet, und zehn Wunden empfangen habe; hingegen Terzky habe seinen Degen nicht erreichen, und wegen seines dicken Collets von Ellendshaut nicht verwundet werden können, sondern sey durch die Menge der Soldaten zu Boden geworfen worden, allwo er drey Dolchenstiche in das Gesicht, und einen in den Unterleib bekommen habe. Man sieht sogleich, daß der Correspondent des Loredano falsch informiert gewesen, und daß hier Illo mit Kinsky verwechselt worden ist. Graf Galeazzo Gualdo Priorato erzählet eben dieses, fast mit des Loredano Worten, in seiner Historia della Vita d’Alberto Valstain, Duca di Fridland; fol. 61“. II. Sie wurde auch als teueres Hilfsmittel (meist aber Hirsch- oder Rehleder) Kranken zum Schutz gegen das Durchliegen untergelegt.

Elendsleder: => Elendshaut.

Elle: 1 Elle = 55,5-55,8 cm, wie üblich unterschiedliche Angaben: Bautzen: 47, 59 cm; Altenburg/Thüringen: 56,759 cm; Braunschweig: 57,05 cm; Leipzig: 55,638 cm; Mecklenburg: = 2 Fuß = 57,4 cm; Breslau 57,612 cm; Böhmen 57,2-60, 3 cm; Pommerm: 2 Fuß = 59,377 cm; Anhalt: 63,59 cm; Aachen: 66,722 cm; 1 Elle (Köln) = 55,3 cm, weitere Beispiele unter: http://www.web-schlagbauer.de/Main/Gewichte/Meter.php?64_37_.

Else: Ehefrau.

eludieren: etwas vermeiden, etwas vereiteln, täuschen.

emarcerieren: dahinschwinden, vergehen.

Embarquement: Einschiffung.

embarquiren: einschiffen.

embolium: Zwischenspiel (auf dem Theater).

embrassieren: ausnutzen; zwischen zwei Feuer bringen.

Embuscade, Emboscade, Embouscade: Hinterhalt.

emergentzien: Ereignisse, Vorfälle.

Emissarius: Kundschafter, Spion.

empeschiren: hindern, verhindern.

Emportement: Aufwallung, Jähzorn.

Emissarius: Kundschafter, Spion.

emploiieren: anwenden, gebrauchen.

emportieren: die Oberhand gewinnen, den Sieg davon tragen; wegtragen, fortschaffen; mitnehmen; aufbrausen, sich ereifern.

Emportierung: Wegschaffung, Wegnahme.

emungiert: geprellt, erpresst.

Encomion: Loblied, in der griechischen Literatur Bezeichnung für Preisgesang auf hervorragende Männer, der von einem Chor beim Festzug gesungen wurde.

endomagirt: beschädigt.

Enfilade:Die Enfilade wurde in den nassauischen Reformen v. Johann dem Mittleren v. Nassau-Siegen u. seinem Vetter Prinz Moritz v. Oranien um 1580 entwickelt. Damit sollte die geringe Feuerkraft der Musketen wegen des langen Nachladevorgangs optimal auszunutzt werden, um möglichst ständig feuerbereite Schützen in der Front zu haben. Die Schützen gingen nach dem Schuss in einer oder zwei Reihen (französisch: en file) außen um die Formation herum u. reihten sich hinter ihr zum Nachladen wieder ein. Das Verfahren wurde zu einer der wichtigen Kampfformen der Arkebusiere u. Musketiere bis weit ins 17. Jahrhundert hinein. Bei diesem Verfahren stellten sich die Schützen in geschlossenen Reihen bis zu zehn Mann hintereinander u. bis zu zehn Mann nebeneinander auf, der Abstand zur benachbarten Abteilung betrug jeweils fast 2 m. Die Vordermänner der Reihen gingen bei Kampfbeginn ein kleines Stück nach vorne u. feuerten ihre Arkebusen oder Musketen ab. Anschließend marschierten sie außen durch die Gassen nach hinten, während die zweiten in der Reihenfolge in die Feuerstellung gingen u. alle anderen nachrückten. Dann stellten sich die zweiten hinten an, die dritten feuerten, usw.. Wenn alle einmal geschossen hatten, hatten die ersten Schützen im Normalfall genug Zeit gehabt, ihren Vorderlader wieder schussbereit zu machen [nach WIKIPEDIA].

en foy de Cavalier: auf Kavaliersehrenwort.

Engeltaler: sächsische Silbermünze.

Engländer: Unter den englischen Truppen befand sich ein hoher Anteil an von den Lord Lieutenants zwangsrekrutierten, aus dem Königreich ausgewiesenen Kriminellen und Asozialen, den „masterless men,“ [BEIER, Masterless Man; allgem. auch GEREMEK, Geschichte der Armut; z. B. auch die Chronik des Heinrich v. Weseken aus Wesel (1614); BAMBAUER; KLEINHOLZ, Geusen und Spanier, S. 354: „28. Novembr[is] ist hier auff dem Marckt ein Schott auffgehenckt, der Tags zuvor begangenen Einbruchs und Diebstals halber gefangen, die anderen sind weg kommen“] die unter der Bedingung amnestiert worden waren, z. T. unter Androhung der Todesstrafe, nie wieder nach England zurückzukehren [MASSON, Register of the Privy Council of Scotland. Second Series 1: 1625-1627, S. 385, 542f.; BRUCE, Calendar of State Papers. Domestic Series 1628-1629, S. 395, 568; OGLE; BLISS, Calendar of the Clarendon State Papers Preserved in the Bodleian Library I: Domestic 1628/29, S. 395, 568; FISHER, The Scots in Germany, S. 91]. Schon bei der Aushebung der Truppen für Mansfeld hatten die Lord Lieutenants befehlsgemäß die für die Landesdefension benötigten „trained bands“ geschont und Gesindel rekrutiert [LOCKYER, Buckingham, S. 207f. Das galt auch für die Rüstungen 1625-1627; FORTESCUE, A History of the British Army Bd. 1, S. 191-194; allgem. auch COGSWELL, The Blessed Revolution, für die Zeit 1621-24, zu den englischen Zwangsabgaben CUST, The Forced Loan. Vgl. die Nachrichten über englischen Truppen für Christian IV., die zuerst in den Generalstaaten unterhalten wurden; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kasten schwarz 51, fol. 155′ (Konzept): Maximilian I. an Ferdinand II., München, 1626 XI 04]. Das war eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, mit Randgruppen fertig zu werden [Nach HAY, War, S. 117ff., eine Möglichkeit der Verringerung der Kriminalität (so auch BEHRINGER, Mörder), was SHARPE, Crime, S. 62-63, 119ff., allerdings in Frage stellt] und gleichzeitig seine Verpflichtungen gegenüber seinen Verbündeten zu erfüllen. Vgl. die Einschätzung des protestantischen Osnabrücker Schuhmachers, Amtsbotes und Chronisten Rudolf von Bellinckhausen [1567-19.3.1645] unter dem 24.4.1637; BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischenn handlung, S. 354: „Am gemelten tage sein widerumb uber 300 zu fuß von unteutschen volck als Ihrländer, Schotten und Engels[chen] in unser stad kommen, arm, nackt und viel jungs volcks“. HÄVECKER, Chronica und Beschreibung, S. 96 (Calbe 1642): „Uber dieses ist dieser Ort auch mit Theurung und Hungersnoth nicht verschonet geblieben. Denn Ao. 1642. hat ein Scheffel Rocken 3. Thl. und mehr gegolten / und man das Getreyde allhier nicht einmal darum erlangen können / sondern es hat dasselbe von andern Orten müssen geholet werden; Die nun kein Geld gehabt / es so theur zu bezahlen / haben sich mit geschroteten Bohnen / Erbsen- und Gersten-Brod behelffen müssen / so aber auch beynöthig gewesen. Dahero viel arme Leute statt des Korns / mit Knoten-Kafft / Wurtzeln aus der Erden sich sättigen / und das Kraut auf dem Felde kochen und essen müssen. Und weil eben in derselben Zeit die Engel- und Schottländer in der Stadt gelegen / sind derer viel wegen Mangel des Brods gestorben / und haben einige den Hunger mit Pferdefleisch zu stillen gesuchet / und das Fleisch des verreckten Viehes gegessen“.

Enke: (Pferde-)Knechte.

entblöst: Es war üblich, dass den Gefallenen die Kleider ausgezogen wurden. Die Schweden ließen sogar die Kleidung reinigen, flicken u dann wieder an die Mannschaften austeilen.

entbrechen: sich enthalten, hier: nicht verkaufen.

enthaupten: Die Enthauptung im Gegensatz zum Erhängen am Galgen galt nicht als ehrenrührige Todesstrafe. Standespersonen war die Hinrichtung in aufrecht kniender Haltung mit dem Schwert vorbehalten, während niedere Ränge auf einem hölzernen Richtblock mit dem Beil enthauptet wurden. Nicht nur das schwedische Militärrecht war, sofern es strikt angewendet wurde, sehr streng, schon für das Schlafen während der Wacht war im Art. 43 für Gemeine das Arkebusieren (Erschießen mittels Arkebuse) vorgesehen. Arkebuse war ein Gewehr, eine Waffe für leichte Kugeln, die in freiem Anschlag verwendbar war; bei der Infanterie als Handrohr, Büchse oder Arkebuse, bei der Kavallerie als Karabiner oder Faustrohr (Pistole mit Radschloss). Höhere Offiziere wurden dagegen meist mit dem Schwert hingerichtet. Vgl. „Schwedisches Kriegs-Recht“; BERG, Administering justice. Zum Teil wurden auch einfache Kombattanten mit dem Schwert gerichtet. Ähnlich wurde auch in der kaiserlichen und kurbayerischen Armee verfahren. Vgl. die Hinrichtung des Obristen Schellart von Dorenwert, Adam Wilhelm, Freiherr zu Gürzenich; Obrist [ -12.10.1627 im Feld vor Rendsburg enthauptet] in den „Miniaturen“.

entblöst: Es war üblich, dass den Gefallenen die Kleider ausgezogen wurden. Die Schweden ließen sogar die Kleidung reinigen, flicken und dann wieder an die Mannschaften austeilen.

entbrechen: befreien, abtun, entledigen, entgehen.

entleischen: entwischen.

