Mydlar, Jan

Mydlar, Jan; Henker [ – ] Jan Mydlár [ – ] amtierte als Henker[1] von Prag.

Trotz beschwörender Beschwichtigungsversuche führender Offiziere ließ Wallenstein[2] am 14.2.1633 in Prag dreizehn Offiziere, darunter auch solche von angesehenem Adel, und fünf Reiter wegen ihres Verhaltens in der Schlacht bei Lützen[3] öffentlich mit dem Schwert hinrichten.[4] Die Namen von 50 fahnenflüchtigen[5] Offizieren wurden mit allen Zeremonien militärischer Entehrung an einen Galgen genagelt.[6]

Andererseits überhäufte Wallenstein diejenigen, die sich in der Schlacht bewährt hatten: Der Gesamtwert der Prämien für Tapferkeit soll sich auf fast 100.000 Gulden belaufen haben. Hinrichtungen auf dem Altstädter Ring in Prag waren ein normaler Vorgang. „Den siebenundzwanzigjährigen Obristen[7] Hagen[8] brachte man als ersten auf das Schafott, vor dem auch ein Kreuz aufgestellt war. Der Prager Henker Johann Mydlar waltete seines Amtes. Schwarz gekleidete Männer brachten den Leichnam ins Gewölbe des Rathauses, wo die Särge standen. Wie Hagen betend, erschienen auch Hofkirchen[9] und der Graf Broglia[10] auf dem Schafott, letzterer ein Marienbild in den Händen und von Karmelitern[11] begleitet. Nachdem sie den Todesstreich empfangen und ihre Leichname weggebracht worden waren, wäre Wobersnau[12] an der Reihe gewesen. Aber Holk[13] und auch der Generalprofos[14] erhoben Einspruch. Noch immer in der Hoffnung auf einen Gnadenakt Wallensteins, wurde die Hinrichtung aufgeschoben. So starben zunächst drei Leutnants[15] und der serbokroatische Kornett[16] Jakob Juritza,[17] der auf dem Schafott betrunken erschien, mit lautem Geschrei nach einem orthodoxen Priester rief und bei der Hinrichtung den Kopf bewegte, so daß das Schwert des Henkers den Nacken nur zum Teil zerschlug und selbst dabei zersprang.[18] Ein vom Generalprofos herbeigerufener anderer Henker vollendete das Werk an dem markerschütternd Schreienden“.[19]

Diese Hinrichtung fällt nicht nur deshalb aus dem Rahmen, weil es eine Massenhinrichtung und Hofkirchen[20] unter den Verurteilten war, sondern wegen eines Vorganges, der die damals gierig gaffende Menge stark bewegte: Unter den Verurteilten befand sich Wobersnau, „dessen noble Haltung und bestrickender Liebreiz dem Generalprofos während der Verlesung des Urteils Tränen entlockte“.[21] Die Richter hatten sich umsonst in Wien und München bemüht, für den Jüngling Gnade zu erwirken. Selbst der mit der Hinrichtung beauftragte Feldmarschall Holk war beeindruckt. Der junge Rittmeister sollte dem Rang entsprechend der vierte sein, der vor den Scharfrichter trat. Holk gab ihm den letzten Platz, immer in der Hoffnung, es könnte ein Bote mit der rettenden Nachricht der Begnadigung eintreffen. Als nun keiner kam, und der junge Offizier niederkniete, ging ein Aufschrei der Sympathie und des Protestes durch die gaffende Menge. Piccolomini[22] hob den Arm und unterbrach die Exekution. Holk ritt über die Karlsbrücke zum Palast, um eine Begnadigung durch Wallenstein zu erwirken. Niedergeschlagen kam er mit den Worten „Es kann nicht sein“[23] zurück. Wobersnau starb äußerlich gefasst und begleitet von Sympathierufen der Bevölkerung durch das Schwert. In einem Bericht dazu heißt es, dass er alle Umstehenden zu einem Mitleiden bewegte: „Man kann nicht genug beschreiben, wie dieser Cavalier so willig und bereit zum Tode gegangen“.[24]