Entreprise: Unternehmen, Unterfangen.

entschlafen: töten.

entschütten: verteidigen, aus der Not helfen, lösen, entsetzen, entledigen.

Entwaffnung: WAGNER, Pforr (1626), S. 98: „Den 30. Martii hat der Hertzoch von Holstein [Adolf Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorp; BW] den bürgern alhier alle ihre gewehr abnehmen und aufs schloß führen laßen, weil er sich vor einem uberfall befürchtet, deßwegen er auch getrewet, so gegen ihme waß vorgenommen würde, ein jeder soldat sein quartir anzustecken“. VOGEL, Annales, S. 612. Im Mai 1644 musste „die Bürgerschafft [Leipzigs; BW] auff Begehren General Königsmarcks / weil sie den Vergleich nicht unterschreiben wollten / den sie vor diesen mit Torstensohn gemacht / damit man sich keines Aufstandes zubefahren / darzu die auffgeworffenen Sechziger grosse Lust hatten / so wohl Ober- als Untergewehr bey 500 Thaler Straffe in E. E. Raths Zimmerhoff liefern“. Oft wurde auch in den besetzten Städten die Bürgerschaft entwaffnet, angeblich um Aufstände zu verhindern, in Wirklichkeit aber, um die noch brauchbaren Waffen an die Soldaten auszuteilen. KRAH, Südthüringen, S. 100. „Und daß sich die bewaffnete Macht auch damals gegen jede Überraschung von Seiten der Bewohner sichern wollte, beweist der Befehl vom 29. November 1634: ‚Auf Befehl der Römischen Kayserlichen, auch zu Hungarn und Böheimb (Böhmen) Königlichen Majestät, unseres aller Gnädigsten Herrn und deroselben verordneten Herrn Generals Exzellentz, sollen alle Inwohner der Stadt Meiningen, hohes und niedriges Stands, sie seien, wer sie wollen, alle ihre Gewehr und Waffen, Musqueten, Pistolen, Pantelier- und Feuerrohr, Rapir, Banddegen, Helleparten, Partisanen, Kurz- und Langespieß, Dolche, Spitzhammer, und was dergleichen mehr, wie sie auch Namen haben, bey ihren Eydes-Pflichten und bey Vermeidung (von) Leibs- und Lebensstrafe, alsobald und ungesäumt dem Herrn Obristenwachtmeister , so in dem Wirtshaus zur Meise quartiert, überliefern und – – – hiervon das wenigste nicht zurückbehalten oder verbergen, sondern hierinnen schuldigen Gehorsam leisten‘. Und der Kommandant von Maßfeld forderte am 1. Dezember durch den Kanzler das Jagdzeug zurück, das im Vorhof des Schlosses gewesen und durch den Oberförster von Henneberg aus Maßfeld weggeholt worden sei. Über diese Waffenlieferungen berichtete der Kanzler allerdings seinem Kurfürsten am 3. März: ‚Alle Gewehr und Waffen hat man den Untertanen abgenommen – – – unter dem Schein, als hätte man sich eines Aufstandes zu befahren. Es aber hernach solche Waffen meistenteils den unbewehrten Soldaten gegeben worden‘. Die Ausrüstung der Truppe scheint also schon nicht mehr die beste gewesen sein“. KRAH, Südthüringen, S. 100.

eodem successu: mit dem gleichen Erfolg.

eo infante: also unberedt.

Epicurier: Epikuräer: Genussmensch.

Epiphaniae Domini: Erscheinung des Herrn, der ursprüngliche u. heute noch meist gebrauchte Name des am 6. Januar, dem historischen Weihnachtsdatum, begangenen christlichen Festes. Im Volksmund u. in vielen Kalendern ist es auch als Dreikönigsfest, Dreikönigstag oder Theophanie, früher auch als „Groß-Neujahr“ oder „Hoch-Neujahr“ bekannt.

Equipage: veraltet für Mannschaft, hier: Reiterei.

erarnen: verdienen.

Erbe: Grundstück.

Erbeszucker: Kräuter-, Gewürzzucker.

Erbherr: Besitzer und Verleiher eines Erbgutes; Grundherr.

Erbkötter: Bauer, der keinen Anteil am alten Ackerland, den Gewannen, hat, nur Landwirtschaft betreibt, ohne einen gewerblichen Nebenberuf auszuüben. Man unterschied zwischen Erbköttern (Bauernsöhnen u. deren Nachkommen, die einen eigenen Besitz erhielten, u. deren Erbkotte zwischen den Höfen der Erben lagen) u. Markköttern (alle übrigen Kötter, deren Markkotte meist außerhalb der Höfe lag).

Erblandhofmeister: Der Landhofmeister im Elsass war so etwas wie der Chef der vorderösterreichischen Landesbeamten in Ensisheim. Der Titel Erblandhofmeister ist wahrscheinlich nur noch ein Ehrentitel ohne aktive Funktion [Frdl. Mitteilung v. Herrn Johann v. Pechmann].

Erb[landmund]schenk: meist erbliches reines Hofamt ohne administrative Tätigkeit.

Erbrichter: Gemeindemitglied, das dem Dorfgericht vorstand. Der Erbrichter wurde vom Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit (Grundherr) eingesetzt u. konnte das Amt an seine Nachkommen weitergeben. Auch die Bezeichnung Erblehnrichter war gebräuchlich.

Erbsälzer: Patriziat der Stadt Werl, das im ausgehenden 14. Jahrhundert aus nur 48 Familien bestand.

Erbsasse: mit erblichem Grundbesitz, Hausbesitz angesessener Vollbürger; Alteingesessener.

Erbscholtisei: Gut, das mit dem Amt eines Schultheißen, verbunden war. Dieses Amt, das in neuerer Zeit durch Wahl der Gemeindemitglieder übertragen wurde, die aber noch der obrigkeitlichen Bestätigung bedurfte, war früher auch oftmals mit dem Besitz bestimmter Güter (Schulzengut, Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, in Schlesien Scholtisei, Erbscholtisei, Scholten- oder Scholzengut genannt) verbunden.

Erbuntertänigkeit: eine der Leibeigenschaft ähnliche Abhängigkeit der Bauern vom Gutsherren. Merkmale der Erbuntertänigkeit waren die Arbeitspflicht (glebae adscriptio) sowie Frondienste, u. Gesindezwang für die Angehörigen.

Erget: mit Gras u. Gebüsch bewachsenes Ödland (Viehweide).

„Ergötzung“, „Ergötzlichkeit“, Verehrung, Schenkung, „cortesia“, „Discretion“, „Präsentgeld“: Derartige „Schenkungen“ oder auch „Discretionen“ waren v. Anfang des Dreißigjährigen Krieges an zumeist erzwungene oder v. vornherein erwartete Leistungen in Geld- oder Sachwerten an die Offiziere einer Einheit, die den Stadt- oder Gemeindehaushalt je nach Umständen erheblich belasten konnten. Diese mehr oder minder freiwilligen „Verehrungen“ waren zur Abwendung v. Einquartierungen oder zur Durchführung rascher Durchzüge gedacht. Sie waren je nach Rang des zuständigen Offiziers gestaffelt u. wurden v. diesen als fester Bestandteil ihres Einkommens betrachtet, zumal Soldzahlungen nicht selten ausblieben. Das galt selbst für die unteren Chargen, z. B. in der Grafschaft Bentheim; BURKERT, 30 Jahre Krieg, S. 26: „Am 17. Februar 1623 hatte man ‚den Lütnanant von Becken moten verehren 20 Reichstaler, dem Herrn Korporal 6, dem Hofmeister des Leutnants 1, Trompeter 1‘. Wenn die Heerführer selbst nicht zu erreichen waren, dann wurden eben diejenigen bestochen, die ihnen möglichst nahe kamen, in der Hoffnung, daß diese im Gegenzug ihren besänftigenden Einfluß auf ihre Vorgesetzten geltend machen würden. So auch eine Frau Rittmeister, derzu Ehren der Nordhorner Richter ein Essen gab und ihr dabei noch sechs Taler als Geschenk machte. Da aber die ebenfalls anwesenden Soldaten an der Speisetafel gewalttätig wurden, erhielt die Frau noch einmal den gleichen Betrag – mit der Bitte, die verängstigten Ratsmitglieder vor den Soldaten zu verstecken“. Vgl. ORTEL, Blut Angst Threnen Geld, der diese Euphemismen für Erpressungen, erwartete oder erzwungene „Verehrungen“ etc. auflistet. Käuflichkeit, Nebeneinkünfte wie Ranzionierungen (auch durch Menschenraub), übliche Geschenke wie etwa die z. T. sehr kostenintensiven „Verehrungen“ je nach Rang, die umfangreichen „Donationen“ u. „Exspektanzen“ sowie Tauschkultur bildeten dabei eine Einheit. Zudem gab es „Verehrungen“ als Belohnung für die Gefangennahme hoher Offiziere in einer Schlacht oder in einem Treffen. Vgl. HEILMANN, Kriegsgeschichte von Bayern II/2, S. 1045: „Am 11. April 1634 erhielten der Oberstlieutenant Johann von Wendt und die Hauptleute Christoph und von der Steig, die sich bei der Eroberung von Rain ausgezeichnet, goldene Ketten und zwar Wendt eine solche von 80-100 Gulden, und die Hauptleute von 40-59 fl. Werth“. HEILMANN, Kriegsgeschichte von Bayern II/2, S. 1045: „Im Jahre 1643 erhielt ein Rittmeister vom truckmüller‘schen Croatenregiment 1 goldene Kette, welche um 250 fl. erhandelt worden, sammt 1 glatten Gnadenpfennig. Am 15. Mai 1645 wurde dem Obersten Hans Jakob Kolb ‚welcher S. Kurfst. Durchl. wegen der wider die weimarischen und französischen Armada erhaltenen Victori Relation gethan und bei solchem Treffen sonderbar gute Dienste erwiesen‘ verehret: 1 goldene Kette, 500 fl. werth, sammt 1 kurfürstlichen Bildnißpfennig mit Engelsköpfen, dann 1500 fl. in Dukaten“. => Dankbrief: Ein kaiserlicher Dankbrief kam einer heutigen Ordensverleihung gleich. Dazu gehörte auch die Gnadenkette: Halsketten, die fürstliche Personen vor dem Aufkommen der Verdienstorden an verdiente Militärs, Höflinge, Beamte etc. oder auch bloß als Zeichen ihrer Huld zu verleihen pflegten; solche Ketten waren öfters mit Münzen oder Medaillen mit dem Bildnis des Spenders, Emblemen, Sprüchen etc. verziert. => Ergötzlichkeit.

Ergötzlichkeit: „häufig mit dem nebensinn von remuneratio, vergütung, verehrung, erkenntlichkeit, belohnung, trinkgeld“ [DWb]. ergötzen: „einem etwas vergüten, ersetzen, ihn dafür entschädigen, machen dasz er seinen verlust vergesse“ [DWb].

„Erhalt uns Herr bey deinem Wort“: Dass Martin Luthers „Kinderlied“ von 1542 bei einer katholischen Besatzungsmacht verboten war, war bei dessen Titel selbstverständlich. Das vor dem Hintergrund der Türkenkriege als Auftragswerk 1542 entstandene antipäpstliche u. antitürkische Kampflied wurde wegen seiner provokativen zweiten Zeile „und steur des Papsts und Türcken mord“ über Jahrhunderte als der umstrittenste protestantische Gesang angesehen.

„Ein Kinderlied, zu singen, wider die zween Ertzfeinde Christi und seiner heiligen Kirchen, den Bapst und Türcken, etc.

Erhalt uns Herr bey deinem Wort

Und steur des Bapsts und Türcken Mord,

Die Jhesum Christum deinen Son

Wolten stürtzen von deinem Thron.

Beweis dein Macht, HERR Jhesu Christ,

Der du Herr aller Herren bist,

Beschirm dein arme Christenheit,

Das sie dich lob in ewigkeit.

Gott heilger Geist du Tröster werd,

Gib deim Volck einrley sinn auff Erd.

Sthe bey uns in der letzten Not,

Gleit uns ins Leben aus dem Tod“. [LUTHER, Martin, Werke. 35. Bd., Weimar 1923, S. 465-468].

erklecken: genügen, helfen, nützen, ausreichen.

erlassen Volck: abgedankte Soldaten.

ermbt: unbekannter Begriff. Um Hinweise wird gebeten !

ernanntes Geld: Meistgebot.

Ernst, mit: mit Kampf.

Ernstkugel: JACOBSSON, Technologisches Wörterbuch 1. Bd., S. 614: „alle diejenigen Kugeln, die aus Kanonen, Haubitzen und Mörsern geworfen werden, und nicht allein in Kugeln, Bomben, Granaten, Kartetschen und andern kleinen und eisernen Kugeln bestehen, sondern auch aus mancherley künstlichen Feuerkugeln, die von verschiedenen Materien zusammen gesetzt sind. Hiezu gehören Feuerkugeln, Feuerbälle, Transchekugeln, Feuerregen, Leuchtkugeln, Kettenkugeln, Pechkränze, Dampf- und Blendkugeln, Giftkugeln, Stinkkugeln, Totenköpfe, Diener oder Knecht, Feuerwerksbündel, Heimliche oder Legfeuer, Feuerwerkerhagel, glühende Kugeln, und dergleichen mehr, die sämmtlich zu nennen allzu weitläuftig wäre“. Erwähnt anlässlich der Belagerung Paderborns durch Rabenhaupt u. Königsmarck; Eygentliche vnd warhafftige Relation, Worinnen vermeldet welcher gestalt die Statt Paderborn / vnderm Commando Deß Gräffl. Vehlischen Regiments Obristen Lieutenant Ernesten de Bertremouille, Von den Hessisch-Königsmarck- vnd Weymarischen Völckern belägert worden. Geschehen den 28. Augusti Newen Cal. dieses lauffenden 1647. Jahrs. Gedruckt im Jahre Christi / M. Dc.XXXXVIII. [o. O.], S. 5.

Eroberung Magdeburgs: Magdeburg, eines der wichtigsten Symbole protestantischer Freiheit in Deutschland, wurde am 20.5.1631 nach mehr als halbjähriger Belagerung durch die kaiserlich-ligistischen Truppen unter den FeldmarschällenTilly u. Pappenheim erobert, geplündert und zerstört. Das Ereignis trug maßgeblich dazu bei, dass Magdeburg publizistisch zum „heroischen Erinnerungsort des protestantischen Deutschland“ aufgebaut wurde (MEDICK, Ereignis, S. 378). Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2397, fol. 621-621′: Auisen aus Salze, 1631 V 20; Beilage zu fol. 617ff. (A): Adam Ernst von Hagstorf an Maximilian I., Donauwörth, 1631 V 31: „Es ist solches Elend, grösser als Sodom und Gomorrha anzusechen gewest, die leüth haben in der grossen gluet oben zue den thurmen heraus gesechen, ist aber khein hilf gewest“. So schrieb der bayerische Kriegskommissar Adam Ernst von Hagstorf nach dem ligistischen finalen Sturmlauf auf Magdeburg und der Vernichtung der Stadt 1631. Der gewöhnlich gut unterrichtete Kriegskommissar bestätigte in seinem Bericht an Maximilian I., (Bayerisches Hauptstaatsarchiv Kurbayern München Äußeres Archiv 2397, fol. 620-620′ (A): Adam Ernst von Hagstorf an Maximilian I., Donauwörth, 1631 V 31), dass, als „die burger am widerstandt verzweiflethen, sie selber Feuer gelegt hätten“. Im Bericht des Wolf von Mansfeld für Kaiser Ferdinand II. hieß es; Österreichisches Staatsarchiv Wien Reichskanzlei Kriegsakten 92/I, fol. 319-319′ (Ausfertigung): Wolf von Mansfeld an Ferdinand II., Magdeburg, 1631 V 21: „vnd obwohl dises fewr anfenglich villeicht were zu dempffen gewesen, hat man doch kein volckh bey bringen können, dan die soldaten sich aufs plindern begeben“. Gronsfelds Obsession gegen den Konvertiten Pappenheim und Vorgesetzten veranlasste ihn, ihm in seinen Erläuterungen zu WASSENBERGS „Florus“ von 1647, S. 203, die Schuld an der Vernichtung Magdeburgs durch bewusste Brandlegung zu geben:“Daß die Bürger die Stadt angezündet / ist der Warheit nicht gemäß / sondern es hat der Pappenheimb seliger mir selbsten bekant / daß er es selbst gethan hätte / vnd solches auß Versehen / daß der Feind ein Hauß recht an dem Ort eingenommen / wo er Pappenheim vber den Wall kommen / in die Stadt / dannenhero er ein Hauß hart darbey anzünden lassen / damit der Feind das andere verlassen müste / vnnd den eintringenden nicht so viel Schaden zufügen künte“. Khunig, Maximilians I. Agent in Prag, hatte von 20.000 Toten in den Kellern und Gewölben Magdeburgs berichtet, die „nit anders als gebratnes fleisch ausgesechen“ hätten. Bei der Siegesfeier habe Tilly den Soldaten „etlich tonnen pier“ ausgeschenkt. Nicolaus Franziskus Khunig, bayerischer Agent in Prag, an Maximilian I. von Bayern, Prag, 1631 VI 07; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 260, fol. 30-31 (Ausfertigung).

eröset: verödet, erschöpft.

erpochen: durch Pochen, d. h. durch Trotz, etwas erzwingen.

errathen: einen Ratsbeschluss fassen.