[1] Scharfrichter: I. Scharfrichter (auch Henker, Freimann, Nachrichter, Kasperer oder Schinder). Aufgabe des Regimentsscharfrichters war die Enthauptung, während ein Henker Hinrichtungen mit dem Strang vollzog. Die Hinrichtung erfolgte zur Abschreckung stets öffentlich. Der Scharfrichter im Militärdienst bezog einen festen Sold [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630) 12 fl.], während der zivile Scharfrichter die ihm entstandenen Kosten auflisten musste. Die übliche „Unehrlichkeit“ des zivilen Scharfrichters scheint im Militär aufgehoben gewesen zu sein. Zum Teil griff man auf städtische Scharfrichter zurück. Zur Abschreckung wurden zumeist in den Städten sogenannte Quartiergalgen errichtet. Vgl. Carnifex, Diebshencker. II. Städtischer Scharfrichter, der auch als Abdecker fungierte. Sein Beruf verlangte eine sehr lange Lehr- und Gesellenzeit. Sein Meisterstück bestand entweder in einer formgerechten Enthauptung oder einer Hinrichtung am Galgen. Sollte ihm eine Hinrichtung misslingen, musste er mit Aufruhr und Verfolgung durch die Zuschauer und empfindlichen Strafen durch die Behörde rechnen. Ihm stand auch die Verwertung der Körper [Armesünderfett, Blut, Diebsfinger etc.] der Hingerichteten zu. SEMLER, Tagebücher, S. 174: „Die haben in volgender nacht herwerts Bermatingen 8 reütter von Bůchhorn kommendt angetroffen, auf welliche die vnserige in vortrab gar zu frühe fewr geben, daß die schwedischen sich gewendt vnd die flucht genommen, sonsten hette man alle 8 ring [leicht; BW] bei den köpffen nemmen mögen. Im nachiagen haben beide meine pferdt vor andern die füeß gebraucht, vnd seyn noch zwen vom feind erritten vnd gefangen genommen, vnd alhero gebracht worden, deren der eine, so quattier [Pardon; BW] angenommen, beim leben gelaßen: der ander aber, so trutzig, kein quattier haben wollen, nechst vorm Wißthor archibusirt vnd hernach wegen fätten leibs vom nachrichter ad usum medicinae vmb mitte deß leibs geschunden vnd begraben worden“. Er stellte Wundsalben her und heilte auch Knochenbrüche. Der Scharfrichter Otto Heinrich von Wahl wird 1639 in Meiningen von einem schwedischen Musketier erschossen, dem er angeblich das Jahr zuvor auf Befehl seines Obristen einen Galgen auf die Stirn gebrannt hatte; GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 260. Vgl. KELLER, Henker; SCHILD, Geschichte, S. 177ff.; DANCKERT, Unehrliche Leute, S. 23ff.

[2] Vgl. auch CATALANO, Ein Chamäleon; REBITSCH, Wallenstein; MORTIMER, Wallenstein; SCHUBERTH; REICHEL, Die blut’ge Affair’; MORTIMER, Wallenstein.