„Ersatzsoldaten“: Der Stadtleutnant Valentin Scharfe v. Nordhausen musste 1642 gleich sieben neue Soldaten für einen von ihm im Streit getöteten Besatzungssoldaten stellen; LESSER, Historische Nachrichten von […] Nordhausen, S. 357: „Ein grösser Unglück begegnete ihm An. 1642. den 20. Sept. da er mit den allhier liegenden Vierlingischen Soldaten, so seinem Bedienten, der um 6 Uhr Bier holen sollen, die Flasche mit Bier genommen, und mit dem bloßen Degen eine Wunde in den Kopf gehauen hatten, ins Handgemenge kam, und einen Soldaten mit einer Pistole tödlich schoß, weßwegen er sich in des Syndici. Hrn. Doct. Michaelis Haus retiriret, aber alsobald von denen hiesigen Soldaten arretiret wurde. Ob nun wohl ein Edler Rath alsofort sich gegen den Obristen Seestett, Schwedischen Commendanten in Manßfeld, unter welchen der Hauptmann Vierling gehörete, erkläret, unpartheyisch Recht ergehen zu lassen, hat doch ermeldter Obrister begehret, den Lieutenant in des Capitain Vierlings Verwahrung zu stellen, und denselben nach Manßfeld zur Rechtfertigung zu schicken, oder er wolte den Rath dem Thäter gleich achten. Weil aber E. E. Rath dem Obristen alle Umstände, und der Zeugen, wie auch des beschädigten eigene Aussage kurtz vor seinem Tode berichtete, blieb der Beklagte zu Nordhausen. Endlich wurde die Sache so vermittelt, daß der Lieutenant dem Obristen in Manßfeld innerhalb 6. Wochen 6 Knechte, und dem Capitain Vierling für den entleibten 1. Knecht verschaffen mußte, worauf er wieder loß kam“. Entsprechend höher fiel dies z. B. bei Obristen aus. Der rheinische Adlige Marsilius III. von Pallant [1571 ?-?] hält in seinem Tagebuch unter dem 28.2.1626 die Buße für den berüchtigten Adam Wilhelm Schellart v. Dorenwert, Freiherr zu Gürzenich [Goerzenich] [ -12.10.1627 im Feld vor Rendsburg enthauptet] fest; KONRADS, Das Tagebuch, S. 96: „Schellart von Obbendorf, Herr zu Gürzenich, muß dem Kaiser drei Jahre lang eine Kompanie Reiter bezahlen und auf seinen Beutel werben, weil er einen spanischen Leutnant entleibt hat, der von Langerwehe in dem Amt Wilhelmstein gebürtig gewesen ist, und dessen Bruder Diener hat den Offermann in Langerwehe erschossen. Zudem muß der Herr zu Gürzenich 1.000 Pferde im Namen des Kaisers werben, wozu der Herr von Gürzenich die Unkosten und das Anrittgeld vorschießt“. Diese Geldbuße lag im fünfstelligen Reichstalerbereich.

erschießen: helfen.

ersitzen: bleiben, sitzen, stecken bleiben; (im Kampf) fallen.

erstes Blatt: Gemeint ist hier die prima plana: das erste Blatt der Musterrolle, auf dem die Personen verzeichnet waren, die zum Kompaniebefehl gehörten: Hauptmann, Rittmeister, Leutnants, Fähnriche, Kornett (als Oberoffiziere der prima plana), Feldwebel, Führer, Fourier, Musterschreiber, Feldscherer (Unteroffiziere der prima plana). Korporäle, Gefreite, Spielleute und Fourierschützen galten dagegen als gemeine Befehlshaber.

Ertag, Erchtag: bayerische Bezeichnung des Dienstags.

ertattert: erschreckt, verschüchtert.

ertränken: Die Strafe des Ertränkens – teilweise auch als „Säckung“ bezeichnet – wurde hauptsächlich bei Frauen angewandt (mit Ausnahme der „Wasser-“ oder „Schwemmprobe“ bei Hexereiverdacht); zudem bei schwerem Diebstahl, Notzucht, Bigamie, Unterschlagung, Gotteslästerung. Ertränken galt als schwerere Strafe als die Hinrichtung durch den Strang. Die Art der Strafe erklärt sich zunächst daraus, dass Wasser Reinheit symbolisierte und damit sühnende Reinigung ermöglichte. Darüber hinaus und in diesem Fall erscheint das Ertränken als „spiegelnde Strafe“ nach dem Talionsprinzip: Die Strafe wurde angewandt bei Kindsmord: Die Kindsmörderin wurde ertränkt, weil sie ihr Kind ertränkt hatte. GÖSCHEL, Chronik von Langensalza Bd. 3, S. 71: „Am 28. September 1647 wurde bei der Spendemühle ein todtes Kind gefunden, welches die eigene Mutter, eine Magd, ins Wasser geworfen hatte; sie büßte die unnatürliche That mit dem Tode im Wasser, denn kurze Zeit darauf wurde sie in der Unstrut ersäuft, damit sie auf dieselbe Weise durch die Hände der Gerechtigkeit ende, auf welch durch ihr Unrecht ihr Kind geendet hatte“. SCHMIDT, Chronica Cygnea, S. 689: „Den 3. Februarii [13.2.1645; BW] hatte eine leichtfertige Vettel aus dem Ampt Weida bürdig / ein Kind hier gezeuget / und nach dem sie es ermordet / unter dem schein /n als wolt sie etwas von Holtz zusammen lesen / in einem Tragkorb für das Thor an den Kellerberg gebracht / und unter das alte Laub hinter einer Eichen verborgen. Dieses Kind hat ein Hund von Eckhardsbach gefunden / und mit sich iedoch unbefressen in das Dorff geschleppet; in dem es nun ruchbar worden, hat man auff diese Person gemuthmasset / darumb ist sie auch durch die Stadt-Gerichte zu gefänglicher Hafft  gebracht und examiniret worden / da sie denn die That / wiewol nach vielen Umbschweiffen / gestanden. Darauff ist durch ordentliche gerichtliche Personen / an dem Ort da es die Vettel hingelegt / und vom Hund gefunden / wiederbracht  / und mit gebräuchlichen Ceremonien auffgehoben worden. Hernach hat es die Vettel selbst genommen und in die Bütteley getragen. Umb solchen erschrecklichen Kinder-Mord ist sie den 18. Martii im Mühlgraben beym Gießrade nach Urtheil und Recht ersäuffet worden“.

erwinden: umkehren, umdrehen, aufhören, ablassen, zurückbleiben, ruhen, aufhören, unterbleiben, unterlassen, ermangeln, fehlen.

Erzbischof: Der Erzbischof (griech. arché für Erster, Anfang, Führung und epískopos für Aufseher) war Leiter einer Landeskirche und hatte deren Bischöfe zu weihen, Als Bischof eines Erzbistums war er den anderen Bischöfen gleichgeordnet. Seit der Karolingerzeit wurden die angesehenen Bischöfe auch Archiepiscopus genannt. Im Alten Reich nahm der Erzbischof (und Kurfürst) von Mainz eine herausragende Stellung ein. Er wurde von dem 24-köpfigen adligen Mainzer Domkapitel gewählt, das bei Vakanz des erzbischöflichen Stuhls auch die Regierungsgewalt ausübte. Als Erzbischof regierte er als Bischof den Diözesansprengel, er war Oberhirte der eigenen Diözese und der aus den Diözesen seiner Suffraganbischöfe bestehenden Kirchenprovinz. Als Inhaber des heiligen Mainzer Stuhls war er der bedeutendste geistliche Reichsfürst.

Erzfunk: Schelm.

Erzgebirge: Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann u. Pfarrer [11.11.1611 – 11.12.1688] berichtet; SCHMIDT-BRÜCKEN; RICHTER, Der Erzgebirgschronist Christian Lehmann, S. 133: „Spottweise nennen dieses Gebirge die böhmischen Papisten und Mammelucken das Hunger- und Haberland, den beständigen Exulanten zum Schimpf, die sich meist bei der böhmischen Verfolgung von 1624 bis 50 in dieses Gebirge retterirt (= gerettet) und niedergelassen haben, teils sind (sie) wider hineingelaufen nach den Ägyptischen Fleischtöpfen, das davon ein Sprichwort entstanden: So lange ein Teil Exulanten in Beckers Psalter singen und was zuzubüßen haben, sind sie gute Lutheraner, wenn sie aber müssen in dem Habermann beten und schmal leben, da liefen sie wieder nach dem böhmischen Mehl und Knödlein“.

Erzkanzler: Als Inhaber der obersten, auf das Schreibwesen bezogenen Würde im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation u. Direktor des Reichstags konnte er Einfluss auf die kaiserliche Politik nehmen und wichtige Verwaltungsresorts lenken. Der Mainzer Erzbischof wurde durch dieses Amt zum ersten Reichsstand. HARTMANN, Mainzer Kurfürst; HARTMANN, Kurmainz; BRENDLE, Reichserzkanzler.

Escalade; escaladieren (span. escalar = mit Sturm einnehmen, frz. escalader, escalade) Erstürmung, Ersteigung von mittels Sturmleitern, also die Ersteigung von Mauern oder steilen Böschungen. Die Sturmleiter war ein wichtiges mittelalterliches Kriegsgerät. Häufig einholmig mit an der Spitze angebrachten Haken war es leicht und gut zu gebrauchen. Die Sturmkolonnen sollten Wälle oder Festungen auf Sturmleitern ersteigen, sich dort festsetzen und das Tor von innen öffnen, um den nachrückenden Soldaten den Weg frei zu machen. Der erste Soldat, der über die Mauer kam, erhielt in der Regel eine besondere Prämie. Vgl. das THEATRUM EUROPAEUM Bd. 2, S. 349, über die Erstürmung von Frankfurt/Oder am 13.4.1631 durch die Schweden: „denen ein Meißnischer Leutenandt / genandt Andreas Aner von Pegaw gebürtig / auff einer Sturm-Leyter vorgestiegen / vnd der erste auff der Mawer gewesen / auch wegen solcher Mannlichen That tausend Reichsthaler vnnd ein Capitäinschaft von dem König bekommen“.

Escarmouche: => Scharmützel, kleineres Gefecht.

Esch: Feld, auf dem etwas Essbares wächst, Fruchtland, Feldflur, Gemarkung.

eschappiren: entkommen, entwischen.

Esel, auf den Esel setzen: in Verlegenheit, Schande bringen; erzürnen. Beim Einrücken v. Truppen in eine Stadt mussten Galgen u. hölzerner Esel oder Pferd gezwungenermaßen v. den Zimmerleuten (meist auf dem Markt) errichtet werden. NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 21. Das Sitzen auf einem hölzernen Esel gab es als Militärstrafe für ungehorsame Soldaten; HINCKELDEY, S. 169; ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271; z. T. als Strafe für Not- oder Unzucht; PESCHEK, Geschichte, S. 46; als Ehrenstrafe im peinlichen Strafrecht; MEINHARDT, Peinliches Strafrecht, S. 147; HINCKELDEY, Strafjustiz, S. 171; allgem. QUANTER, Die Schand- und Ehrenstrafen. Das Eselreiten wurde auch Ratsherrn u. Bürgern beim Ausbleiben der Kontribution angedroht. Dabei wurde ein auf die Kante gestelltes Brett in Eselform verwendet, das dem darauf Sitzenden nur die schmale Seite bot, so dass es tief ins Gesäß einschnitt; Abb. bei KÖNIG, Hexenprozesse, S. 49; erwähnt bei WREDE, Körperstrafen, S. 426* (für 1620 in Görlitz). Vgl. den Bericht des Chronisten Sebastian Dehner; HELLER, Rothenburg, S. 11: „1620. Mittwoch den 5. Januar hat Marggr. J. Ernst allhie auf dem Mark nebst bei der Trinkstuben wegen der Soldaten, damit sie im Zaum gehalten würden, einen Galgen, Schneller oder Schnerr, wie manß nennt, und einen Eßel aufrichten lassen. Der Esel ist gemacht geweßen von Brettern geformt und so hoch als eines Schmieds Notstall, der Schnöller und Galgen ungefähr 3 oder 3 1/2 mannßhoch. […] Wenn er den Eßel verdient, hat man ihn rittlingsweiß daraufgesetzt auf die Kante und zu beiden Seiten an jeden Fueß einen schweren Stein oder Plock gehengt und ihn bey 2, 3 oder mehr Stund, nachdem er verdient, darauf sitzen lassen“. Aus der Unteren Pfalz heißt es jedoch auch; MAIER, Unterpfalz, S. 323f.: „Auf vorgebrachte Klagen hin wurden die Übeltäter von ihren Offizieren entweder gar nicht bestraft oder im schlimmsten Fall auf die Esel gesetzt; wie ernst die Delinquenten diese Strafe nahmen, erkennt man daran, daß von den darauf Sitzenden manchmal ‚auch etliche Maß Wein gesoffen‘ wurden“. MÜHLICH; HAHN, Chronik 3. Bd., S. 596 (Schweinfurt 1644): „Als Martin Geißler, Scabinus [Schöffe; BW}, am 20. October von der Spitalkirche nach Hause gehen wollte, hieb ihm ein besoffener Gallasischer Soldat, ohne alle Ursache, auf offener Gasse, bey dem Hause des Bürgermeisters Billing hinterwärts mit einem Säbel eine große Wunde in den Kopf, daß er zu Boden sank. Der Soldat wurde sogleich ins Stockhaus gesezt und am 29. d. recht exemplarisch gestraft; denn er mußte 3 Tage hintereinander, jeden Tag 5 Stunden, auf dem Esel reiten. Weil dieß ein Soldat einem Bürger gethan hatte, war es ein schlechter Handel, wozu die Soldaten noch lachten. Wenn aber dieß ein Bürger einem Soldaten gethan hätte, würde man die ganze Bürgerschaft für Rebellen ausgeschrieen und es an den Kaiser und an alle Generäle berichtet haben“. Auch aus Rothenburg wird 1631 berichtet, dass dieser Vorgang fast schon alltäglich wurde; HELLER, Rothenburg, S. 64. Teilweise wurde das Reiten auf dem Esel auch Zivilpersonen angedroht bzw. vollzogen; STETTEN, Geschichte 2. Bd., S. 211: „Den 14. Septembris ließ der Gouverneur Oxenstirn [Bengt Bengtson Freiherr v. Oxenstierna; BW] etliche Bischöfliche, Capitlische und Fuggerische Beamte und Vögte, so ihre Unterthanen bey der Schantz-Arbeit zu erscheinen nicht angehalten hatten, zur Straffe durch den Profosen etliche mal um das höltzerne Roß oder Esel herumführen“. SCHRÖDER, Chronik der Stadt Minden, S. 583: „Welche Exzesse sich in dieser Stadt die Soldateska erlaubte, geht aus einem Briefe dieses Feldherrn [Torstensson; BW] an den Generalmajor Sabelitz [Zabeltitz; BW] hervor, daß ‚ein Majeur von der Garnison sich unterstanden einen Bürger gleichsamb unerhörter Sache auf den Esel setzen und demselben noch dazu eine Bürde oder Last von Steine an die Beine hengen zu lassen‘ “. Aus Leobschütz (1645), auf Anordnung Königsmarcks; MINSBERG, Geschichte der Stadt Leobschütz, S. 80f.: „Der übermüthige Königsmark aber brach unter nichtigem Vorwande die geschlosseneKapitulation, ließ die Besatzung während des Ausrückens gefangen nehmen, mißhandelte den Befehliger, schickte ihn gebunden nach Jägerndorf, ließ den Rath der Stadt, welche das geforderte Lösegeld von 5000 Thaler nicht herbeizuschaffen vermochte in den Schloßthurm werfen, sieben Tage lang den Verhafteten Nahrung und Obdach entziehen, den Kaufmann Adam Pusch aber, der es wagte, dem schwedischen Gewalthaber deshalb Vorstellungen zu machen, auf den vor dem Rathaus stehenden hölzernen Esel setzen. Die Hände und Füße mit schweren Gewichten belastet mußte der Unglückliche, während häufiger Regen vom Himmel strömte, auf dem schneidenden Rücken des Marterholzes, vom 25ten November von 2 Uhr Nachmittags bis Abends gegen 9 Uhr namenlose Schmerzen [S. 81] erdulden. Erst als die Ranzion gelegt war erhielten die fast verhungerten Rathleute ihre Freiheit wieder“. Aus Zwickau (1632) wird berichtet; WILHELM, Descriptio, S. 181: „Den 14. wurde ein Soldat auffm Esel gesetzt / welches zuvorhin offt geschehen / das er einem WeibesVolck Vnehr angemutet vnd sie zwingen wollen / dem wurden Stöcke an die Füsse gelegt / so dem guten Bruder sehr vexiret / welches gewähret / biß nach Mittag vmb 3. Vhr / do gehet ein Soldaten Jung vorvber / deme befehlen andere alda stehende Soldaten / er sollte dem die Stöcke von Füssen thun / so er verrichtet / vnnd solche auff einen Holtzwagen / so gleich vorvbergegangen geworffen / Es ist aber derselbe folgende Nacht auff die leiter gebracht worden / vnnd gehencket werden sollen / darbey grose Ceremonien vorlieffen / in deme man den Commendanten vnterschiedlich zu geruffen / vñ vmb gnade geschrien / so eine gute halbe Stunde gewehret / allein es hatte endlich das ansehen / als wen es nur zur Pravada wehre angestellet gewesen“. Zudem galt der Esel nicht nur als Symbol der Dummheit, sondern auch als Reittier der Synagoge. Vgl. DIETRICH, Eselritt.

eseln: schwer arbeiten wie ein Esel.

eskaladieren (Eskalade, frz.: escalader, escalade) bedeutet mittels Sturmleitern ersteigen, also die Ersteigung v. Mauern oder steilen Böschungen. Dieses Gerät war ein wichtiges mittelalterliches Kriegsgerät. Häufig einholmig mit an der Spitze angebrachten Haken war es leicht u. gut zu händeln. So sollten die Sturmkolonnen den Wall der Burg oder Festung auf Sturmleitern ersteigen, versuchen sich dort festzusetzen u. das Tor von innen öffnen, um den Reserven den Weg frei zu machen [WIKIPEDIA].

Espan: Platz in der Flur, der als Viehweide dient.

Essigwasser: Essigwasser, Wasser mit Weinessig versetzt, ein nichtalkokolhische Getränk als „Posca“ bekannt, wurde schon an römische Bürger u. vor allem an Legionäre als „Tischwein“ ausgeschenkt, an die Söldner des DK, wenn der Vorrat nur für Offiziere ausreichte.

estampida: überstürzte Flucht.

Estandarte: an einer Stange als => Fahne angebrachtes Feldzeichen berittener Truppen.

Estat [franz. état]: Zustand, Stand, Lage.

Estime: Wertschätzung, Hochachtung.