[3] Schlacht bei Lützen am 16.11.1632 zwischen den Schweden unter Gustav II. Adolf (18.000 Mann) und den Kaiserlichen (16.000 Mann) unter Wallenstein. Die für die Schweden siegreiche Schlacht endete mit dem Tod Gustav Adolfs und dem Rückzug Wallensteins, der etwa 6.000 Mann verloren hatte, nach Böhmen. Nach Lützen schlug Wallenstein keine Schlacht mehr. Vgl. dazu HAPPES ausführliche Schilderung und Reflexion der Ereignisse [HAPPE I 295 v – 302 r; mdsz.thulb.uni-jena]. Vgl. SIEDLER, Untersuchungen; STADLER, Pappenheim, S. 729ff.; WEIGLEY, Lützen; BRZEZINSKI, Lützen 1632; MÖRKE, Lützen als Wende; WALZ, Der Tod, S. 113ff. Vgl. www.ra.se/kra/0425.html; 0425 a Sveriges krig, Krieget i Tyskland 1628-1648) unter 0425:03:107 „Keÿserliche Schlacht Ordnung Wie solche durch den General Walenstein ist gestellet vnd gehalten worden den 6. Novembris Anno 1632. vnd diese Schlachtordnung ist bestanden in nachfolgenden Nehmlichen 26,000 Mann Zue Fues, 2000. Dragons, 8000 Curassier, 5000 Herquebuss: 3000 Croat: insumma 44,000 Mann, die Fronte ist breit 979 Ruthen Reinlandisch macht 4895 Pass“.

[4] mit dem Schwert hinrichten: Das schwedische Militärrecht war, sofern es strikt angewendet wurde, sehr streng, schon für das Schlafen während der Wacht war im Art. 43 für Gemeine das Arkebusieren (Erschießen mittels Arkebuse) vorgesehen. Arkebuse war ein Gewehr, eine Waffe für leichte Kugeln, die in freiem Anschlag verwendbar war; bei der Infanterie als Handrohr, Büchse oder Arkebuse, bei der Kavallerie als Karabiner oder Faustrohr (Pistole mit Radschloss). Höhere Offiziere wurden dagegen meist mit dem Schwert hingerichtet. Vgl. „Schwedisches Kriegs-Recht“; BERG, Administering justice. Zum Teil wurden auch einfache Kombattanten mit dem Schwert gerichtet. Ähnlich wurde auch in der kaiserlichen und kurbayerischen Armee verfahren. Vgl. auch die Hinrichtung des Obristen Schellart von Dorenwert, Adam Wilhelm, Freiherr zu Gürzenich; Obrist [ – 12.10.1627 im Feld vor Rendsburg enthauptet] in den „Miniaturen“. In einem Bericht aus Prag vom 4.2.1633 hieß es: „Demnach in der bei Lützen den 6. Nov. gehaltenen Feldschlacht die kaiserische Armada unter Herrn Generalissimo Herzog von Friedland von den Schwedischen aus dem Feld geschlagen und darauf ermeldeter Herzog von Friedland aus Meißen nach Prag in Böhmen sich retiriert, hat er daselbst diejenigen hohen und niederen Officiere und Soldaten, so in ermeldeter Schlacht feldflüchtig geworden und zu der schnöden Flucht und Confusion Ursach und Anlaß gegeben, gefänglich annehmen, wohl verfahren, endlich im Fürstlichen Liechtensteinischen Haus General-Stand-, Malefiz- und Kriegsrecht über sie gehalten und letztlich exequieren lassen. […] Die alle (11 Officiere) sind als abtrünnige, leichtfertige Feldflüchtige sämtlich mit dem Schwert gerichtet auf einem bei dem Rathaus hierzu sonderlich aufgerichteten hohen und mit schwarzem Tuch bedeckten Theatro. Hierauf sind noch andere sieben zum Galgen geführt, vier enthauptet und zween aufgehängt und einer, Jacob Winckler, nachdem ihm sein Degen auf dem Haupt gebrochen, vom Scharfrichter unehrlich gemacht, von der Kaiserlichen Armaden abgeschafft worden, wie dann auch bei 50 hoher und niedriger Officiere Namen, so gleichfalls bei der Lützener Schlacht ausgerissen, an den Galgen geschlagen und also die Execution vollzogen“. JESSEN, Dreißigjähriger Krieg, S. 325f.