Estland: Nach dem Auseinanderbrechen des Ordensstaates unter den Angriffen Iwans IV. „des Schrecklichen“ (Livländischer Krieg) unterstellte sich Estland 1561 der schwedischen Herrschaft. Der Süden Estlands um Dorpat bildete zusammen mit der Nordosthälfte des heutigen Lettland das Herzogtum – vorher Ordensland – Livland. Es wurde 1561 polnisches Lehen, kam aber im Vertrag v. Altmark 1629 ebenfalls zu Schweden. Livland wurde (als durch die Schweden erobertes Land) anders behandelt als das eigentliche Estland, das sich freiwillig unterworfen hatte. Vor allem war die ständische Vertretung stark eingeschränkt. Die einheimischen Bauern genossen unter der schwedischen Herrschaft weitaus größere Freiheiten als unter der nachfolgenden russischen. 1710 (endgültig 1721 mit dem Frieden von Nystad) wurde Estland unter Peter I. russisch. Die „Drei Kronen“ waren die der Schweden, Goten u. Wenden, als deren Herrscher sich die schwedischen Könige bezeichneten. Auch Dänemark beanspruchte die „Drei Kronen“ als Herrschaftsanspruch über die drei skandinavischen Königreiche (Dänemark, Schweden, Norwegen) seit der Union v. Kalmar (1397) für sich. Zudem führte auch Christina in der Titulatur „Großfürstin von Finnland, Herzogin zu Estland und Karelien, Fräulein über Ingermanland“.

Estomihi: 7. Sonntag vor Ostern.

Estrapade: Dem Opfer wurden die Arme hinter dem Rücken an den Handgelenken zusammengebunden. An den Handgelenken wurde dann das Opfer nach oben gezogen u. aus steigender Höhe fallen gelassen. Die Länge des Seils war so gewählt, dass der Sturz noch vor dem Boden abrupt beendet wurde, was dem Opfer bei steigender Fallhöhe den Schulterbereich zerriss. Dafür errichtete, einem Galgen ähnliche Geräte wurden auch Schnellgalgen oder Wippgalgen genannt [WIKIPEDIA]. „Der Schnêllgalgen, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Eigentlich, ein Galgen in Gestalt eines Griechischen Γ, welchen man ehedem besonders als eine Strafe für ausgerissene Soldaten gebrauchte, indem man sie mit rückwärts gebundenen Händen daran in die Höhe schnellte, d. i. vermittelst eines Seiles schnell in die Höhe zog, und sie eben so schnell wieder fallen ließ, um ihnen dadurch die Arme zu verrenken; der Wippgalgen. 2) Da diese Strafe nunmehr veraltet ist, so wird in weiterer Bedeutung ein Galgen von eben dieser Gestalt, woran man die Ausreißer zu henken pflegt, noch ein Schnellgalgen genannt“ [ADELUNG, Bd. 3, S. 1002]. „Man pflegt auch noch jetzt in weiterer Bedeutung einen Galgen von eben dieser Gestalt, woran man die Ausreißer zu hänken pflegt, einen Schnellgalgen zu nennen“ [KRÜNITZ]. Vgl. die Beschreibung einer „Wippe“ bei KREBS, Hans Ulrich Freiherr von Schaffgotsch, S. 147.

et absque salario: u. ohne Gehalt.

et haec merces nostrorum meritorum: u. dies ist der Lohn unserer Verdienste.

et in otio: und in Ruhe.

et quia figulus figulum odit: u. weil ein Töpfer den anderen hasst (nach einem Epigramm v. Tacitus) für: „Eifersucht“.

et tamen: und trotzdem.

Etter: eingezäuntes Feld, Mark, Gemarkung, Bezirk.

Eucharistie: Abendmahl oder Herrenmahl, heilige Kommunion, Altarsakrament, allerheiligstes Sakrament, in einigen Freikirchen Brotbrechen, in den Ostkirchen heilige oder göttliche Liturgie genannt, ist ein Sakrament. Die Liturgie der Eucharistie wird je nach Konfession als eine Wiederholung des letzten Mahles Jesu mit seinen Jüngern vor seiner Verhaftung u. Kreuzigung verstanden, als unblutige Vergegenwärtigung des Kreuzesopfers oder als eine Feier zur Erinnerung an dieses Mahl [WIKIPEDIA].

evanesciret: hingeschwunden, verschwunden.

evitiret: vermieden.

Exaktion: a) Eintreibung, b) Geschoss (allgemeine Vermögensabgabe).

exaggerieren: übertreiben.

exaltieren: sich [künstlich] aufregen, sich in einer dem Anlass unangemessenen, übertriebenen Weise (über etwas, jemanden) erregen, ereifern.

Exauctoration: Abdankung, Entlassung.

Exaudi: 6. Sonntag nach Ostern.

Exception: Ausnahme, Einrede, Einwand, Einwendung.

excepto: dem Vernehmen nach.

Exceßisten: Gewalttäter.

excipieren: einwenden.

ex commiseratione: aus Mitleid.

ex commune aerario: aus der Stadtkasse.

ex composito: nach vorheriger Absprache.

excedieren: überschreiten, über das Maß hinausgehen; herausnehmen, entfernen.

Exekution: (notfalls gewaltsame) Umsetzung v. Bestimmungen u- Auflagen; Zwangsvollstreckung, Zwangseintreibung v. Kontributionen. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein; LEHMANN, Kriegschronik, S. 68f., 70. Die Bürger hatten den zwangsweise bei ihnen einquartierten Soldaten Wohnung, Holz, Licht, Salz und Lager zu gewähren und für jeden Tag und Mann z. B. ein Kopfstück zu zahlen, bei halben Tagen dementprechend ein halbes Kopfstück und bei einzelnen Stunden im Verhältnis weniger, bis die fragliche Summe aufgebracht war. Der Memminger Arzt Christoph Schorer [2.12.1618 Memmingen-12.2.1671 Memmingen] schreibt in seiner „Chronick“ eine derartige Exekution, SCHORER, Memminger Chronick, S. 146f.: „Was die Soldaten / im Hornung / Merzen vnd April [1637; BW] / vor grewliche Tyranney geübet / die Thor gesperret / den vornembsten Burgern eingefallen / eine grosse Summa gelt zuerpressen / ist vnbeschreiblich. Zu diesem Elend kam noch ein Verbott / vnd Ringerung etlicher Müntzsorten im Römischen Reich / also daß der arme Mann vmb sein gering übrigs Geltlen kein bissen Brodt bekom̃en konnte. O deß grossen Elendts ! über diesen grossen Jam̃er / kam im Mayen Ordinantz / daß die Stadt 1 ½ Regiment vom Piccolominischen Volck verpflegen solle: Darzu man Monatlich 3200. Gulden geben muste. Als man den 10. May durch einen Commissarium mit den Officirern rechnete / war die Stadt gezwungẽ der Officirer Rechnung / welche sie nach ihrem Beliebẽ gemachet / zu vnderschreiben. Den 31. May waren Herrn Burgermeister vnd Geheimbde [Ratsherren; BW] in Arrest / in deme die Officirer viel tausent Gulden begehrten. Den 2. Junii haben die Officirer die vornehmbste Häusser bezogen / vnd sich mit Gewalt eingelegt / Geld zu erpressen / wehrete biß auff den 7. Junii. Man forderte das Gericht und Rath zusamen / vmb Mittel zu sehen Gelt auffzubringen / aber es scheinete vnmöglich / also weil nunmehr die Burgerschafft vmb ihr baares Gelt / Gold /Silbergeschirr vnd Kleinodien gäntzlich gekommen / hat man sich resolvirt / den Soldaten Zin / Kupffer vnd Kleider anzubieten. Darauff gieng den 10. Junii das Exequiren widerum an. War ein kläglicher Tag / konnte kein Burger dem andern helffen / bald hörte man wie die Soldaten da / bald dort eingefallen / vnd Gelt presseten. Den 13. Junii war der Rath widerumb arrestirt / vnd Soldaten in der Burger Häuser geschicket / von manchem 200/300/400 biß in 500 fl. zuerpressen: Da man sich dann mit ihnen vergleichen / oder so lang zu Essen vnd zu Trincken geben müssen. Wie sich dann befunden / dass sie auff die 2049. fl. von den Burgern in ihren Häusern erpresst: auch 160. Kühe vñ 60. Pferdt ihnẽ weg genom̃en / solches auch vnder grossem heulen vnd wehklagen der armen Burger / vnd ihren kleinen Kindern fort biß nach Ochsenhausen getriben / doch hernacher widerumb allher gebracht / vnd auff 30. Stuck an ihrer Forderung in behalten. Als man ihnen nun satisfaction gegeben / an Vieh / Gelt / Geltswerth vnd Obligationen / etlich tausent Gulden betreffent / seyn sie (die vom Beckischen Regiment) den 17. Junii weggezogen / worauff die Stadt widerumb etwas Lufft / vnd die Schlüssel zu den Thoren bekommen. Es befande sich nach ihrem Abzug / als die Rechnungen von Biberach / Ravenspurg / Kauffbeuren / Leutkirch vnd vnserer Stadt zusamen getragen wurden / daß die Beckische [Johann Freiherr v. [der] Beck [Bec]; BW] Soldaten / diese bemelte Stätt innerhalb 5. Monaten auff die 130000. fl. gekostet“.