[5] Desertion: Auf die unerlaubte Entfernung vom Regiment stand in den Kriegsartikeln die Todesstrafe, die nur nicht verhängt wurde, wenn Bedarf an Soldaten herrschte. JÜRGENS, Chronik, S. 514 (für Hannover): „Den 11. Aprilis [1633; BW] ist ein Königsmarkischer Soldate, so entlaufen, und hie unter Caspar von Lühden Stadt-Companien angetroffen, vor Linden bey dem Galgen stigmatisiret und das rechte Ohr abgeschnitten durch unsern Nachrichter Meister David“. Vgl. WINTER, Möser, S. 19f.: „Den 21. März [1628] läßt Hauptmann Föckler einen Reiter, so bei dem Merodischen Regiment, und einen Soldaten, so unter Hauptmann Kestgens, und einen, so unter seiner Compagnie ausgerissen, henken an die Justiz auf dem Markte. Den 2. April aber hat er einem Corporal zu Roß den Kopf, auch der Ursache halben abschlagen lassen“. JORDAN, Mühlhausen, S. 90f., für 1637: „Den 31. März [10.4.; BW] ist der Oberst Spork mit seinen Völkern allhier vor die Stadt gekommen, hat Quartier begehret und daneben angedeutet, wie ihm Nordhausen auch assignirt worden; des andern Tages ist er wieder von hier nach Nordhausen gezogen. Den 4. [14.; BW] April ist er wieder mit etlichen Völkern zurückgekommen und hat sich mit denselben hier einquartiret und seinen Werbeplatz hier gehabt, hat auch viel Volk geworben, wie denn die Eichsfelder und andere benachbarte häufig zuliefen und Dienst nahmen, nur daß sie ins Quartier kamen und die Leute aufzehren konnte. Viele trieb auch der Hunger. Als es aber ans Marchiren gehen sollte, so wurde aus dem Marchiren ein Desertieren“. Der Ausbruch von Lagerseuchen (1626, nach dem Bericht des braunschweig-lüneburgischen Kapitäns Daniel Meyer) führte teilweise zur Massendesertion; Hauptstaatsarchiv Hannover Cal. Br. 16, Nr. 1141. Teilweise ließ man Deserteure um ihr Leben würfeln; DOLZ, Versuch, S. 298; JÜRGENS, Chronik, S. 525. Zur Desertion trug auch die Praxis bei, untergesteckte Söldner „zue disem sturmb, wie andere mehr, wider wüllen […] vornen an die spüz“ als Kugelfang zu stellen, wie ein kaiserlicher Soldat, der bei der Belagerung Überlingens 1634 verletzt wurde, nach Mitteilung Bürsters über seine Dienste nach der zwangsweisen Untersteckung unter die schwedische Armee berichtete; WEECH, Bürster, S. 67. Vgl. KAISER, Ausreißer; KAISER, Lebenswelt der Söldner. Das bayerische Memorial vom 16.4.1643 [Bayerisches Hauptstaatsarchiv Kurbayern Äußeres Archiv 2763, fol. 23, Punkt 9] bestimmte, dass, wenn ein Neugeworbener ausreiße, sofort nachzuforschen sei, welche besonderen Kennzeichen er habe; diese seien alsbald zu notieren. Wenn trotzdem einer nicht mehr aufgefunden werde, so solle sein Namen an den Galgen geschlagen, und wenn er Handwerker sei, ein solches den Zünften alsbald zu notifizieren sei, damit dergleichen meineidige Gesellen über kurz oder lang von Handwerks wegen aufgeschrieben und zur Strafe gezogen werden könnten. Dies sei den Neugeworbenen, insbesondere den Handwerksgesellen, schon bei der Neuwerbung und Eidesleistung zu eröffnen. DAMBOER, Krise, S. 264f. William Crowne [1617 – 1682], Lordsekretär, Offizier, Mitglied des Parlaments und 1636 Reisebegleiter des Thomas Lord Howard, Earl of Arundel and Surrey, berichtet über die Kämpfe Gustav II. Adolfs an der Alten Veste bei Zirndorf: „Der König von Schweden hatte hier drei seiner Soldaten für den Mord an zweien seiner Kommandanten und das Überlaufen zum Feind pfählen [im Original „set upon poles alive“] lassen. Nachdem die Schlacht ausgefochten war, hatte man die Soldaten gefangen genommen und hingerichtet“. RITTER; KEIL (Hgg.), William Crowne, S. 36. Am 28.4.1628 „gab ein Deserteur vor seiner Hinrichtung als Grund für seine Fahnenflucht Überdruß an dem gottlosen Leben der Soldaten an“. WIEGANDT, Wismar, S. 23f. Der Benediktinerabt von St. Georgen im Schwarzwald, Georg Gaisser [1595-1655] berichtet unter 1634; STEMMLER, Tagebuch Bd. 1, S. 569: „Einer von unsern Besatzungstruppen verleitete nach gefaßtem Fluchtplan einen andern zur Teilnahme an dem Verbrechen. Dieser verspricht sich zu beteiligen, eröffnet aber die Sache einigen, während er selbst den morgens Fluchtbereiten, als ob er selbst dazu bereit wäre, begleitet. Die Eingeweihten aber erheben sich aus den Verstecken, andere aber reißen Pferde von der Weide an sich, nehmen die Verfolgung auf, und nachdem sie dem des Fluchtverbrechens Schuldigen vergeblich mit den Schwertern zu Leibe gerückt waren (solche Hiebfestigkeit hatten (ihm) die Zaubermittel verliehen, erschlagen sie ihn mit Prügeln. Dies erschien einigen grausam, weil seine bei demselben Fluchtplan ertappte Frau nach dem Frühstück, von den Soldaten einige Male angeschossen, sterben musste. Milder verfuhr man mit den Töchtern, die man in die Verbannung trieb“. Auch mehrfache Desertion wurden hart bestraft; RICHTER, Historische Nachricht, S. 174 (Chemnitz 1633): „Den 19. Jan. ist ein Schottländischer Soldat, so dreymahl vom Regiment entlauffen, an die Justitz aufn Marckte aufgehencket worden“. Aus Meiningen wird 1646 berichtet, GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 274: „Eben in diesem Monat [August 1646; BW] sind drey Mußquetirer von hiesiger Qvarnison über die Stadt-Mauern hinaus gestiegen, und hinweg gelauffen, aber bey Walldorff wieder vertappt, nieder geschossen, tod herein gebracht, und in der Hocker-Gassen auff dem Graben, an einem auffgerichten Schnapt-Galgen gehängt worden“. BEI DER WIEDEN, Oldendorf, S. 47 (1623): „12. Maii solte ein entlauffener Schelm unter den Soldaten zu Oldendorf auff dem Marckte gehencket werden. Aber der Strik ging loess und der Verurtheilter fiel herab. Derhalben ihm das Leben geschenckt und er diese Graffschafft und das Furstenthumb Braunschweig vorschweren mussen“. HELLER, Rothenburg, S. 308f.: „Die gemeinen Soldaten erachteten eine Fahnenflucht nicht für vorliegend und sich ihres Eides ledig, wenn die Fahne, auf die allein sie geschworen hatten, zerstört war; Ebensowenig hielten sie sich für strafwürdig, wenn ihre Fahne vom Feind erbeutet worden war und sie dann in Massen zu ihm übergingen (sich unterstellen ließen)“. Die Desertionsquote unter den Belagerern vor Bergen-op-Zoom (1625) soll sehr hoch gewesen sein. Im Juli lagen noch 20.600 Mann vor Bergen; im Oktober waren es noch 13.200. Insgesamt betrugen die Verluste der Belagerer ca. 40 %; davon waren mehr als ein Drittel Desertierte.