Executioner: Beauftragter zur (notfalls gewaltsamen) Umsetzung von Bestimmungen und Auflagen; Zwangsvollstrecker; Eintreiber. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein; LEHMANN, Kriegschronik, S. 68f., 70. Die Bürger hatten den zwangsweise bei ihnen einquartierten Soldaten Wohnung, Holz, Licht, Salz und Lager zu gewähren und für jeden Tag und Mann z. B. ein Kopfstück zu zahlen, bei halben Tagen dementprechend ein halbes Kopfstück und bei einzelnen Stunden im Verhältnis weniger, bis die fragliche Summe aufgebracht war. Der Flussmeister und Advokat Johann Georg Maul [? – nach 1656] (1638), WAGNER; WÜNSCH, Staffel, S. 122: „Wie elend es mit Aufbringung dieser Contribu[tion] hergegangen, ist Gott alleine bewust und nicht zu beschreiben, indem die Cassen solchen liederlichen Leuten, die keinen Verstand, kein Gewissen und kein Geschick dazu gehabt, auch nicht verpflichtet gewesen und denen Einwohnern nach Belieben die Soldaten ins Hauss geschicket und solchen Jammer damit angerichtet, dass sie es am jüngsten Tag nicht verantworten können. Und obzwar wohl nach Petrip[auli] alle Soldaten von hier weg waren, so sind doch zur Eintreibung alter Reste etliche [schwedische; BW] Soldaten von Erfurth aus zur Angst und Plage der Armen Leute, denn die Reichen gaben wenig oder gar nichts, hier geblieben, und ob ich schon vor dieses mahl gar nichts schuldig gewesen, bin ich doch nicht ungeschorn geblieben, sondern unschuldiger Weisse geteillet worden“. Teilweise wurden die soldatischen Eintreiber von der drangsalierten Bevölkerung angegriffen; LEHMANN, Kriegschronik, S. 98: „Also gings auch einen Buckauer [Bockau bei Aue; BW] Junggesellen Michael Mathes; der hatte helffen untter die Exequirer schießen, welche von Schwedischen Cornet von Schwartzenberg auß Schneberg Contribution einzuehohlen geschicket worden. Darüber eiferte auch der Cornet und zwang mit Connivenz des Ampt-Mans, damit nicht alles weggebrandt würde, den Richter in der Bucke [Bockau bei Aue; BW], daß er den Mathes einnehmen und schließen laßen, welchen hernach der landtknecht abgehohlt, und den 23. Martii auf befehl des Cornets von stundt an der henckersknecht auf den marckt enthaupten und den kopf vor den thor auf eine stange stecken müßen, ungeachtet von denen Exequirern keiner todt blieben“.

Exekutionsmedia: Vollstreckungsmittel.

Executorialien: Vollstreckungsmaßnahmen. PIERER, Universal-Lexikon 6. Bd., S. 34: „richterlicher Befehl, mittelst dessen dem in einem Proceß Verurtheilten aufgegeben wird, dem ergangenen Urtheil innerhalb einer gesetzten Frist nachzukommen. Nach dem älteren deutschen Reichsproceß mußten solche Executorialien bes. erbeten werden. Durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 wurde aber, wenigstens für den Reichskammergerichtsproceß, bestimmt. daß dieselben einem jeden Urtheil in der Weise einverleibt werden sollten, daß sogleich am Schlusse der Sentenz ein Termin zur Befolgung des Urtheils u. zur Beibringung der Bescheinigung über diese Befolgung angefügt würde. Verstrich dieser Termin erfolglos, so hatte der Verurtheilte dann um ein Mandatum de exequendo zu bitten“.

exempli gratia: zum Beispiel.

exempt, exemt: ausgenommen, befreit. Exemtion bedeutet jede Befreiung v. ordentlicher Gerichtsbarkeit u. Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes, auch die Befreiung vom Dienst im Ausschuss. Das Exemtionsrecht stand nur dem legitimen Landesherren zu.

Exempt: ranghöchster Unteroffizier eines Regiments, vor allem bei der Garde-Kavallerie, seltener bei der Garde-Infanterie (nie aber bei der Artillerie). Der Exempt tat auf Kompanieebene Dienst als Offiziersstellvertreter u. nahm spätestens seit dem 17. Jahrhundert eine Zwitterstellung zwischen Unteroffizier u. Offizier ein. Anfangs waren Exempten oft die einzigen Unteroffiziere ihrer Truppenteile u. damit direkte Vorgesetzte der Mannschaften. Ihre Aufgaben glichen damit zunächst jenen der Sergeanten oder Korporale anderer Korps. Mit Entstehung einer festgefügten Unteroffiziershierarchie im 17. U. frühen 18. Jahrhundert rückten sie an die Spitze des Unteroffizierskorps. Von den Dienstverpflichtungen der übrigen Unteroffiziere, wie Exerzierausbildung oder Quartiersaufsicht, waren Exempten seitdem befreit. Stattdessen taten sie meist Dienst als Offizier der Wache. In Adelsgarden hatten Exempten zusätzlich meist den Rang eines Hauptmanns bzw. Rittmeisters inne [nach WIKIPEDIA].

Exemtion: 1. jede Befreiung von ordentlicher Gerichtsbarkeit u. Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes, auch die Befreiung vom Dienst im Ausschuss. Das Exemtionsrecht stand nur dem legitimen Landesherren zu. 2. Befreiung v. Kriegslasten.

exenterieren: die Eingeweide herausnehmen.

Exequien: Beerdigung, Begräbnis, Totenmesse, Trauerfeier.

Exequierer: Soldaten mit besonderem Auftrag zur Drangsalierung der Bevölkerung, die in Häuser gelegt wurden, um Leistungen aller Art zu erpressen. Der Memminger Arzt Christoph Schorer [2.12.1618 Memmingen-12.2.1671 Memmingen] schreibt in seiner „Chronick“ eine derartige Exekution, SCHORER, Memminger Chronick, S. 146f.: „Was die Soldaten / im Hornung / Merzen vnd April [1637; BW] / vor grewliche Tyranney geübet / die Thor gesperret / den vornembsten Burgern eingefallen / eine grosse Summa gelt zuerpressen / ist vnbeschreiblich. Zu diesem Elend kam noch ein Verbott / vnd Ringerung etlicher Müntzsorten im Römischen Reich / also daß der arme Mann vmb sein gering übrigs Geltlen kein bissen Brodt bekom̃en konnte. O deß grossen Elendts ! über diesen grossen Jam̃er / kam im Mayen Ordinantz / daß die Stadt 1 ½ Regiment vom Piccolominischen Volck verpflegen solle: Darzu man Monatlich 3200. Gulden geben muste. Als man den 10. May durch einen Commissarium mit den Officirern rechnete / war die Stadt gezwungẽ der Officirer Rechnung / welche sie nach ihrem Beliebẽ gemachet / zu vnderschreiben. Den 31. May waren Herrn Burgermeister vnd Geheimbde [Ratsherren; BW] in Arrest / in deme die Officirer viel tausent Gulden begehrten. Den 2. Junii haben die Officirer die vornehmbste Häusser bezogen / vnd sich mit Gewalt eingelegt / Geld zu erpressen / wehrete biß auff den 7. Junii. Man forderte das Gericht und Rath zusamen / vmb Mittel zu sehen Gelt auffzubringen / aber es scheinete vnmöglich / also weil nunmehr die Burgerschafft vmb ihr baares Gelt / Gold /Silbergeschirr vnd Kleinodien gäntzlich gekommen / hat man sich resolvirt / den Soldaten Zin / Kupffer vnd Kleider anzubieten. Darauff gieng den 10. Junii das Exequiren widerum an. War ein kläglicher Tag / konnte kein Burger dem andern helffen / bald hörte man wie die Soldaten da / bald dort eingefallen / vnd Gelt presseten. Den 13. Junii war der Rath widerumb arrestirt / vnd Soldaten in der Burger Häuser geschicket / von manchem 200/300/400 biß in 500 fl. zuerpressen: Da man sich dann mit ihnen vergleichen / oder so lang zu Essen vnd zu Trincken geben müssen. Wie sich dann befunden / dass sie auff die 2049. fl. von den Burgern in ihren Häusern erpresst: auch 160. Kühe vñ 60. Pferdt ihnẽ weg genom̃en / solches auch vnder grossem heulen vnd wehklagen der armen Burger / vnd ihren kleinen Kindern fort biß nach Ochsenhausen getriben / doch hernacher widerumb allher gebracht / vnd auff 30. Stuck an ihrer Forderung in behalten. Als man ihnen nun satisfaction gegeben / an Vieh / Gelt / Geltswerth vnd Obligationen / etlich tausent Gulden betreffent / seyn sie (die vom Beckischen Regiment) den 17. Junii weggezogen / worauff die Stadt widerumb etwas Lufft / vnd die Schlüssel zu den Thoren bekommen. Es befande sich nach ihrem Abzug / als die Rechnungen von Biberach / Ravenspurg / Kauffbeuren / Leutkirch vnd vnserer Stadt zusamen getragen wurden / daß die Beckische [Johann Freiherr v. [der] Beck [Bec]; BW] Soldaten / diese bemelte Stätt innerhalb 5. Monaten auff die 130000. fl. gekostet“.

exequieren: Eintreiben von Geldern und Nahrungsmitteln; wegen einer Sache gegen jemanden vorgehen, (Bestimmungen) durch-setzen, (zwangs)vollstrecken; ahnden, verfolgen. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein; LEHMANN, Kriegschronik, S. 68f., 70. Die Bürger hatten den zwangsweise bei ihnen einquartierten Soldaten Wohnung, Holz, Licht, Salz und Lager zu gewähren und für jeden Tag und Mann z. B. ein Kopfstück zu zahlen, bei halben Tagen dementprechend ein halbes Kopfstück und bei einzelnen Stunden im Verhältnis weniger, bis die fragliche Summe aufgebracht war.

ex hoc casu facillime apparet: dies ist leicht aus dem Fall zu ersehen.

eximiert: ausgenommen, befreit.

ex jure belli: auf Grund des Kriegsrechts.

ex lege diffamari: wegen Verleumdung.

ex oppositio: gegenüber, auf der Gegenseite.

ex ora eius: aus seinem eigenen Mund.