[6] Namen an den Galgen schlagen: „brief, d. h. zettel mit dem urtheil über einen zum galgen verurtheilten, aber flüchtigen verbrecher, der an den galgen geschlagen wurde, vgl. bei Ad. Junghans kriegsordnung 1598 O 2b: urkundlich mandat über verlaufene schelme, darvon mag man copei und abschriften machen, an die galgen und pranger zu schlagen, dann (gleich mhd. wan, nur) man darf keine siegel oder underzeichnete hand mit an galgen schlagen, nur den eingang mit hauptmans namen (es handelt sich um kriegsrecht) und hernach die scheltwort (d. i. die begründung des urtels). wil man sie in andern fürstenthumben auch ‚schelten’ (‚bescholten‘ machen) und an galgen schlagen, so musz es mit derselben herrschaft vorwissen geschehen“ [DWB].

[7] Obrist [schwed. Överste]: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Zum Teil wurden Kriegskommissare wie Johann Christoph Freiherr v. Ruepp zu Bachhausen zu Obristen befördert, ohne vorher im Heer gedient zu haben; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2398, fol. 577 (Ausfertigung): Ruepp an Maximilian I., Gunzenhausen, 1631 XI 25. Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung, 500 fl. zu Fuß, 600 fl. zu Roß [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] in der kurbrandenburgischen Armee 1.000 fl. „Leibesbesoldung“ nebst 400 fl. Tafelgeld und 400 fl. für Aufwärter. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S. 388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Dazu beanspruchte er auch die Verpflegung. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. Zum Teil führte er auch seine Familie mit sich, so dass bei Einquartierungen wie etwa in Schweinfurt schon einmal drei Häuser „durch- und zusammen gebrochen“ wurden, um Raum zu schaffen; MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 504. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.

[8] Johann Nikolaus II. Hagen zu Motten [von Sauwenbein] [um 1600-14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Obrist.

[9] Albrecht Freiherr v. Hofkirchen [ -14.2.1633 Prag], kaiserlicher Rittmeister, Obristleutnant.

[10] Luigi Broglia [Broglio, Broglie], Graf v. Cortandon [Cortanton] [ -14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Kapitänleutnant.

[11] Karmeliten, Karmelitinnen: Orden der Brüder der allerseligsten Jungfrau Maria vom Berge Karmel (lat. Ordo Fratrum Beatissimae Mariae Virginis de Monte Carmelo), um das Jahr 1150 am Karmelgebirge im Heiligen Land gegründet, der der Tradition des Eremitentums entspringt. Die Mitglieder des in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts gegründeten weiblichen Ordenszweiges werden Karmelitinnen genannt. Der Orden spaltete sich im Zuge der Reformbewegung des 16. Jahrhunderts (siehe Teresianischer Karmel) in Karmeliten und Karmelitinnen von der alten Observanz (auch Beschuhte oder Calzeaten genannt, lat. Ordo Carmelitarum Calceatarum Abk. OCarm oder OCC) und Unbeschuhte Karmeliten und Unbeschuhte Karmelitinnen [nach wikipedia].

[12] Hilmar Staitz [Statz] v. Wopersnau [Wobersnau] [14.2.1613 ?-14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Rittmeister.

[13] Heinrich Reichsgraf v. Holk [Holck, Holcke, Holcky, Holka] [28.4.1599 Kronborg auf Sjælland-9.9.1633 Troschenreuth], kaiserlicher Feldmarschall. Vgl. ARENDT, Wallensteins Faktotum.

[14] Niclas Staffier [ – ], kaiserlicher Generalprofos, „Oberstfeldprofos“ u. „Capitain de justitia“.

[15] Leutnant [schwed. Löjtnant]: Der Leutnant war der Stellvertreter eines Befehlshabers, insbesondere des Rittmeisters oder des Hauptmanns. Wenn auch nicht ohne Mitwissen des Hauptmannes oder Rittmeisters, hatte der Leutnant den unmittelbarsten Kontakt zur Kompanie. Er verdiente je nach Truppengattung monatlich 35-60 fl.

[16] Kornett [schwed. Kornett]: Der Kornett führte die kleinste Einheit der Reiterei mit eigenen Feldzeichen, entsprach der Kompanie; 1 berittene Kompanie hatte in der kursächsischen Armee ca. 125 Pferde, 1 schwedische Reiterkompanie umfasste in der Regel 80 Mann. Der Kornett erhielt ca. 50 fl. Monatssold. => Fähnrich; Fahne.

[17] Jakob Juritza [ -14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Kornett.

[18] Missrichtung: Misslungene Erstversuche bei Hinrichtungen führten zu Tumulten und einer massiven Bedrohung des Scharfrichters, weil hier das vorzuführende moralische Exempel gescheitert war. Außerdem sah man in Missrichtungen ein Gottesurteil, der Delinquent wurde in der Regel begnadigt. HÖNN, Sachsen-Coburgische Historia, 2. Bd., S. 235 (1610): „Den 9. Maji / als Georg Nagel / wegen begangenen Ehebruchs miut 2. Mägden / und Georg Albrechts von Brandenstein zu Nützelbuch Eheweib / auff dem Marckt zu Coburg durch 5. unglückliche Streiche enthalßet worden / hat das Volck den ungeschickten Nachrichter in Nicol Steinbergers huters in der Spital-Gassen behausung hingerichtet“. Der Rothenburger Chronist Sebastian Dehner (1647); HELLER, Rothenburg, S. 195f.: „9. Mart. [1647; BW] zunacht hat ein Reuter einen Corporal (der dem Reuter wegen seines Rumorens und Polterns gewehrt, in Hannß Mangolts Hauß in der Galgengaßen erschoßen, der alßbald todt bliben. Darauf der Reuter in Arrest genommen worden. 13. Mart. ist daß Marggr. Regiment [Friedrich VI. v. Baden-Durlach; BW], auf dem Mark commandirt worden und hat man einen Karren Sand auf den Mark geführt, darauf hat man diesen Reuter gericht, der Statt Nachrichter oder Henker hat den Reuter nicht darfen anrühren, sondern, nachdem der Profoß ihme seine schwartz, lang Haar ober dem Kopf ein wenig zusammengebunden, von hinten her, auß dem Volck gehen müßen. Hat ihm den Kopf, weil der Hieb inß Haar gangen, kaum weggehauen; alß er gefallen, hat er noch etliche Hieb daran gethan und gleichsam herabgeschnitten; mit dem Schwert in die Stein gehauen, daß das Feur heraußgangen; darauf ein großer Lermen entstanden; denn die Reuter im Kreyß herumb alle ihre Pistolen heraußgezogen theils ihre Degen und auf den Henker gewolt; und were er auch von ihnen nidergemacht worden, wenn die Offic. nicht abgewehret und ihn auß dem Kreyß begleitet hätten. Er ist mit blutigem Schwert in der Eil durch die Leuth (welche in großem Gelauf und Getümmel unter dem Rathhauß und auf dem Mark gestanden und geloffen) gedrungen biß zum Wirth zum Weixelbaum und hernach heim. Die Off. haben sein Hauß, wegen der Reuter, die ihm oft nachgangen, willenß ihn zu erschießen, etlich Tag, damit er sicher bliben, verwachen lassen“. Vgl. auch KLUGE, Hofer Chronik, S. 125; die grausame Hinrichtung des Grafen von Fahrensbach; KUHN, Fahrensbach, S. 61f.; IRSIGLER; LASSOTTA, Bettler und Gaukler, S. 249f.; ferner MARTSCHUKAT, Inszeniertes Töten. Teilweise wurde der Delinquent auch begnadigt, wenn eine Frau Fürsprache einlegte und ihn heiratete. Vgl. die Erinnerungen des Pfarrers Klingsporn; NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 229, oder wenn die Hinrichtung misslang. BEI DER WIEDEN, Oldendorf, S. 47 (1623): „12. Maii solte ein entlauffener Schelm unter den Soldaten zu Oldendorf auff dem Marckte gehencket werden. Aber der Strik ging loess und der Verurtheilter fiel herab. Derhalben ihm das Leben geschenckt und er diese Graffschafft und das Furstenthumb Braunschweig vorschweren mussen“. Der protestantische Schuhmacher Bellinckhausen in Osnabrück (1629); BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 19: „A[nno] 1629, im monats Octobris, als ein soldat auß Böhmen geborn, Andreas gnand, sein leben verwirckt und nach der gefengniß aufs Marckt gebracht, zum tod veruhrteylt, hat der scharfrichter 3 mal zugehauen und der kopf aufm corper blieben, sein leben salvirt und wieder geheylet worden“.  