Exorbitantien: Exorbitantien: Verstöße, Verfehlungen, Ausschreitungen. Graf Georg Friedrich v. Hohenlohe-Weikersheim versah den Begriff mit folgender erläuternder Auflistung; KLEINEHAGENBROCK, Hohenlohe, S. 117: „eigenwillige[ ] Einquartierung, Geltexactionen [Geldforderungen], Pressuren, Abnehmung des noch übrigen Vorraths an Vivers [Lebensmittel], Entführung der Pferdt und Viehß, Verohnsicherung der Straßen, Raub, Plünderung, Mord, Quehlung der armen Laith und andern dergleichen ohnleidentlichen Insolentien“. Stadtarchiv Nördlingen Kriegsakten 1634/II, fol. 186: „Ordnung. Wie es mit der Verpflegung / deren Soldaten zu Roß vnd Fuß / Welche im heyligen Röm: Reich in den Quartiren vnd Quarnisonen in Ihrer Kays: Majest: dienst sich befinden / observirt vnd gehalten werden solle“, ausgestellt v. Gallas, Heilbronn, 1634 X 04. Wider dise verordnete verpflegung sollen die Stände vnd deren Vnderthanen / weder von den Obristen / noch deren vnderhabende Officirern oder Soldaten zu Roß vnd Fuß / durch gewalt oder sonsten auff einigerley weiß noch wege getriben vnd beschwert werden. Da auch dergleichen durch Officirer oder gemeine Soldaten beschehen / oder durch betrohung vnnd würckliche thätlichkeiten gesucht werden wolte: So ist ihnen Ständten vnd deren Vnderthanen hiemit erlaubt / wie nicht wenigers auch die straiffenden partheyen / so in: oder ausserhalb der Quartier vnd auff den strassen rauben / plündern / vnd andere Exorbitantien verüben / so gut sie können vnd mögen / in verhafft zu nemmen / vnd ein solches gehöriger orten zu berichten / damit wegen deren abstraff vnd aller vngelegenheiten verhütung die verfügung gethan werden mögen. Desgleichen wurde das Ausreiten mit Ober- u. Untergewehr aus den Quartieren oder das Einfallen in andere Quartiere mit Strafen an Leib u. Leben bedroht. Über Tillys Soldaten wird im Frühjahr 1626 in der Goldenen Aue berichtet: Seine Truppen „sind anfänglich gar fromm gewesen und haben sich bedeuten lassen, dann aber schlimmer und ärger geworden, haben endlich kein gut Wort mehr gegeben, sich selber Quartier genommen, alles aufgezehret, Kisten und Kasten aufgebrochen und aus Häusern, Kirchen, Böden, Kammern und Ställen alles geraubt und mitgenommen“. HILLER,  Heringen, S. 127. Vgl. auch ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271f., über die Truppen Bindtaufs 1626: „Doch war hiebey keine Ordre, was man denen Soldaten oder Officiern geben sollte / sondern ein jeder forderte alles mit der Schwere nach eignen Gefallen. Was für Müh / Unlust und Beschwerligkeit / ja auch Hunger / die Bürger wegen dieser Einquartirung ausgestanden / ist nicht genug zu beschreiben. Denn etliche wöchentlich zu 10. 15. ja auch zu 25. Thalern und wohl darüber geben müssen / daß es manchem Bürger die Zeit / da sie hier gelegen / 100. 200. 300. ja wohl 500. Gülden gekostet; wie es denn auch nach Abzug derselben der Stadtschreiber Schüßler aus der Roll zu Rathhause insgesamt überschlagen / da diese Einqvartirung weit über 30000. Gülden gestanden. Ja da sie nur einer Witbe 486. Gülden 9. Gr. 5. Pf. gekostet / so ist leicht daraus abzunehmen / was der gesamten Bürgerschafft auffgangen sey. Welche denn so wohl als das Rathhaus gäntzlich erschöpfet / daß mancher Bürger von Hauß und Hof gejaget worden / auch musten etliche wie die Hunde von den Soldaten sich schlagen und prügeln lassen. Und weil sonderlich auch Pest und eine grosse Theurung anfiel / daß ein Scheffel Rocken 2. Thaler / 1. Scheffel Gersten 2. Gülden oder 2. Thaler und der Hafer 16. Groschen galt / war bey manchem Bürger nichts mehr übrig / als das liebe Leben. Ja da fast gantz und gar nichts mehr zum besten / wurde E. E. Rath gezwungen / etliche Haupt-Verschreibungen ihres Einkommens zu versetzen / und zu Sangerhausen und anderswo etzliche 100. Gülden darauff zu borgen / dafür sie Wein / Rocken und Hafer kauffen musten / damit biß zum Aufbruch die Soldateska zu unterhalten / welcher / nachdem sie 22. Wochen hier gelegen / den 13. Julij erst erfolget. In solcher Zeit wurde nun nicht allein alles / was in der Stadt war / aufgezehret / sondern es kam auch noch dieses hinzu / daß / weil die Reuter mit den Pferden fast alle Grasung vor den Thoren abgehütet hatten / die Bürger das meiste Vieh abstehen musten / welches so wohlfeil ward / daß man eine Kuhe um 4. Güld. kauffen konnte / dadurch dann die Bürger vollends um das ihrige kom̃en sind“. Im März 1634 schrieb Reichskanzler Oxenstierna: „Der General könne nur dann ehrlich leben, wenn er sein angewiesenes bestimmtes Quartier habe, woraus er das Nötige beziehe. Die Generale seyen dazu meist homines von der Fortune, die ihren Staat anders nicht führen könnten, auch weder Land noch Leute hätten, und wenn sie es schon besässen, so sey ihnen nicht zuzumuthen, davon zu leben und dabei zu dienen, sie müssten dann selnst mit Desordre leben. Der General könne also den Obersten oder Soldaten, wenn er auch auf diese Weise lebe, nicht strafen: der Oberst müsse also entweder betteln oder die Quartiere mißbrauchen. Es seyen Leute, die nicht allein amore patriae et libertatis dienten, sondern etwas zu gewinnen. Der gemeine Reiter könne nicht leben von seiner Gage; gleichwohl habe kein Regiment nach des Königs Tod ‚meutenirt’. Die Noth zwinge sie zum Rauben; dieß missbrauchten also die leichtfertigen Vögel. Man müsse also den Soldaten bezahlen, dann werde das Andere selbst fallen. Wolle man alle Exorbitantien gleich mit Henken strafen, so sey es schwer, die Hände mit solchem Blut zu besudeln, da der Soldat nicht zu leben habe. Erfolge die Bezahlung – sagte Oxenstierna und er statuiere dann bei den Exorbitantien doch kein Exempel, so solle man von ihm sagen, er habe gelogen wie ein leichtfertiger Vogel !“. SODEN, Gustav Adolph 2. Bd., S. 91.

exorbitieren: übertreten.

Expedientz [frz. expédient]: Ausweg, Notbehelf.

experiren: versuchen.

expiratio: Trinkgeld für ausgestandene Todesangst.

explizieren: auseinandersetzen, entwickeln, erklären, erläutern, interpretieren, klarlegen, präzisieren, veranschaulichen, verdeutlichen, verständlich machen.

Explorant: Kundschafter.

expostulieren: zur Rede stellen, sich beschweren, fordern.

expracticieren: ausführen, stattfinden.

expracticirt: erschlichen.

expractisirte Dissension: vorgegebene, vorgetäuschte Meinungsverschiedenheit.

expresse promittiert: ausdrücklich versprochen.

exprobieren: Vorwürfe machen, vorwerfen, vorhalten, tadeln.

ex proprio (motu): aus eigener Kraft.

ex rumore: gerüchtweise.

extentieren (extendieren): (den Leichnam) öffnen.

Extentierung: Leichenöffnung, Herausnahme der Organe.

extolliren: preisen, rühmen.

extorquieren: abnötigen, gewaltsam entziehen, erpressen.

Extorsion: Erpressung.

extra professionem: außerhalb des Berufs.

sich extrem machen wollen: bis aufs Äußerste zu gehen bereit sein.

extrema unctio: letzte Ölung, heute Krankensalbung genannt.

extremis conatis: mit außerordentlichen Wagnissen.

Extremität: äußerstes Ende.

Extremiteten: äußerst scharfe Verfolgungen.

exturbiren: vertreiben, gewaltsam hinausjagen.

Exzess: Ausschreitung, Ausschweifung, Händel, im Übermaß.

Eyerfladen: (feine) Pfannkuchen bzw. Blinzen bzw. Eyerflecke. NEUDECKER, Die Baierische Köchin in Böhmen, S. 509. Freundl. Hinweis v. Herrn Wolfgang Klughardt.

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