HERBST, Chronik, S. 41f.: „Den 19. [6.1646] dito sind zum Lauban Jhrer zween mit dem Schwerdte gerichtet worden, so einen Soldaten, in einem Bleichhause, darinnen er geherberget, erschlagen, es ist dem Scharfrichter mit dem einen sehr mißlungen, hat 2 Fehl Hiebe gethan, worüber der arme Sünder aufgestanden, und im gehen gesagt eÿ, eÿ macht Jhr. Er ist aber von dem Helffer Gesinde wieder niedergedrucket, und der Kopf vollends abgehauen, und geschnitten worden“. Vgl. auch  die Hinrichtung von Gottfried Friedrich von Görtz [=> „Miniaturen“] und die grausame Hinrichtung eines Soldaten, der absichtlich einen Stock (Symbol der Gerichtsbarkeit) umgeritten hatte; GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 247f. GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 253f. „Etliche Tage [Oktober 1634; BW] nach geschehenem feindlichen Einfall solte einem Croaten auff dem Marckt der Kopff mit dem Schwerd abgehauen werden, es konte aber der Scharffrichter nicht durchhauen. Und ob er wol vom Streich gefallen, hat ihm doch nichts geschadet, wie man denn auch einiges wundes Fleck an ihm nicht gefunden. Er ist nach einer guten Weile zwar auffgestanden und davon gelauffen, aber doch nach vierzehen Tagen zu Walldorff gestorben“. Vgl. auch den Bericht aus Rinteln (1642); STÜNKEL, Rinteln, S. 79: „Im März wird der Räuber Siegmund Wagner hingerichtet. Bürger, die dieser Hinrichtung beigewohnt haben, berichten darüber folgendes: Als sie auf der Richtstätte vor der Stadt, wahrscheinlich dem Steinanger, angekommen wären, hätte Wagener zu dem Scharfrichter gesagt, er wolle auch ganz still halten, aber er möge auch richtig zuschlagen. Als der Räuber nun niedergekniet sei, habe ihm der Nachrichter einen Hieb schräg über den Hals in den Knochen der Schulter versetzt. Wagener wäre darauf ganz zur Erde gefallen. Der Kopf habe aber noch zwei Finger breit mit dickem Fleisch am Halse festgesessen. Darauf habe der Knecht des Scharfrichters den Kopf an den Haaren ergriffen, und nun hätte der Meister noch einmal zugehauen, so daß der Kopf vom Rumpfe abging“.

[19] ARENDT, Wallensteins Faktotum, S. 202.

[20] Albrecht Freiherr v. Hofkirchen [ -14.2.1633 in Prag hingerichtet], kaiserlicher Rittmeister, Obristleutnant im Regiment Ernst Georg von Sparr, wegen Feigheit in der Schlacht von Lützen auf Befehl Wallensteins am 14.2.1633 in Prag öffentlich hingerichtet. Vgl. SEIDLER, Prager Blutgericht.

[21] MANN, Wallenstein, S. 756.

[22] Ottavio Fürst Piccolomini-Pieri d’Aragona, Herzog v. Amalfi [11.11.1599 Florenz-11. 8.1656 Wien], kaiserlicher Feldmarschall. Vgl. BARKER, Piccolomini. Eine befriedigende Biographie existiert trotz des reichhaltigen Archivmaterials bis heute nicht. Hingewiesen sei auf die Arbeiten von ELSTER (=> Literaturregister).

[23] MANN, Wallenstein, S. 757.

[24] SEIDLER, Prager Blutgericht, S. 26.

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